Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ARGVP 1997 1307 • KG AR ARGVP 1997 1307 KI-generiert

Aesthetic Regulations and Use Change Permits Upheld Against Property Owners

Geschäftsnummer ARGVP 1997 1307
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court confirmed the refusal to permit a proposed conservatory addition to a traditional building outside designated zones because it violated aesthetic regulations requiring new constructions to integrate well with the surrounding architecture, specifically mandating adherence to conventional building forms, materials, and style, even if the existing structure had undergone prior unauthorized modifications, as previous stylistic deviations do not justify further non-conforming alterations. Separately, the court upheld the denial of a retroactive permit for changing an agricultural outbuilding into a carpentry workshop outside building zones, ruling that such a change in use requires prior official authorization under planning law, irrespective of whether the new use is externally visible, and that using a vacant structure does not negate the need for compliance.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Verwaltungsentscheide 1307 1307 Ästhetikvorschriften. Stilfremde Bauelemente an Bauten ausserhalb der Bauzonen sind verboten. Nach Art. 77 Abs. 1 EG zum RPG haben sich Bauten und Anlagen so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dieses generelle Einordnungsgebot wird in Art. 77 Abs. 2 EG zum RPG für Bauten und Anlagen ausser­halb der Bauzonen konkretisiert. Danach haben sich Neubauten, Um­bauten und Renovationen der herkömmlichen Bauar

Schlagwörter

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Änderung der Baubewilligung Bauordnung Immobilienbesitz Freihaltezone unbewilligter Bau nachträgliche Bewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 22 Abs. 1 RPG

Cited as the legal basis for the requirement of official approval for the construction or modification of buildings and facilities, which includes the unapproved change of use.

Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG

Cited in connection with Art. 36 para. 2 EG zum RPG to establish the conditions that building projects must meet, relating to their permissibility.

Art. 36 Abs. 2 EG zum RPG

Cited in connection with Art. 22 para. 2 lit. a RPG to establish the required conditions for building projects in the municipality.

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Volltext

A. Verwaltungsentscheide 1307

1307

Ästhetikvorschriften. Stilfremde Bauelemente an Bauten ausserhalb der Bauzonen sind verboten.

Nach Art. 77 Abs. 1 EG zum RPG haben sich Bauten und Anlagen so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dieses generelle Einordnungsgebot wird in Art. 77 Abs. 2 EG zum RPG für Bauten und Anlagen ausser­ halb der Bauzonen konkretisiert. Danach haben sich Neubauten, Um­ bauten und Renovationen der herkömmlichen Bauart zumindest in bezug auf Gebäudeund Dachform sowie Materialund Farbwahl an­ zupassen. Diese Gestaltungsanforderung wird in Landschaftsschutz­ zonen verschärft (vgl. Art. 13 Abs. 2 EG zum RPG). Nach Art. 13 Abs. 3 EG zum RPG haben sich Neubauten, Umbauten und Renova­ tionen in Landschaftsschutzzonen der herkömmlichen Bauart insbe­ sondere in bezug auf die Gliederung und Verkleidung der Fassaden, die Fensterteilung und Umgebungsgestaltung anzupassen. Diese Bestimmungen gehen weit über ein blosses Verunstaltungsverbot hinaus und bieten eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Schutz des traditionellen Baustils und dessen Elemente (Urteil Ver­ waltungsgericht vom 28. Februar 1996 in Sachen Z.). Wird durch die­ ses Eingliederungsgebot eine gute Gestaltung zur Sicherstellung ei­ ner guten Gesamtwirkung verlangt (vgl. BGE 114 la 343), so bedeu­ tet dies, dass an traditionellen Bauten stilgerechte Bauteile verlangt und stilfremde untersagt werden können.

Das Planungsamt führt an, dass der vorgesehene Wintergarten weder in bezug auf die Gebäudeund Dachform, noch in der Mate­ rialwahl (Dach und Fassade aus Glas) der herkömmlichen appenzellischen Bauart entspreche. Dem ist zuzustimmen. Tatsächlich kommen Wintergärten an traditionellen Appenzeller Bauernhäuser nicht vor und sind stilfremd. Auch die Rekurrentin anerkennt, dass ein Winter­ garten ein grundsätzlich fremdes Element ist und sie bringt Ver­ ständnis auf, dass solche Bauteile an traditionellen Appenzellerhäusem verweigert werden. Indessen weist sie darauf hin, dass ihr Haus nicht ein eigentliches Appenzellerhaus sei, an welchem zudem im Laufe der Zeit (bewilligte) Veränderungen vorgenommen worden sei­ en, welche den Charakter des Hauses verändert hätten.

