Building Permit Signature Waiver and Extension Validity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFor a building permit application, the required signature of the property owner on the official form is dispensable if the applicant has submitted a subsequent application for construction already completed, as the authority's primary concern is securing the property owner's consent for a proposed project, and in the case of a belated application, the project's realization already indicates consent or necessity, thus compelling the authority to process the application despite the missing signature. Regarding the extension of building permits, the court reasoned that a one-year validity period can be too short due to various practical delays, and the law allows for up to two one-year extensions for important reasons to avoid the disproportionate burden of a completely new permit process for an identical project, meaning the criteria for granting extensions should not be excessively strict.
Legislator-Regeste
AmtlichA. Verwaltungsentscheide 1301 1. Bau- und Planungsrecht 1301 Baubewilligungsverfahren. Unterschrift des Grundeigentümers auf dem Baugesuch. Nach Art. 7 der Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) ist für bewilligungspflichtige Bauvorhaben der Baubewilligungsbehörde jener Gemeinde, in der das Bauvorhaben realisiert werden soll, auf dem amtlichen Formular ein Baugesuch einzureichen. Dabei sind bestimmte, von Grundeigentümer, Bauherr und Planverfasser Unterzeichnete Pläne und Unterlagen einzureichen (v
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited as the basis for allowing the extension of the building permit duration.
Volltext
A. Verwaltungsentscheide 1301
1. Bauund Planungsrecht
1301
Baubewilligungsverfahren. Unterschrift des Grundeigentümers auf dem Baugesuch.
Nach Art. 7 der Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) ist für bewilli gungspflichtige Bauvorhaben der Baubewilligungsbehörde jener Ge meinde, in der das Bauvorhaben realisiert werden soll, auf dem amtli chen Formular ein Baugesuch einzureichen. Dabei sind bestimmte, von Grundeigentümer, Bauherr und Planverfasser Unterzeichnete Pläne und Unterlagen einzureichen (vgl. Art. 8 BauV). In diesem Zu sammenhang macht der Gemeinderat geltend, dass er den Be schwerdeführer ersucht habe, das Baugesuch als betroffener Grund eigentümer zu unterzeichnen. Trotz mehrmaliger Aufforderung wei gere er sich bis heute, dieses Gesuch zu unterzeichnen. Das Bau gesuch sei somit nicht vollständig und könne nicht bearbeitet werden. Dies stelle den einzigen Grund dar, weshalb das Baubewilligungs verfahren bis heute nicht durchgeführt worden sei. Der Beschwerde führer weist darauf hin, dass er keinen Anlass sehe, ein Baugesuch nach Erstellung der Baute zu unterschreiben.
Wesentlich für eine Baubewilligungsbehörde ist, dass ein Grund eigentümer dann, wenn er nicht selbst baut, seine Einwilligung zum Baubegehren bekundet (vgl. AR GVP 3/1991, Nr. 1216). Dies soll verhindern, dass die Baubewilligungsbehörden sich mit Baugesuchen beschäftigen müssen, welche unter Umständen nicht realisiert werden können, weil der Grundeigentümer dem Vorhaben die Zustimmung verweigert. Die Mitunterzeichnung durch den Grundeigentümer ist in dessen entbehrlich, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges eige nes Interesse an der Beurteilung des Baugesuches besitzt, d.h. Stockwerkeigentümer oder Miteigentümer mit einem seinen Eigen tumsanteil betreffenden Bauvorhaben, Enteignungsberechtigter oder
A. Verwaltungsentscheide 1302
Baurechtsausübender wäre (vgl. A. Zaugg, Kommentar zum Bau gesetz des Kantons Bern, 2. A., Bern 1995, S. 280; AR GVP 6/1994, Nr. 1267). Desgleichen ist die Unterschrift des Grundeigentümers nicht erforderlich, wenn der Bauherr ein nachträgliches Baugesuch stellt (BVR 1989 S. 407). Um diesen Fall handelt es sich vorliegend: Die Bauherrschaft hat die Arbeiten im Herbst 1993 ausgeführt, und dafür ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Aufgrund dieser Sachlage ist das nachträgliche Baugesuch durch die zuständigen Or gane zu behandeln, auch wenn die Unterschrift des Grundeigentü mers fehlt.
Entscheid Baudirektion 4.8.1997
1302
Baubewilligungsverfahren. Verlängerung von Baubewilligungen (Art. 88 Abs. 3 EG RPG, bGS 721.1).
Gegen den Entscheid des Gemeinderates, die Baubewilligung nicht zu verlängern, hat K. Rekurs bei der Baudirektion erhoben. In Erwägung, dass
- sich die Geltungsdauer einer Baubewilligung von einem Jahr aus verschiedenen Gründen (Erstellung von Detailprojekten, Arbeits vergebungen, Koordination verschiedener Arbeiten, Erkrankung des Bauherrn usw.) als zu kurz erweisen kann (AGVE 1989 S.
246f.);
- infolgedessen das Gesetz vorsieht, dass die Einjahresfrist aus wichtigen Gründen höchstens zwei Mal um ein Jahr verlängert werden kann (Art. 88 Abs. 3 EG zum RPG), da es wohl unverhält nismässig wäre, für ein identisches Bauvorhaben noch einmal ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen (vgl. BGE 112 lb 134);
- der Gesetzgeber mit der Möglichkeit der Verlängerung der Frist eine vertretbare Vereinfachung des Verfahrens geschaffen hat, was unter anderem bedeutet, dass nicht allzu strenge Anforderun gen an die geltend gemachten Gründe gestellt werden dürfen (vgl.
E. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, Nr. 3 zu §154), da ein neues Baugesuch ohnehin jederzeit gestellt wer den kann;