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ARGVP 1995 1284 • KG AR ARGVP 1995 1284 KI-generiert

Municipality Denies Vendor Spot to Favor Local Businesses, Violating Trade Freedom

Geschäftsnummer ARGVP 1995 1284
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A municipality denied a traveling vendor from another canton a spot at a fair expressly to favor local businesses, which the governing council found violated the constitutional guarantee of freedom of trade and commerce, as this freedom ensures free competition and prohibits economic or professional policy measures that restrict competition to secure or favor certain trades or business models. Although municipalities can regulate market access due to limited space, any selection criteria must be based on legal, non-discriminatory, and competition-neutral principles, meaning reserving spots for local applicants constitutes an unjustifiable competitive advantage and unequal treatment.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Entscheide des Regierungsrates 1284 6. Gewerbe 1284 Gewerberecht. Unzulässige Bevorzugung einheimischer Marktfahrer bei der Vergabe von Standplätzen. Eine Gemeinde verweigerte einem Marktfahrer aus Baselland einen Standplatz am Jahrmarkt, um einheimisches Gewerbe zu bevorzu­gen. Der Regierungsrat sah darin eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit: Nach Art. 31 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ist die Handels- und Gewerbefreiheit "im ganzen Umfange der Eidgenos­senschaft gewähr

Schlagwörter

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Handelsfreiheit freier Wettbewerb Unternehmenspolitik Auswahlkriterien Beschränkungen mit wettbewerbswidrigem Zweck verbotenes Kartell

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

A. Entscheide des Regierungsrates 1284

6. Gewerbe

1284

Gewerberecht. Unzulässige Bevorzugung einheimischer Marktfahrer bei der Vergabe von Standplätzen.

Eine Gemeinde verweigerte einem Marktfahrer aus Baselland einen Standplatz am Jahrmarkt, um einheimisches Gewerbe zu bevorzu­ gen. Der Regierungsrat sah darin eine Verletzung der Handelsund Gewerbefreiheit:

Nach Art. 31 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ist die Handelsund Gewerbefreiheit "im ganzen Umfange der Eidgenos­ senschaft gewährleistet, soweit sie nicht durch die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung eingeschränkt ist". Unter den Schutz der Handelsund Gewerbefreiheit fällt jede auf Erwerb gerichtete private Tätigkeit, namentlich auch die Erwerbstätigkeit des Hausierund Wandergewerbes (BGE 80 I 139 mit weiteren Hinwei­ sen).

Die Handelsund Gewerbefreiheit bedeutet das Recht des Einzel­ nen, seine private Erwerbstätigkeit uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen frei ausüben zu können. Garantiert wird damit die freie Konkurrenz im Wirtschaftsleben (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Aufl., Zürich 1993, S. 444, N. 1379). Kantonale Bestimmungen über Handel und Gewerbe dürfen den Grundsatz der Handelsund Gewerbefreiheit nicht beeinträchti­ gen (Art. 31 Abs. 2 BV). Unzulässig sind wirtschaftspolitische und standespolitische Massnahmen, die den freien Wettbewerb behin­ dern, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen. Als zulässig gelten dagegen andere im öffentlichen Interesse begründete Massnahmen, wie namentlich poli­ zeilich motivierte Eingriffe (zum Schutze der öffentlichen Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit sowie von Treu und Glauben im Geschäfts­

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verkehr) oder sozialpolitische Einschränkungen. Solche Massnahmen bedürfen jedoch einer gesetzlichen Grundlage, sie müssen zudem durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie der Rechtsgleichheit (insbesondere im Sinne der Wettbewerbsneutralität) wahren (BGE

118 la 176 f. mit weiteren Hinweisen).

Nach Art. 28 Satz 1 des Hausiergesetzes vom 30. April 1933 (bGS 956.312) untersteht der Marktverkehr der Aufsicht des Gemeinde­ rates. Er ist damit befugt, über die Zulassung zum Markt zu bestim­ men. Diese Kompetenz ergibt sich notwendigerweise aus der Tat­ sache, dass nur eine beschränkte Anzahl von Standplätzen zur Ver­ fügung steht und daher eine Auswahl unter den Marktbewerbem un­ umgänglich ist. Nach welchen Kriterien diese Auswahl erfolgt, steht jedoch nicht im Belieben des Gemeinderates. Vielmehr hat er im Sinne der verfassungsrechtlichen Vorgabe eine rechtsgleiche, wett­ bewerbsneutrale Behandlung der Bewerber sicherzustellen. Es geht daher nicht an, Standplätze für einheimische Bewerber zu reservieren und ihnen dadurch einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Um solche Fälle der Ungleichbehandlung künftig zu vermeiden und im Interesse der Rechtssicherheit wird der Gemeinde empfohlen, das Zulassungsverfahren und die Kriterien für die Platz­ vergabe in einem Marktreglement rechtssatzmässig zu normieren (vgl. BGE 1191a 449).

RRB 11.4.1995