Recusal Rules for Private Consultants in Administrative Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court determined that the rules concerning mandatory recusal, as outlined in the relevant law, apply only to members of an authority or public employees, not to private consultants, because private actors do not generally act "in the name of the public." Although a violation of these rules typically results in the annulment of a decree and referral back to the lower authority to guarantee impartial decision-making, the court found no violation occurred because the private consultants acted only as external advisors, not as authority members, and their prior involvement in the matter was as private legal counsel concerning a different legal area and handled outside the shared law office, which did not create any reasonable doubt about their suitability or impartiality for the current matter.
Legislator-Regeste
AmtlichA. Entscheide des Regierungsrates 1273 1273 Ausstand. Ausstandsregeln betreffen nur Behördemitglieder und öffentlich-rechtliche Angestellte (Art. 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, bGS 143.5). Gemäss Art. 4 Abs. 1 VwVG haben Personen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, u.a. dann in den Ausstand zu treten, wenn sie Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei früher in derselben Sache tätig waren (lit. c) oder wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befang
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe decision discusses the scope and application of this article regarding the requirement for abstention (Ausstandspflicht), although it ultimately concludes that it was not violated by private consultants.
Volltext
A. Entscheide des Regierungsrates 1273
1273
Ausstand. Ausstandsregeln betreffen nur Behördemitglieder und öffentlich-rechtliche Angestellte (Art. 4 des Gesetzes über das Ver waltungsverfahren, bGS 143.5).
Gemäss Art. 4 Abs. 1 VwVG haben Personen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, u.a. dann in den Ausstand zu tre ten, wenn sie Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei früher in derselben Sache tätig waren (lit. c) oder wenn sie aus anderen Grün den in der Sache befangen sein könnten (lit. e). Art. 4 VwVG konkre tisiert die Mindestgarantie von Art. 4 Abs. 1 BV (Schär, a.a.O., N. 3 zu Art. 4). Eine Verletzung der Ausstandsvorschriften kann von der Oberinstanz nicht geheilt werden. Eine in Verletzung von Art. 4 VwVG ergangene Verfügung wird demzufolge in der Regel aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen (Schär, a.a.O., N. 29 und N. 32 zu Art. 4).
Sinn und Zweck der Ausstandsbestimmungen liegen darin, be hördliche Beratung und Entscheidfindung in völliger Unabhängigkeit und Unbefangenheit zu garantieren (Schär, a.a.O., N. 4 zu Art. 4). Entgegen der Ansicht der Rekurrentin liegt hier allerdings keine Ausstandspflichtverietzung vor, haben doch die Büropartner in beiden Fällen als private Berater und zu keinem Zeitpunkt als Behördemit glieder oder öffentlich-rechtliche Angestellte gehandelt. Ein Privater kann aber nach Sinn und Zweck von Art. 4 VwVG nicht der Aus standspflicht unterstehen, da er - von Ausnahmen abgesehen - nicht "im Namen der Öffentlichkeit" handelt (Schär, a.a.O., N. 1 zu Art. 4; vgl. auch AR GVP 4/1992 Nr. 1228).
Ebenso geht auch aus Art. 4 Abs. 2 VwVG klar hervor, dass sich der Ausstand nur auf Behörde mitglieder und öffentlich-rechtliche Angestellte beziehen kann, da die Regelung bei strittigem Ausstand einen Entscheid der Kollegialoder Aufsichtsbehörde vorsieht und für (beratende) Privatpersonen eine entsprechende Regelung fehlt. Private Berater dürfen indes auch nicht "beim Erlass und bei der Vorbereitung der Verfügung mitbetei ligt" sein (Schär, a.a.O., N. 6 zu Art. 4), da eine Behörde grundsätz lich aufgrund ihrer Zuständigkeit verpflichtet ist, Entscheide in eige nem Namen und selbst - natürlich unter Zuhilfenahme der verwaltungsintemen Infrastruktur - zu fällen.
Dem Beizug privater Berater steht dies nicht entgegen, ist doch eine Behörde oft auf externen
A. Entscheide des Regierungsrates 1273
Sachverstand in technischen oder rechtlichen Fragen angewiesen; dies kann aber nicht einer Mitwirkung im Sinne von Art. 4 VwVG gleichgesetzt werden. Eine Ausstandspflicht privater Berater ist im übrigen auch aus Praktikabilitätsüberiegungen abzulehnen, kann es doch einer Behörde nicht zugemutet werden, einen Fachmann vor Auftragserteilung auf versteckte Ausstandsgründe zu prüfen. Aus schlaggebend ist zudem, dass für den Gemeinderat zu keinem Zeit punkt Zweifel an der Eignung - wozu auch Unbefangenheit gehört - ihres Beraters bestanden haben oder hätten bestehen müssen. Somit kann auf eine Rückweisung verzichtet werden; dies um so mehr, als die Erklärungen des betreffenden Rechtsanwaltes auch sachlich zu überzeugen vermögen, indem das Tätigwerden des Büropartners für die Rekursgegnerin bereits einige Zeit zurückliegt, das Privatrecht beschlug und zudem als Gutachtertätigkeit über die Hochschule St. Gallen und nicht über das gemeinsame Advokaturbüro abgewickelt wurde.
RRB 4.4.1995