Appeal Against Speeding Warning Upheld Due to Willful Negligence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal against a warning issued for exceeding the highway speed limit by 21 km/h, which violates traffic regulations and can lead to license suspension if the violation was culpable. The appellant argued he was unaware of the excess speed due to a defective speedometer, evidenced by immediate post-incident repair, but admitted knowing the gauge was unreliable before driving. The court reasoned that because the driver was aware of the unreliable speed indication but consciously chose to drive at a speed he must have known was potentially excessive (estimating his excess at up to 15 km/h), this constituted at least willful negligence, satisfying the culpability requirement. Since exceeding the limit by over 15 km/h is generally considered endangering traffic, the conditions for a measure under the relevant statute were met, and the court upheld the lenient measure of a warning given the otherwise clean record.
Legislator-Regeste
AmtlichA. Entscheide des Regierungsrates 1283 5. Polizei wesen 1283 Strassenverkehr. Geschwindigkeitsexzess bei defektem Tachometer. Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent auf der Autobahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 1
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
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A. Entscheide des Regierungsrates 1283
5. Polizei wesen
1283
Strassenverkehr. Geschwindigkeitsexzess bei defektem Tachome ter.
Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrs regeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belä stigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Es ist unbestritten, dass der Rekurrent auf der Autobahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 21 km/h über schritten hat. Damit hat er objektiv den Tatbestand der Verkehrsregelverietzung erfüllt (vgl. Art. 27 Abs. 1 SVG). Massnahmen nach Art. 16 Abs. 2 SVG können jedoch nur dann verhängt werden, wenn der Führer die Verkehrsregeln schuldhaft verletzt hat (Art. 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahr zeugen zum Strassenverkehr [VZV]; SR 741.51). Es muss ihm ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten vorwerfbar sein (BGE 105 lb 120 f.).
Der Rekurrent beruft sich darauf, dass er sich der Geschwindig keitsüberschreitung wegen eines Tachometerdefekts nicht bewusst gewesen sei. Zum Beweis dafür legt er die Rechnung eines Garagisten vor, aus der hervorgeht, dass er den Tachometer noch am Tage nach dem Geschwindigkeitsexzess reparieren liess. Der Rekurrent gibt jedoch selbst zu, dass ihm die Unzuverlässigkeit des Tachome ters bereits vor der Fahrt bekannt gewesen war. Es verhielt sich also nicht so, dass er auf Grund einer fehlerhaften Tachometeranzeige der Auffassung gewesen wäre, die zulässige Höchstgeschwindigkeit ein zuhalten. Vielmehr war er, obschon ihm keine zuverlässige Ge schwindigkeitsanzeige zur Verfügung stand, bewusst mit einer Ge
A. Entscheide des Regierungsrates 1283
schwindigkeit gefahren, von der er als erfahrener Fahrzeugführer (der laut eigener Angabe über 50'000 km pro Jahr zurücklegt) wissen musste, dass sie möglicherweise über der erlaubten Höchstgeschwin digkeit lag. Dies wird auch durch seine Aussage bestätigt, wonach er geglaubt habe, höchstens 15 km/h zu schnell zu fahren. Unter diesen Umständen liegt aber nicht nur eine fahrlässige, sondern zumindest eine eventualvorsätzliche Verkehrsregelverletzung vor. Der Rekurrent nahm es offensichtlich bewusst in Kauf, die zulässige Höchstge schwindigkeit zu überschreiten.
Nach konstanter Praxis gilt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 15 km/h als Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG. Die Voraussetzungen für eine Massnahme sind somit gegeben. Unter Berücksichtigung des ungetrübten Leumunds hat die Polizeidirektion auf einen leichten Fall geschlossen und eine blosse Verwarnung ausgesprochen. Dies ist nicht zu beanstanden.
RRB 18.4.1995