Sewerage Connection Fee Liability Upon Property Transfer
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe obligation to pay a sewerage connection fee, which arises upon the completion of the connection according to the relevant regulation, transfers to a property acquirer only if explicitly provided for by law, overriding prior practice that assumed automatic transfer. The court reasoned that the principle of legality requires a statutory basis for imposing public burdens, meaning the scope of taxpayers must be formally regulated, and since the local regulation failed to stipulate transfer of liability upon property transfer, the seller remains liable for the fee, despite the existence of a statutory lien on the property, which only grants a right to satisfaction from the property's value, not an independent payment obligation for the new owner.
Legislator-Regeste
AmtlichA. Entscheide des Reqierunqsrates 1260 3. Gebühren, Beiträge 1260 Kanalisationsanschlussgebühr. Die Gebührenpflicht geht bei einer Handänderung des Grundstücks nur dann auf den Erwerber über, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Gemäss Art. 24 Abs. 3 des vorliegenden Kanalisationsreglements entsteht die Abgabepflicht mit dem Vollzug des Kanalisationsanschlusses. Die Anschlussgebühr ist somit in erster Linie von jenem Grundeigentümer geschuldet, der den Abgabegrund verwirklicht hat. Der Regierun
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A. Entscheide des Reqierunqsrates 1260
3. Gebühren, Beiträge
1260
Kanalisationsanschlussgebühr. Die Gebührenpflicht geht bei einer Handänderung des Grundstücks nur dann auf den Erwerber über, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist.
Gemäss Art. 24 Abs. 3 des vorliegenden Kanalisationsreglements ent steht die Abgabepflicht mit dem Vollzug des Kanalisationsanschlusses. Die Anschlussgebühr ist somit in erster Linie von jenem Grundeigen tümer geschuldet, der den Abgabegrund verwirklicht hat.
Der Regierungsrat hielt bisher dafür, dass die Pflicht zur Zahlung einer Anschlussgebühr derart mit einem Grundstück verbunden sei, dass sie bei einer Handänderung des Grundstücks ohne weiteres auf den Erwerber übergehe (AR GVP 1988 Nr. 1114). Diese Praxis ist mit Blick auf das Legalitätsprinzip und das Erfordernis der Rechtssicher heit unbefriedigend. Die Erhebung öffentlicher Abgaben darf gemäss Lehre und Rechtsprechung nur gestützt auf eine gesetzliche Grund lage erfolgen, wobei der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und die Bemessung der Abgabenhöhe grundsätzlich in ei nem formellen Gesetz geregelt sein müssen. Dies muss auch für die Nachfolge in die Abgabepflicht gelten. Die Praxis des Regierungsrates ist daher dahingehend zu ändern, dass die Pflicht zur Zahlung der An schlussgebühr nur dann auf den Erwerber des Grundstücks übergeht, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. BGE 103 la 29,
98 la 178; ZBI 80 [1979], S. 68; SG GVP 1987 Nr. 28, 1976 Nr. 59).
Das vorliegende Reglement kennt keine Nachfolge in die Gebüh renpflicht. Vielmehr geht es davon aus, dass bei einem Eigentums wechsel der noch ausstehende Teil der Anschlussgebühr sofort zur Zahlung fällig wird (Art. 25 Satz 2 KR). Abgabepflichtig bleibt demnach der Veräusserer des Grundstücks. Dass ein gesetzliches Grundpfand recht für die Anschlussgebühr besteht, ändert hieran nichts. Das
A. Entscheide des Reqierunasrates 1260
Grundpfandrecht gibt dem Gemeinwesen lediglich das Recht, sich auf dem Weg der Zwangsvollstreckung aus dem Wert der Liegenschaft befriedigen zu lassen, es begründet jedoch keine Zahlungspflicht des Pfandeigentümers. Der Pfandeigentümer kann nur dann zur Zahlung angehalten werden, wenn er zugleich Schuldner der Abgabe ist (vgl. SG GVP 1987 Nr. 28, 1976 Nr. 59).
RRB 20.9.1994