Am Augenschein hat sich gezeigt, dass es sich beim fraglichen Objekt um ein sehr altes Appenzellerhaus mit rückseitig angebautem

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Stall handelt. Das Haus wurde später durch einen Quergiebel erwei­ tert. Gleichzeitig konnte festgestellt werden, dass vor allem in jüng­ ster Zeit verschiedene Veränderungen vorgenommen worden sind. Die Rekurrentin verweist darauf, dass an der Hauptfassade hellblauer Eternit angebracht, auf der Nordseite ein Balkon angebaut, das Dach mit Dachflächenfenstern versehen worden und die Fenster an der Südfront nicht stilecht seien. Trotz diesen Änderungen wird aber ins­ gesamt der Charakter des Hauses als herkömmliches Appenzeller Bauernhaus nicht in Frage. Dazu kommt, dass vorhandene Stil­ entfremdungen kein Rechtfertigungsgrund für weitere Stilentfremdun­ gen sind. Dies trifft vorliegend umsomehr zu, als die Rekurrentin die genannten Elemente selbst anbringen Hess und deshalb für deren Ge­ staltung auch mitverantwortlich zeichnet - dies im Gegensatz zum Planungsamt, welches die fraglichen Bauteile aus raumplanerischer Sicht nicht beurteilen konnte, da die Gemeinde das Bauvorhaben entgegen klarem Recht nicht der Zentralstelle für Baugesuche übermittelte. Aus allenfalls selber begangenen Gestaltungsfehlern kann die Bauherrschaft eine Dispensation vom Eingliederungsgebot ohnehin nicht ableiten, denn dies wäre offensichtlich rechtsmiss­ bräuchlich (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 1996 in Sachen Z.). Die erste Projektänderung verstösst somit gegen die kantonalen Gestaltungsvorschriften und das Planungsamt hat die Bewilligung zu Recht verweigert.

Das im Rekursverfahren eingereichte Projekt sieht vor, dass der Eingangsbereich in Form eines Anbaus an den ehemaligen Ökono­ mieteil gestaltet und mit drei Doppelfenstern und vier Dachflächenfenstern versehen werden soll. Abgesehen davon, dass bei der appenzellischen Bauweise der Zugang zum Haus traditionellerweise nicht am ökonomieteil sondern am Wohnteil angebracht ist und an ökonomiebauten keine traufseitigen Anbauten über die ganze Länge des Ökonomieteils existieren, werden Anbauten in der Regel auch nur zurückhaltend gestaltet: Davon kann beim eingereichten Projekt, wel­ ches drei Doppelfenster und vier grossflächige Dachflächenfenster beinhaltet, keine Rede sein. Dazu kommt in bezug auf die Dachflä­ chenfenster, dass die Belichtung durch den Dachbereich durchwegs mit Brechungen der Dachfläche (Quergiebel, Lünette, Dachaufbaute) erfolgt, wobei die Fensterflächen ausnahmslos lotrecht stehen, was bei Dachflächenfenstern nicht der Fall ist. Dachflächenfenster komme im appenzellischen Baustil denn auch meist nur in Form des Dach­ ausstieges vor, was unmittelbar auf Anzahl und Grösse der Dachflä­

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chenfenster einen direkten Einfluss hat. Das eingereichte Projekt vermag daher den estalterischen Vorgaben ebenfalls nicht zu genü­ gen.

Entscheid Baudirektion 17.9.1997

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Bauen ausserhalb der Bauzone. Werkstatt für Schreinerarbeiten.

Der Rekurrent ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks ausserhalb der Bauzonen. Obwohl er den auf dem Grundstück ste­ henden Stall seit 1992 als Werkstatt für seinen Montagebetrieb be­ nutzt, reichte er erst am 1. Januar 1995 ein Baugesuch für diese Zweckänderung ein. Die Baudirektion weigerte sich, die Zweckände­ rung nachträglich zu bewilligen und wies den Rekurrenten an, die Werkstatt zu räumen.

Mit Rekurs an den Regierungsrat macht der Rekurrent geltend, er brauche die Werkstatt ca. 30 Stunden im Monat für Schreinerarbei­ ten. Es sei ihm nicht zumutbar, für diese paar Stunden eine auswärti­ ge Schreinerei zu verpflichten, während der Stall auf seinem Grund­ stück leerstehe. Die Werstatt trete im übrigen nach aussen nicht in Erscheinung. Der Regierungsrat weist den Rekurs ab:

2. Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raum­ planung (RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördli­ cher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Der Bewilligungs­ pflicht unterliegen auch äusseriich nicht in Erscheinung tretende Zweckänderungen, so namentlich die gewerbliche Nutzung landwirt­ schaftlicher Gebäude ausserhalb der Bauzonen (BGE 113 lb 223). Der Rekurrent hätte daher für seine 1992 eingerichtete Werkstatt eine Baubewilligung einholen müssen.

3. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 EG zum RPG (bGS 721.1) müssen Bauvorhaben im Übrigen Gemeindegebiet die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone. Zulässig sind demnach Bau­ vorhaben, die der bodenabhängigen landwirtschaftlichen Nutzung, namentlich dem Acker-, Futter-, Gemüse-, Obstund Rebbau, ferner der übenwiegend bodenabhängigen Nutztierhaltung sowie dem bo­