Family Size and Foster Care Classification Versus Financial Obligation for Drug Therapy
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe first matter considered whether an applicants' plan to raise a large family, including up to five foster children alongside their three biological children, with the husband intending to cease external teaching work to dedicate himself to the family, constituted a home-like facility subject to regulations on institutional care, concluding that the overall objective justified classifying the developing large family as such a facility. The second matter addressed the administrative authority's decision to order the applicants to contribute financially to their son's drug therapy based on cantonal law; the court overturned this decision, reasoning that under federal law, only a judge, not an administrative authority, has the competence to definitively rule on the obligation of relatives to provide support, even if the cantonal rules assigning this jurisdiction to the municipality were never formally repealed, as federal law supersedes conflicting cantonal law.
Legislator-Regeste
AmtlichA. Entscheide des Reaierunasrates 1258. 1259 Der Kanton Appenzell A.Rh. hat keine entsprechende Bestimmung erlassen. Im Einzelfall Ist daher die Abgrenzung unter Würdigung der gesamten Umstände vorzunehmen. Kriterien bilden etwa die Zahl der aufgenommenen Kinder, die Zahl der eigenen unmündigen Kinder, die Zahl der Mitarbeiter, die wirtschaftliche Grundlage und das Vorhandensein besonderer baulicher Einrichtungen. Die Rekurrenten haben bereits drei eigene Kinder. Wegen der beschränkten Platz
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe administrative decision imposing support payments was annulled because only the judge has the authority to rule on the obligation of support.
Cited as the basis for the general obligation of relatives to support each other, although the final order concerned jurisdiction based on Art. 329 Abs. 3 ZGB.
Volltext
A. Entscheide des Reaierunasrates 1258. 1259
Der Kanton Appenzell A.Rh. hat keine entsprechende Bestimmung er lassen. Im Einzelfall Ist daher die Abgrenzung unter Würdigung der ge samten Umstände vorzunehmen. Kriterien bilden etwa die Zahl der aufgenommenen Kinder, die Zahl der eigenen unmündigen Kinder, die Zahl der Mitarbeiter, die wirtschaftliche Grundlage und das Vorhan densein besonderer baulicher Einrichtungen.
Die Rekurrenten haben bereits drei eigene Kinder. Wegen der be schränkten Platzverhältnisse wollen sie zunächst nur drei Pflegekinder aufnehmen. Sie sind aber auf der Suche nach einem grösseren Wohnobjekt, welches Platz für eine Grossfamilie mit ca. fünf Pflegekindern bieten soll. Der als Lehrer an einer heilpädagogischen Schule tätige Ehemann will seine auswärtige Lehrverpflichtung sukzessive vermin dern und nach der Aufnahme von vier Pflegekindern, sofern es die wirtschaftliche Situation erlaubt, diese Tätigkeit ganz einstellen. Ab diesem Zeitpunkt wollen sich beide Elternteile vollumfänglich der Grossfamilie widmen. Sie bemühen sich auch um die Mitgliedschaft im Verein Heilpädagogischer Pflegefamilien. Aufgrund der gesamten Ziel setzung liegt es nahe, die von den Rekurrenten angestrebte und im Aufbau begriffene Grossfamilie als heimähnliche Einrichtung zu be greifen. Sie untersteht demnach den Bestimmungen über die Heimpflege (Art. 13 ff. PAVO).
RRB 16.8.1994
1259
Verwandtenunterstützung. Der Entscheid über die zivilrechtliche Verwandtenunterstützung obliegt dem Richter, nicht der Verwaltungs behörde (Art. 328 f. ZGB).
Nach Art. 328 Abs. 1 ZGB sind Verwandte in aufund absteigender Li nie und Geschwister gegenseitig verpflichtet, einander zu unterstützen, sobald sie ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Wird diese Unterstützung durch das Gemeinwesen gewährt, so geht der An spruch gegen den Pflichtigen auf das Gemeinwesen über (Art. 329 Abs. 3 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB). Aufgrund dieser gesetzlichen Sub
A. Entscheide des Reaierunasrates 1259
rogation verpflichtete der Gemeinderat die Rekurrenten zur Zahlung von Beiträgen für die Drogentherapie ihres Sohnes. Er hielt sich dabei an Art. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über die Einführung des ZGB (bGS 211.1) und Art. 24 des Gesetzes über die öffentliche Fürsorge (bGS 851.1) , wonach der Gemeinderat zum Entscheid über die Unterstüt zungspflicht zuständig ist.
Art. 329 Abs. 3 ZGB erhielt seine derzeitige Fassung anlässlich der Revision des Kindesrechts vom 1. Januar 1978. Vor dieser Revision hatten die Kantone die Wahl, ob sie eine Gerichtsoder Verwaltungs behörde für den Entscheid über die Unterstützungspflicht zuständig erklären wollten (vgl. August Egger, Zürcher Kommentar, Art. 252-359, Zürich 1943, N 15 zu Art. 329). Die neue Regelung sieht nun aber vor, dass allein der Richter rechtsverbindlich über die Unterstützungspflicht befinden kann (Art. 329 Abs. 3 i.V.m. Art. 279 Abs. 2 ZGB; vgl. Peter Tuor/Bernhard Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 10. Aufl., Zürich 1986, S. 342; Albert Banzer, Die Verwandtenunterstüt zungspflicht nach Art. 328/329 ZGB, Diss. Zürich 1979, S. 194; Bot schaft des Bundesrates vom 5. Juni 1974, BBI 1974, S. 1 ff. und 95). Der Gemeinderat war folglich nicht befugt, die Rekurrenten durch Verfügung zur Zahlung von Unterstützungsbeiträgen anzuhalten. Dass die kantonalen Zuständigkeitsregeln formell nie aufgehoben wurden, ändert hieran nichts. Das dem Bundesrecht widersprechende kanto nale Recht ist ohne jede rechtliche Gültigkeit ( Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Aufl., Zürich 1993, S. 127). Sofern mit dem Unterstützungspflichtigen keine Einigung erzielt werden kann, muss das Gemeinwesen seinen Anspruch mit Klage vor dem Richter geltend machen. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben.
RRB 6.9.1994