Administrative Council Upholds Removal Order for Unpermitted Shed Conversion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative council upheld the building authority's order to remove interior alterations to an agricultural shed, originally permitted for farm use, which had been converted into living or hobby space with insulation, a shower, washing machine, heating system, and workshop. The court reasoned that the modifications constituted an impermissible change of use outside the building zone, as the property was no longer part of the active farm operation, the new owner did not belong to the farming population entitled to such housing, and the resulting use (residential or commercial) could be accommodated within the designated building zone, thus the removal was proportionate to restore the structure to its originally permitted, zone-compliant state.
Legislator-Regeste
AmtlichA. Entscheide des Reqierunqsrates 1261 4. Bau- und Planungsrecht 1261 Bauen ausserhalb der Bauzonen. Schleichende Nutzungsänderung. Unzulässiger Innenausbau eines landwirtschaftlichen Schopfes. Vor zwanzig Jahren hatte die Baudirektion die Erstellung eines Wagenschopfes für den Landwirtschaftsbetrieb von F. bewilligt. Der Schopf wurde später vom Betrieb abparzelliert und K. geschenkt. Im Sommer 1993 wurde festgestellt, dass dieser unterdessen eine Dusche, eine Waschmaschine, einen Ruheraum, ei
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KI-generiertCited as the legal basis for permitting construction and facilities in areas outside the building zone.
Cited to define the types of buildings permitted in the agricultural zone.
Cited to support the argument that the appellant does not belong to the farming population eligible for housing outside building zones.
Cited as the general requirement for non-agricultural buildings outside building zones.
Cited in the context of distinguishing between renewal and reconstruction of damaged buildings.
Volltext
A. Entscheide des Reqierunqsrates 1261
4. Bauund Planungsrecht
1261
Bauen ausserhalb der Bauzonen. Schleichende Nutzungsänderung. Unzulässiger Innenausbau eines landwirtschaftlichen Schopfes.
Vor zwanzig Jahren hatte die Baudirektion die Erstellung eines Wa genschopfes für den Landwirtschaftsbetrieb von F. bewilligt. Der Schopf wurde später vom Betrieb abparzelliert und K. geschenkt. Im Sommer 1993 wurde festgestellt, dass dieser unterdessen eine Du sche, eine Waschmaschine, einen Ruheraum, eine Werkstatt und eine Heizungsanlage eingebaut und den Schopf isoliert hatte. Die Baudi rektion stufte dies als unzulässige Zweckänderung des Schopfes ein und verlangte die Entfernung dieses Innenausbaus. Der Regierungsrat bestätigt diese Verfügung:
2. Parzelle X liegt im übrigen Gemeindegebiet. In diesem Gebiet sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die auch in der Landwirtschaftszone zulässig sind und die eine spätere bauliche Entwicklung nicht beein trächtigen (Art. 36 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumplanung, EG RPG; bGS 721.1). In der Landwirtschaftszone wiederum werden nur diejenigen Bauten bewilligt, die der zonengemässen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind oder den aus gewiesenen Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung dienen (Art. 35 Abs. 4 EG RPG).
Die Baute auf Parzelle X ist als landwirtschaftlicher Schopf bewilligt worden. Mit der Innenisolation und dem Einbau einer Heizung sind die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt von Personen ge schaffen worden, sei es für eine Nutzung als Wohnraum oder für ge werbliche Verrichtungen. Die heutige Nutzung als Hobbyund Ruhe raum für K. belegt auch, dass der Schopf der landwirtschaftlichen Nut zung entzogen worden ist. Dies stellt eine Zweckänderung dar, die ei ner Baubewilligung bedarf. Daran vermag auch die Beteuerung von K.
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nichts zu ändern, eine Wohnsitznahme in der Remise sei nicht beab sichtigt und er nutze die Werkstatt nicht beruflich, denn nicht nur die erklärte, sondern die tatsächlich mögliche Nutzung ist Ausgangspunkt der bauund planungsrechtlichen Beurteilung eines Vorhabens (vgl. Christoph Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzone, Diss. Bern, 2. Aufl. Grüsch 1991, N. 167 mit Hinweis auf BGE 112 94 E. 3 i.S. Malix; AR GVP 1993, 1250 E. 2).
