Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ARGVP 1994 1258 • KG AR ARGVP 1994 1258 KI-generiert

Foster Care Facility Classification Dispute

Geschäftsnummer ARGVP 1994 1258
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative authority determined that the establishment of a proposed "special education large family" housing multiple foster children constituted a home-like facility, thus subjecting it to the regulations governing institutional care (Heimpflege) rather than simple family foster care (Familienpflege), based on the applicants' stated long-term goal of accommodating approximately five foster children, the full-time dedication of both parents to the family unit, and the specialized educational context. The court reasoned that while cantonal definitions vary, the overall objective and evolving structure indicated an operation beyond standard family foster care, necessitating supervision under the relevant provisions concerning institutional placements.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Entscheide des Regierunqsrates 1257, 1258 lungsbehörde über die strittigen Punkte zu entscheiden, sondern der zuständige Richter (vgl. Lionel Harald Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg 1992, S. 30 f., 35, 39; Art. 92 Abs. 2 EG zum ZGB). Dies betrifft namentlich auch die Frage, wie Ansprüche aus be­ruflicher Vorsorge güter- und erbrechtlich zu behandeln sind (vgl. Mei­nungsäusserung des Bundesamtes für Justiz vom 24. Juni 1987, in: VPB 52/1988 Nr. 22). RRB22. 2.1994 1258 Pfl

Schlagwörter

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Heimpflege von Pflegekindern verwaltungsmäßige Zuordnung kinderreiche Familie Verwaltungseinheiten Kindesunterbringung Sozialeinrichtung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 316 ZGB

This article, concerning the requirement for authorization when taking in foster children, is cited as the legal basis for the administrative decision regarding the establishment of a special needs large family.

Art. 328 f. ZGB

This article concerning the obligation of relatives to support each other is cited to establish that the decision on civil liability for relative support belongs to the judge, not the administrative authority.

Art. 329 Abs. 3 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB

This combination of articles is cited regarding the subrogation of the claim against the obligated party to the community when support is provided by the public authority.

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Volltext

A. Entscheide des Regierunqsrates 1257, 1258

lungsbehörde über die strittigen Punkte zu entscheiden, sondern der zuständige Richter (vgl. Lionel Harald Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg 1992, S. 30 f., 35, 39; Art. 92 Abs. 2 EG zum ZGB). Dies betrifft namentlich auch die Frage, wie Ansprüche aus be­ ruflicher Vorsorge güterund erbrechtlich zu behandeln sind (vgl. Mei­ nungsäusserung des Bundesamtes für Justiz vom 24. Juni 1987, in: VPB 52/1988 Nr. 22).

RRB22. 2.1994

1258

Pflegekinder. Bewilligungspflicht bei Aufnahme von Pflegekindern zwecks Gründung einer heilpädagogischen Grossfamilie (Art. 316 ZGB).

Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Vormund­ schaftsbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht (Art. 316 ZGB). Die Ausführungsvorschriften hierzu finden sich in der vom Bun­ desrat erlassenen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO; SR 211.222.338). Diese unterscheidet zwischen der Aufnahme von Kindern in Familienpflege (Art. 4 ff.), Tagespflege (Art. 12) und Heimpflege (Art. 13 ff.).

Die Rekurrenten wollen eine sog. heil pädagogische Grossfamilie gründen. Es stellt sich die Frage, ob auf solche Grossfamilien die Be­ stimmungen über die Familienpflege oder jene über die Heimpflege Anwendung finden. In vielen Kantonen erfolgt die Abgrenzung nach der Anzahl der aufgenommenen Pflegekinder (vgl. Hans Bättig, Die Pflegekinderaufsicht im Bund und in den Kantonen, Diss. Zürich 1984,

S. 97 ff.). Der Kanton St. Gallen zum Beispiel unterstellt heilpädagogi­ sche Grossund Pflegefamilien den Vorschriften über die Heimpflege, wenn wenigstens drei Pflegekinder aufgenommen werden, der Träger eine juristische Person ist und der hauptsächlich erzieherisch tätige Elternteil über eine sozialoder sonderpädagogische Ausbildung ver­ fügt (Art. 10 Abs. 2 der Pflegkinderverordnung vom 28. Februar 1978).

A. Entscheide des Reaierunasrates 1258. 1259

Der Kanton Appenzell A.Rh. hat keine entsprechende Bestimmung er­ lassen. Im Einzelfall Ist daher die Abgrenzung unter Würdigung der ge­ samten Umstände vorzunehmen. Kriterien bilden etwa die Zahl der aufgenommenen Kinder, die Zahl der eigenen unmündigen Kinder, die Zahl der Mitarbeiter, die wirtschaftliche Grundlage und das Vorhan­ densein besonderer baulicher Einrichtungen.

Die Rekurrenten haben bereits drei eigene Kinder. Wegen der be­ schränkten Platzverhältnisse wollen sie zunächst nur drei Pflegekinder aufnehmen. Sie sind aber auf der Suche nach einem grösseren Wohnobjekt, welches Platz für eine Grossfamilie mit ca. fünf Pflegekindern bieten soll. Der als Lehrer an einer heilpädagogischen Schule tätige Ehemann will seine auswärtige Lehrverpflichtung sukzessive vermin­ dern und nach der Aufnahme von vier Pflegekindern, sofern es die wirtschaftliche Situation erlaubt, diese Tätigkeit ganz einstellen. Ab diesem Zeitpunkt wollen sich beide Elternteile vollumfänglich der Grossfamilie widmen. Sie bemühen sich auch um die Mitgliedschaft im Verein Heilpädagogischer Pflegefamilien. Aufgrund der gesamten Ziel­ setzung liegt es nahe, die von den Rekurrenten angestrebte und im Aufbau begriffene Grossfamilie als heimähnliche Einrichtung zu be­ greifen. Sie untersteht demnach den Bestimmungen über die Heimpflege (Art. 13 ff. PAVO).

RRB 16.8.1994

1259

Verwandtenunterstützung. Der Entscheid über die zivilrechtliche Verwandtenunterstützung obliegt dem Richter, nicht der Verwaltungs­ behörde (Art. 328 f. ZGB).

Nach Art. 328 Abs. 1 ZGB sind Verwandte in aufund absteigender Li­ nie und Geschwister gegenseitig verpflichtet, einander zu unterstützen, sobald sie ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Wird diese Unterstützung durch das Gemeinwesen gewährt, so geht der An­ spruch gegen den Pflichtigen auf das Gemeinwesen über (Art. 329 Abs. 3 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB). Aufgrund dieser gesetzlichen Sub­