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ARGVP 1994 1262 • KG AR ARGVP 1994 1262 KI-generiert

Agricultural Shed Alterations, Post-Fire Reconstruction, and Public Facility Designation Challenges

Geschäftsnummer ARGVP 1994 1262
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld an order to remove alterations to an agricultural shed, such as insulation, heating, a chimney, and windows, because successive additions indicated an impermissible creeping change from agricultural use to residential/commercial use, which violates the spatial planning principle separating building and non-building zones; conversely, the continued use of a workshop for hobby purposes was deemed acceptable if limited to necessary temporary agricultural equipment facilities. Separately, the court ruled that the structural renovation of a building destroyed by fire, where the application was submitted more than five years after the damage, constituted a "reconstruction" requiring timely application under relevant ordinance provisions, not a mere "renewal," and such reconstruction could not be approved as a new construction-like project outside building zones if the intended housing did not serve agricultural workers or site-bound operations. Finally, the court sided with an appellant challenging the designation of their property for public facilities (like a cemetery expansion or kindergarten), finding that such a significant intervention into property rights requires a legal basis, must serve an overriding public interest, and must appear proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Entscheide des Reqierunasrates 1261,1262 Nutzungsmöglichkeit grundlegend und in unzulässiger Art und Weise verändert, so dokumentieren die sukzessive ergänzten Inneneinrich­tungen auch eine schleichende Umnutzung des landwirtschaftlichen Schopfes hin zu einer Wohn- und Gewerbenutzung. Gerade solche Entwicklungen müssen ausserhalb der Bauzonen verhindert werden, um das grundlegende raumplanerische Gebot der Trennung von Bau­land und Nichtbauzone durchzusetzen. Im vorliegenden Fall ist die Entf

Schlagwörter

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öffentliches Gebäude Brandschaden landwirtschaftliche Nutzung Immobilienbesitz Eigentumsrecht Wohnnutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

A. Entscheide des Reqierunasrates 1261,1262

Nutzungsmöglichkeit grundlegend und in unzulässiger Art und Weise verändert, so dokumentieren die sukzessive ergänzten Inneneinrich­ tungen auch eine schleichende Umnutzung des landwirtschaftlichen Schopfes hin zu einer Wohnund Gewerbenutzung. Gerade solche Entwicklungen müssen ausserhalb der Bauzonen verhindert werden, um das grundlegende raumplanerische Gebot der Trennung von Bau­ land und Nichtbauzone durchzusetzen. Im vorliegenden Fall ist die Entfernung der Isolation nicht nur eine taugliche Massnahme, um den baulichen Zustand des Schopfes auf die bewilligte Nutzung zurückzu­ führen, sondern auch angemessen. Dasselbe gilt auch für den Ab­ bruch von Heizung, Kamin und Dachfenster sowie die Demontage von Dusche und Waschmaschine. Immerhin hat die Baudirektion keine Be­ seitigung der Werkstatt verlangt. Sie ist damit den Ausführungen des Rekurrenten gefolgt, diese werde nur zu Hobbyzwecken verwendet. Eine solche Nutzung kann und soll in einem landwirtschaftlichen Schopf Platz finden, wenn auch nur mit der Ausstattung, die von der Landwirtschaftszone her für temporäre Arbeiten notwendig sind. Eine gewerbliche Nutzung wäre schon wieder unzulässig (vgl. BVR 1988, 367) und führte zu erneutem Einschreiten der Baupolizei.

RRB 15.11.94

1262

Bauen ausserhalb der Bauzonen. Abgrenzung von Erneuerung und Wiederaufbau (Art. 24 Abs. 2 RPG; SR 700).

Ist ein Gebäude durch Brand oder Elementarschaden so in seiner Struktur beschädigt worden, dass es nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden kann, so ist die Instandstellung keine blosse "Erneuerung", sondern ein “Wiederaufbau” (vgl. Thomas Müller, Die erleichterte Ausnahmebewilligung, Diss. Zürich 1991, S. 111; Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1987, N.

14 zu § 83 BauG BE; VwGr AGin ZBI 83/1982 S. 447 E. 4). genden Fall kann die Sanierung des wegen Vernachlässigung aus der Elementarschadenversicherung ausgeschlossenen Gebäudes nicht

A. Entscheide des Regierungsrates 1262. 1263

mehr als "Erneuerung" bezeichnet werden, denn sie kommt einem Neubau gleich (vgl. AGVE1992, 354; 1984 III 37 S. 320 E GVP 1992, 1234).

Ein Wiederaufbau darf nach Art. 29 Abs. 1 Bauverordnung (BauV, bGS 721.11) nur bewilligt werden, "wenn ein entsprechendes Gesuch innert fünf Jahren seit der Zerstörung oder dem Abbruch des bis dahin genutzten Bauwerkes eingereicht wird". Im vorliegenden Fall ist das Baugesuch mehr als fünf Jahre nach dem Brand des Hauses einge­ reicht worden. Es kann deshalb nicht mehr bewilligt werden.

Das Vorhaben kann auch nicht nach Art. 24 Abs. 1 RPG als neu­ bauähnliche Baute bewilligt werden: Dient die Wohnung weder der landwirtschaftlichen Bevölkerung noch dem Personal eines standort­ gebundenen Betriebes, so kann sie nicht als neubauähnliches Vorha­ ben bewilligt werden, denn anders genutzte Wohnungen sollen und können in den Bauzonen verwirklicht werden (vgl. BGE 117 266 E. 2a i.S. Stätzerhorn Skiund Sessellift AG; Leo Schürmann, Bauund Planungsrecht, 2. Auflage, Bern 1984, § 18 VI 3cÄ).

RRB 6.9.1994

1263

Nutzungsplanung. Ausscheidung von Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (Art. 36 EG RPG; bGS 721.1)

Der Gemeinderat Z. hat die zentrumsnahe Parzelle von F. der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OE) zugewiesen, damit dort der Friedhof erweitert oder ein Kindergarten erstellt werde, allenfalls der Werkhof. Der Regierungsrat hat den Rekurs von F. gegen diese Zuwei­ sung gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an den Gemein­ derat zurückgewiesen.

3. Mit der Zuweisung einer Parzelle zur Zone für öffentliche Bauten und Anlagen wird massiv in die Stellung des davon betroffenen Grundeigentümers eingegriffen. Solche Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im überwiegen­ den öffentlichen Interesse liegen, als verhältnismässig erscheinen, den