3. K. ist weder Landwirt, noch arbeitet er hauptberuflich in einem Landwirtschaftsbetrieb. Er gehört also nicht zur bäuerlichen Bevölke rung, die Wohnraum ausserhalb der Bauzonen beanspruchen kann (vgl. Art. 20 Abs. 4 Bauverordnung, BauV, bGS 721.11). Die Werkstatt dient keinem landwirtschaftlichen Betrieb. Seit der Umnutzung wird der Schopf also zonenfremd genutzt.
Neue zonenfremde Bauten dürfen aber nur dann ausserhalb der Bauzonen verwirklicht werden, wenn der Zweck der Bauten und Anla gen einen derartigen Standort erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Abs. 1 Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG; SR 700). Eine Werkstatt oder neuer Wohnraum können durchaus in der Bauzone verwirklicht werden. Die Umnutzung des Schopfes, die sich in der Innenisolation, der Heizung und dem Ruheraum manifestiert, erweist sich damit als unzulässig. Waschma schine und Dusche dienen wohl den Bedürfnissen des Bauernhofes, in dem auch K. wohnt. Der Schopf gehört aber seit der Abparzellierung nicht mehr zu diesem Betrieb, weshalb diese Anlagen nicht als Zuge hör des Hofes gelten können.
4. Kann eine widerrechtlich erstellte Baute auch nachträglich nicht bewilligt werden, so ist sie wieder zu beseitigen, es sei denn, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit oder der Vertrauensschutz stän den einem Abbruch entgegen ( UrsBeeler, Die widerr
2. Aufl., Zürich 1987, S. 75).
Schützenswertes Vertrauen in eine behördliche Auskunft wird nicht geltend gemacht. Fraglich ist aber, ob die Verfügung der Baudirektion als übermässig anzusehen ist. K. beruft sich dabei insbesondere auf eine Notsituation, aus der heraus alles entstanden sei. Indessen Ist seither so viel am Schopf geändert und eingebaut worden ist, dass die Abweichung zum Bewilligungsfähigen heute nicht mehr als geringfügig angesehen werden kann: Hat schon die Isolation des Schopfes dessen
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Nutzungsmöglichkeit grundlegend und in unzulässiger Art und Weise verändert, so dokumentieren die sukzessive ergänzten Inneneinrich tungen auch eine schleichende Umnutzung des landwirtschaftlichen Schopfes hin zu einer Wohnund Gewerbenutzung. Gerade solche Entwicklungen müssen ausserhalb der Bauzonen verhindert werden, um das grundlegende raumplanerische Gebot der Trennung von Bau land und Nichtbauzone durchzusetzen. Im vorliegenden Fall ist die Entfernung der Isolation nicht nur eine taugliche Massnahme, um den baulichen Zustand des Schopfes auf die bewilligte Nutzung zurückzu führen, sondern auch angemessen. Dasselbe gilt auch für den Ab bruch von Heizung, Kamin und Dachfenster sowie die Demontage von Dusche und Waschmaschine. Immerhin hat die Baudirektion keine Be seitigung der Werkstatt verlangt. Sie ist damit den Ausführungen des Rekurrenten gefolgt, diese werde nur zu Hobbyzwecken verwendet. Eine solche Nutzung kann und soll in einem landwirtschaftlichen Schopf Platz finden, wenn auch nur mit der Ausstattung, die von der Landwirtschaftszone her für temporäre Arbeiten notwendig sind. Eine gewerbliche Nutzung wäre schon wieder unzulässig (vgl. BVR 1988, 367) und führte zu erneutem Einschreiten der Baupolizei.
RRB 15.11.94
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Bauen ausserhalb der Bauzonen. Abgrenzung von Erneuerung und Wiederaufbau (Art. 24 Abs. 2 RPG; SR 700).
Ist ein Gebäude durch Brand oder Elementarschaden so in seiner Struktur beschädigt worden, dass es nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden kann, so ist die Instandstellung keine blosse "Erneuerung", sondern ein “Wiederaufbau” (vgl. Thomas Müller, Die erleichterte Ausnahmebewilligung, Diss. Zürich 1991, S. 111; Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1987, N.
14 zu § 83 BauG BE; VwGr AGin ZBI 83/1982 S. 447 E. 4). genden Fall kann die Sanierung des wegen Vernachlässigung aus der Elementarschadenversicherung ausgeschlossenen Gebäudes nicht