Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ARGVP 1994 1267 • KG AR ARGVP 1994 1267 KI-generiert

Estate Co-Heirs' Joint Signatures Required for Building Permit Application

Geschäftsnummer ARGVP 1994 1267
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative council upheld the dismissal of a building permit application because the formal requirements of the cantonal building ordinance were not met, specifically the requirement under Article 8(1) for signatures from the property owner, builder, and planner. The court reasoned that when property is held by an undivided estate, all co-heirs must jointly agree and sign the application, as they become joint owners under the Civil Code, unless a representative is appointed or the applicant has a protected interest justifying the waiver of the owner's signature, none of which applied in this case.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Entscheide des Regierunasrates 1267 1267 Baubewilligung. Formelle Voraussetzungen an ein Baugesuch (Bestätigung der Rechtsprechung). Gemäss Art. 8 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung (BVo, bGS 721.11) sind Pläne und andere Unterlagen, darunter Baugesuchsfor­mulare, von Grundeigentümer, Bauherr und Planverfasser zu unter­zeichnen. Wesentlich für eine Baubewilligungsbehörde ist, dass ein Grundeigentümer dann, wenn er nicht selbst baut, seine Einwilligung zum Baubegehren bekundet (vgl. AR GVP 3/

Schlagwörter

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Baubewilligungspflicht Gültigkeit der Unterschrift unverteilte Erbschaft gemeinschaftliches Testament Grundeigentum administrative Entlassung
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Volltext

A. Entscheide des Regierunasrates 1267

1267

Baubewilligung. Formelle Voraussetzungen an ein Baugesuch (Bestätigung der Rechtsprechung).

Gemäss Art. 8 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung (BVo, bGS 721.11) sind Pläne und andere Unterlagen, darunter Baugesuchsfor­ mulare, von Grundeigentümer, Bauherr und Planverfasser zu unter­ zeichnen. Wesentlich für eine Baubewilligungsbehörde ist, dass ein Grundeigentümer dann, wenn er nicht selbst baut, seine Einwilligung zum Baubegehren bekundet (vgl. AR GVP 3/1991, Nr. 1216). Gemäss Art. 602 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) werden die Erben einer Erbengemeinschaft Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen - unter Vorbehalt vertraglicher oder gesetzlicher Vertretungsund Verwaltungsbefugnisse - über die Rechte aus der Erbschaft gemeinsam. Solange die Erbgemeinschaft existiert, müssen die Miterben der "Gemeinschaft zur gesamten Hand" somit gemeinsam verfügen, wenn kein Vertreter bestellt ist (vgl. Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 10. Aufl. 1986, S.

508 ff.). Auf die Unterschrift der Grundeigentümer kann demgegenüber nur verzichtet werden, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuches hätte, d.h. Stockwerk­ eigentümer oder Miteigentümer mit einem seinen Eigentumsanteil be­ treffenden Bauvorhaben, Enteignungsberechtigter oder Baurechtsaus­ übender wäre (vgl. E. Zimmerlin, Baugesetz des Kt. Aargau, Kom­ mentar, S. 370 und A.Zaugg, Kommentar zum Baugesetz Bern, S. 229). Keiner dieser Fälle trifft hier zu, ebenso ist kein Vertreter bestellt. Somit ist der Gemeinderat grundsätzlich zu Recht vom Erfor­ dernis sämtlicher Unterschriften ausgegangen und ist, da diese nicht beigebracht wurden, auf das Baugesuch richtigerweise nicht einge­ treten.

RRB 6.9.1994