Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ARGVP 1997 1308 • KG AR ARGVP 1997 1308 KI-generiert

Property Owner Appeal Against Unpermitted Commercial Use of Agricultural Building

Geschäftsnummer ARGVP 1997 1308
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The owner of an agricultural property outside the designated building zone had been using an existing stable as a workshop for his assembly business since 1992 but only applied for a permit for this change of use in 1995, leading to an order to vacate. The court dismissed the appeal, reasoning that commercial use of agricultural buildings outside building zones requires a specific exemption permit under planning law because the use is not tied to the land, and the subjective convenience of using an existing structure does not constitute the objective, overriding necessity required for a non-conforming use permit, nor does the fundamental change in purpose qualify for a simplified exemption.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Verwaltungsentscheide 1308 chenfenster einen direkten Einfluss hat. Das eingereichte Projekt vermag daher den estalterischen Vorgaben ebenfalls nicht zu genü­gen. Entscheid Baudirektion 17.9.1997 1308 Bauen ausserhalb der Bauzone. Werkstatt für Schreinerarbeiten. Der Rekurrent ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks ausserhalb der Bauzonen. Obwohl er den auf dem Grundstück ste­henden Stall seit 1992 als Werkstatt für seinen Montagebetrieb be­nutzt, reichte er erst am 1. Januar 1

Schlagwörter

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Grundeigentum landwirtschaftliche Nutzung Geschäftszone Baubewilligungspflicht Ausweisung aus Geschäftsräumen Zweckänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 22 Abs. 1 RPG

Cited to establish that building changes (including change of use) require official authorization.

Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG

Cited in connection with another provision to determine the requirements for construction projects outside the building zone.

Art. 36 Abs. 2 EG zum RPG

Cited in connection with another provision to determine the requirements for construction projects outside the building zone.

Art. 24 RPG

Cited as the basis for requiring an exceptional permit for a commercial operation outside the zone.

Art. 24 Abs. 1 RPG

Cited to establish the conditions under which non-conforming construction projects outside the building zone can be permitted.

Art. 24 Abs. 2 RPG

Cited to establish the conditions under which cantons can permit the renewal, partial modification, or reconstruction of non-conforming buildings outside the building zone.

Art. 89 Abs. 2 EG zum RPG

Cited as the basis for ordering the competent authority to set a reasonable deadline for restoring the previous state when the disputed workshop cannot be permitted.

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Volltext

A. Verwaltungsentscheide 1308

chenfenster einen direkten Einfluss hat. Das eingereichte Projekt vermag daher den estalterischen Vorgaben ebenfalls nicht zu genü­ gen.

Entscheid Baudirektion 17.9.1997

1308

Bauen ausserhalb der Bauzone. Werkstatt für Schreinerarbeiten.

Der Rekurrent ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks ausserhalb der Bauzonen. Obwohl er den auf dem Grundstück ste­ henden Stall seit 1992 als Werkstatt für seinen Montagebetrieb be­ nutzt, reichte er erst am 1. Januar 1995 ein Baugesuch für diese Zweckänderung ein. Die Baudirektion weigerte sich, die Zweckände­ rung nachträglich zu bewilligen und wies den Rekurrenten an, die Werkstatt zu räumen.

Mit Rekurs an den Regierungsrat macht der Rekurrent geltend, er brauche die Werkstatt ca. 30 Stunden im Monat für Schreinerarbei­ ten. Es sei ihm nicht zumutbar, für diese paar Stunden eine auswärti­ ge Schreinerei zu verpflichten, während der Stall auf seinem Grund­ stück leerstehe. Die Werstatt trete im übrigen nach aussen nicht in Erscheinung. Der Regierungsrat weist den Rekurs ab:

2. Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raum­ planung (RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördli­ cher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Der Bewilligungs­ pflicht unterliegen auch äusseriich nicht in Erscheinung tretende Zweckänderungen, so namentlich die gewerbliche Nutzung landwirt­ schaftlicher Gebäude ausserhalb der Bauzonen (BGE 113 lb 223). Der Rekurrent hätte daher für seine 1992 eingerichtete Werkstatt eine Baubewilligung einholen müssen.

3. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 EG zum RPG (bGS 721.1) müssen Bauvorhaben im Übrigen Gemeindegebiet die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone. Zulässig sind demnach Bau­ vorhaben, die der bodenabhängigen landwirtschaftlichen Nutzung, namentlich dem Acker-, Futter-, Gemüse-, Obstund Rebbau, ferner der übenwiegend bodenabhängigen Nutztierhaltung sowie dem bo­

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denabhängigen Gartenbau dienen (Art. 35 Abs. 3 EG zum RPG). Bo­ denunabhängig produzierende Gewerbebetriebe sind dagegen zonen­ fremd. Das gilt auch für die Werkstatt des Rekurrenten, die einem Montagebetrieb dient. Sie bedarf somit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG.

4. Gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG können zonenfremde Bauvorha­ ben bewilligt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegen­ den Interessen entgegenstehen. Es müssen objektive und besonders wichtige Gründe sein, die für den Standort ausserhalb der Bauzonen sprechen. Subjektive, in der Person des Gesuchstellers liegende Gründe fallen ausser Betracht (Haller/Karlen, Raumplanungsund Baurecht, 2. Aufl., Zürich 1992, S. 178, Rz. 749). Die Tatsache, dass der Stall auf dem Grundstück des Rekurrenten leersteht und sich da­ mit für eine gewerbliche Nutzung anbietet, begründet in diesem Sinne noch keine Standortgebundenheit. Dem Zweck nach gehört die Werk­ statt des Rekurrenten offensichtlich in eine Gewerbezone innerhalb der Bauzonen.

5. Gemäss Art. 24 Abs. 2 RPG können die Kantone die Erneue­ rung, die teilweise Änderung und den Wiederaufbau zonenfremder Bauten und Anlagen gestatten. Diese sog. erleichterte Ausnahme­ bewilligung setzt voraus, dass die Identität der Bauten und Anlagen bewahrt bleibt und keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, die Erschliessung und die Umwelt geschaffen wer­ den (BGE 118 lb 499). Daran fehlt es, wenn ein landwirtschaftliches Gebäude einer völlig neuen wirtschaftlichen Zweckbestimmung zuge­ führt wird, wie dies bei der Aufnahme einer gewerblichen Nutzung der Fall ist. Solche grundlegenden Zweckänderungen können gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht auf dem Wege der erleich­ terten Ausnahmebewilligung bewilligt werden (BGE 113 1b 306).

6. Damit steht fest, dass die umstrittene Werkstatt nicht bewilligt werden kann. Gemäss Art. 89 Abs. 2 EG zum RPG hat die zuständi­ ge Behörde in diesem Fall eine angemessene Frist für die Wieder­ herstellung des früheren Zustands anzusetzen. Bei der Fristbemes­ sung ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent zunächst einen neuen Standort für seine Werkstatt finden muss.

RRB 7.1.1997