Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ARGVP 1997 1304 • KG AR ARGVP 1997 1304 KI-generiert

Demolition Order Upheld Despite Pending Spatial Planning Revision

Geschäftsnummer ARGVP 1997 1304
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An administrative order requiring the demolition of an unauthorized carpentry workshop established outside building zones on agricultural land was upheld, as the petitioner's request to suspend enforcement pending the outcome of a partial revision to the Federal Spatial Planning Act (RPG) was denied. The court reasoned that suspending the enforcement of current law based on proposed future legislation, known as negative preliminary effect, is impermissible unless explicitly provided for in the existing law, which was not the case here; furthermore, the effective date and final content of the proposed revision, which might allow such use if necessary for farm maintenance, remained uncertain.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Verwaltungsentscheide 1304 1304 Abbruchverfügung. Der Vollzug des geltenden Rechts kann nicht Im Hinblick auf eine hängige Gesetzesrevision ausgesetzt werden. Der Gesuchsteller wurde verpflichtet, die unbewilligte Schreinerei, die er auf seinem Landwirtschaftsbetrieb ausserhalb der Bauzonen einge­richtet hat, zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederher­zustellen. Auf dem Wege der Wiedererwägung ersucht er darum, die Angelegenheit bis zum Voriiegen der Ergebnisse der Teilrevision des

Schlagwörter

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Abbruchbefehl Raumplanungsgesetz Inkasso von Unterhaltsbeiträgen Bodenrecht Bauzone Beginn des Rentenanspruchs
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Volltext

A. Verwaltungsentscheide 1304

1304

Abbruchverfügung. Der Vollzug des geltenden Rechts kann nicht Im Hinblick auf eine hängige Gesetzesrevision ausgesetzt werden.

Der Gesuchsteller wurde verpflichtet, die unbewilligte Schreinerei, die er auf seinem Landwirtschaftsbetrieb ausserhalb der Bauzonen einge­ richtet hat, zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederher­ zustellen. Auf dem Wege der Wiedererwägung ersucht er darum, die Angelegenheit bis zum Voriiegen der Ergebnisse der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zu sistieren. Die Teilrevision sehe vor, dass Zweckänderungen bestehender Bau­ ten und Anlagen für betriebsnahe gewerbliche Zwecke als standort­ gebunden gelten sollen, wenn das dadurch erzielbare Ergänzungs­ einkommen zur langfristigen Erhaltung des landwirtschaftlichen Be­ triebs erforderlich sei.

Wird geltendes Recht bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts nicht mehr angewandt, so spricht die Lehre von negativer Vorwirkung. Eine solche Aussetzung des Vollzugs des geltenden Rechts ist nur zulässig, wenn sie im geltenden Recht selbst vorgesehen ist (Häfelin/ Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 66). Das ist in bezug auf die vom Gesuchsteller vorgetrage­ ne Angelegenheit nicht der Fall. Überdies lässt sich heute nicht Vor­ aussagen, ob und wann die vom Gesuchsteller ins Auge gefasste Teilrevision in Kraft tritt, und es ist keineswegs sicher, ob nach der Revisionsvoriage, die zur Zeit bei der vorberatenden Kommission des Ständerates liegt, die vom Gesuchsteller angestrebte Zweckänderung zulässig sein wird. Es besteht deshalb auch materiell kein Grund, den Vollzug des geltenden Rechts auszusetzen.

RRB 18.2.1997