Municipal Council Building Permit Extension Appeal Following Owner's Death
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a municipal council's decision not to extend a building permit, arguing that the one-year duration is often too short due to necessary preparatory steps like detailed planning or contractor coordination, and that the law allows for two one-year extensions for important reasons to avoid a redundant new application process. The court found that the applicant's reason—the death of the building owner following an aircraft crash shortly before construction was to begin—constituted a compelling reason for extension, rejecting the council's assertion that necessary preliminary work remained incomplete, as there was ample time for such clean-up within the original permit period.
Legislator-Regeste
AmtlichA. Verwaltungsentscheide 1302 Baurechtsausübender wäre (vgl. A. Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 2. A., Bern 1995, S. 280; AR GVP 6/1994, Nr. 1267). Desgleichen ist die Unterschrift des Grundeigentümers nicht erforderlich, wenn der Bauherr ein nachträgliches Baugesuch stellt (BVR 1989 S. 407). Um diesen Fall handelt es sich vorliegend: Die Bauherrschaft hat die Arbeiten im Herbst 1993 ausgeführt, und dafür ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Aufgrund dieser Sachlage ist d
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KI-generiertThe appeal was granted based on the provision allowing for the extension of the building permit's validity period for important reasons.
Volltext
A. Verwaltungsentscheide 1302
Baurechtsausübender wäre (vgl. A. Zaugg, Kommentar zum Bau gesetz des Kantons Bern, 2. A., Bern 1995, S. 280; AR GVP 6/1994, Nr. 1267). Desgleichen ist die Unterschrift des Grundeigentümers nicht erforderlich, wenn der Bauherr ein nachträgliches Baugesuch stellt (BVR 1989 S. 407). Um diesen Fall handelt es sich vorliegend: Die Bauherrschaft hat die Arbeiten im Herbst 1993 ausgeführt, und dafür ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Aufgrund dieser Sachlage ist das nachträgliche Baugesuch durch die zuständigen Or gane zu behandeln, auch wenn die Unterschrift des Grundeigentü mers fehlt.
Entscheid Baudirektion 4.8.1997
1302
Baubewilligungsverfahren. Verlängerung von Baubewilligungen (Art. 88 Abs. 3 EG RPG, bGS 721.1).
Gegen den Entscheid des Gemeinderates, die Baubewilligung nicht zu verlängern, hat K. Rekurs bei der Baudirektion erhoben. In Erwägung, dass
- sich die Geltungsdauer einer Baubewilligung von einem Jahr aus verschiedenen Gründen (Erstellung von Detailprojekten, Arbeits vergebungen, Koordination verschiedener Arbeiten, Erkrankung des Bauherrn usw.) als zu kurz erweisen kann (AGVE 1989 S.
246f.);
- infolgedessen das Gesetz vorsieht, dass die Einjahresfrist aus wichtigen Gründen höchstens zwei Mal um ein Jahr verlängert werden kann (Art. 88 Abs. 3 EG zum RPG), da es wohl unverhält nismässig wäre, für ein identisches Bauvorhaben noch einmal ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen (vgl. BGE 112 lb 134);
- der Gesetzgeber mit der Möglichkeit der Verlängerung der Frist eine vertretbare Vereinfachung des Verfahrens geschaffen hat, was unter anderem bedeutet, dass nicht allzu strenge Anforderun gen an die geltend gemachten Gründe gestellt werden dürfen (vgl.
E. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, Nr. 3 zu §154), da ein neues Baugesuch ohnehin jederzeit gestellt wer den kann;
A. Verwaltungsentscheide 1303
- ernstliche Erkrankung des Bauherrn oder seines Architekten in der Regel ebenso wie triftige wirtschaftliche Gründe genügen sollten {Paul B. Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, Bern 1978, S. 323; BVR 1976 S. 329);
- die Rekurrentin geltend macht, dass im August 1995, kurz vor In angriffnahme der Bauarbeiten, die Bauherrschaft an den Folgen eines Flugzeugabsturzes verstarb, und dass deswegen ein Bau beginn im Herbst 1995 ausgeschlossen gewesen sei und im Fe bruar 1996 die Baubewilligung ausgelaufen wäre;
- der Gemeinderat darauf hinweist, dass vor Inangriffnahme der Bauarbeiten noch verschiedene Bereinigungen hätten vorgenom men werden müssen (Einholung einer Dienstbarkeit, Bereinigung von Plänen, Erstellung Detailprojekt für den Schüttaufbau und Energienachweise), womit das Projekt nie vor seiner Realisierung gestanden sei;
- dieser Einwand aber nicht zutrifft, da für die Bereinigung der ge nannten Punkte noch ausreichend Zeit gewesen wäre und ein Baubeginn im Herbst keinesfalls als unrealistisch bezeichnet wer den kann, zumal der Bauherr gerade nicht verpflichtet ist, das Bauvorhaben sofort nach Erteilung der Baubewilligung seiner Realiserung zuzuführen oder gar innerhalb der Jahresfrist auszu führen, sondern er für den Baubeginn ein ganzes Jahr Zeit hat und es dem Bauherrn selbst überlassen ist zu entscheiden, wann er mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen will; hat die Baudirektion den Rekurs gutgeheissen.
Entscheid Baudirektion 21.5.1997
1303
Quartierplanverfahren. Koordination mit dem Zonenplanverfahren.
Quartierpläne dienen der Erschliessung von Bauland (Art. 43 Abs. 1 EG zum RPG; bGS 721.1) und sind deswegen grundsätzlich auf Bau zonen zu beschränken (Haller/Karlen, Raumplanungsund Baurecht,
2. Aufl., Zürich 1992, S. 89). Das bedeutet jedoch nicht, dass bereits im Zeitpunkt der Einleitung des Quartierplanverfahrens eine rechts