Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ARGVP 1995 1272 • KG AR ARGVP 1995 1272 KI-generiert

Right to be Heard in Cantonal Administrative Proceedings

Geschäftsnummer ARGVP 1995 1272
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative procedure addressed the principle of the right to be heard, which is anchored in relevant administrative procedure laws and supplemented by constitutional rules, noting that a decision violating this right should generally be annulled even if substantively correct. However, in cantonal administrative proceedings, the appellate body's full cognisance allows for the healing of a denied or violated right to be heard by granting it in the higher instance procedure, unless the challenged decision rests on autonomous municipal law involving discretionary matters, which was not the case here as the contested decision relied exclusively on federal and cantonal law, and the securing of access was not a matter of discretion, thereby curing any potential violation of the right to be heard through the granting of full access to the file before the governing council.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Entscheide des Regierungsrates 1272 1. Verwaltungsverfahren 1272 Verfahren. Umfang des rechtlichen Gehörs; Heilung im Rekursver­fahren (Art. 8 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, bGS 143.5; Bestätigung der Rechtsprechung). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 7 und 8 VwVG ver­ankert, wobei die daraus fliessenden Rechte nötigenfalls durch die aus Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abzuleitenden Regeln ergänzt werden (H.J. Schär, Kommentar zum VwVG, N. 4 zu Art.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Geschäftsordnung Ermessen der Verwaltung verfassungsmässiger Grundsatz Besuchsrecht Rechtsstaat
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Volltext

A. Entscheide des Regierungsrates 1272

1. Verwaltungsverfahren

1272

Verfahren. Umfang des rechtlichen Gehörs; Heilung im Rekursver­ fahren (Art. 8 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, bGS 143.5; Bestätigung der Rechtsprechung).

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 7 und 8 VwVG ver­ ankert, wobei die daraus fliessenden Rechte nötigenfalls durch die aus Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abzuleitenden Regeln ergänzt werden (H.J. Schär, Kommentar zum VwVG, N. 4 zu Art. 7 und 8). Prinzipiell ist aufgrund der formellen Natur des Gehör­ anspruches eine in Verletzung dieses Anspruches ergangene Verfü­ gung auch dann aufzuheben, wenn keine inhaltlichen Mängel voriiegen (Schär, a.a.O., N. 6 zu Art. 7 und 8). Im kantonalen Verwaltungs­ verfahren kann aber die Verweigerung bzw. die Verletzung des Gehöranspruches aufgrund der umfassenden Kognition der Rekurs­ instanz durch die Einräumung des rechtlichen Gehörs im oberinstanzlichen Verfahren geheilt werden, ausser die angefochtene Verfügung stütze sich auf autonomes Recht der Gemeinde und enthalte Ermes­ sensfragen (Schär, a.a.O., N. 7 und 8 zu Art. 7 und 8).

Beides ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall, nimmt doch der Gemeinderat im angefochtenen Entscheid - soweit die strittige Erschliessungsfrage berührt ist - ausschliesslich Bezug auf bundesbzw. kantonalrechtli­ che Bestimmungen. Zudem ist die Abklärung der Sicherung der Er­ schliessung in rechtlicher Hinsicht offensichtlich keine Ermessens­ frage. Damit wird aber eine allfällige Verletzung des Gehöranspru­ ches im Verfahren vor dem Regierungsrat geheilt, da volles Akten­ einsichtsrecht gewährt wird. Somit ist dem Hauptantrag der Rekur­ rentin auf Rückweisung nicht zu entsprechen.

RRB 4.4.1995