Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ARGVP 1994 1255 • KG AR ARGVP 1994 1255 KI-generiert

Appellate Authority Discretion in Remanding vs. Correcting Decisions

Geschäftsnummer ARGVP 1994 1255
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the rule that an appeals authority should generally decide the matter itself when overturning a lower authority's decision, but can remand the case for reassessment if the factual basis is insufficiently clarified or if significant procedural principles were violated. Recognizing the considerable discretion in remanding a case, which always causes procedural delay, the court confirmed its established jurisprudence favoring the correction of defects in reasoning over remand, provided the affected party suffers no prejudice. In this specific instance, since the construction in question was already completed, the delay from a remand would not cause substantial harm, thus the matter was returned to the lower authority for a new assessment, particularly as the overturned decision involved discretionary matters requiring communal legal considerations best suited for the initial authority.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Entscheide des Reqierunqsrates 1255 1. Verwaltungsverfahren 1255 Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (Art. 28 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, bGS 143.5). Bestäti­gung der Rechtsprechung. Gemäss Art. 28 Abs. 1 VwVG entscheidet bei Aufhebung der ange­fochtenen Verfügung in der Regel die Rekursbehörde in der Sache selbst. Ist der Sachverhalt von der Vorinstanz ungenügend abgeklärt oder ist die angefochtenen Verfügung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgrun

Schlagwörter

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Veranlagung nach Ermessen Verfahrensvorschriften Überprüfung einer früheren Entscheidung Auslegungsurteile begründeter Entscheid Subrogation des Gemeinwesens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 28 Abs. 1 VwVG
Gemäss Art. 28 Abs. 1 VwVG entscheidet bei Aufhebung der ange­ fochtenen Verfügung in der Regel die Rekursbehörde in der Sache selbst.
Art. 28 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren
The court explicitly cites this article as the basis for remanding the case for reassessment to the lower court.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren

The court explicitly cites this article as the basis for remanding the case for reassessment to the lower court.

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Volltext

A. Entscheide des Reqierunqsrates 1255

1. Verwaltungsverfahren

1255

Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (Art.

28 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, bGS 143.5). Bestäti­ gung der Rechtsprechung.

Gemäss Art. 28 Abs. 1 VwVG entscheidet bei Aufhebung der ange­ fochtenen Verfügung in der Regel die Rekursbehörde in der Sache selbst. Ist der Sachverhalt von der Vorinstanz ungenügend abgeklärt oder ist die angefochtenen Verfügung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze erlassen worden, kann die Rekursbehörde die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen (Abs. 2). Bei der Frage, ob die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist oder nicht, hat die Rekursinstanz ein erhebliches Ermessen. Weil mit der Rückweisung stets eine Verlängerung des Verfahrens verbunden ist, empfiehlt sich schon aus diesem Grund Zurückhaltung. Grundsätzlich ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung anstelle der Aufhebung eines Entscheides die Heilung eines Mangels der ungenü­ genden oder fehlenden Begründung möglich, wenn der betroffenen Partei daraus kein Nachteil erwächst (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 288; Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungs­ verfahren, N. 6 /7 zu Art. 28). Da die Verglasung des Sitzplatzes und des Balkons im ersten Obergeschoss im vorliegenden Fall bereits er­ stellt ist, erleidet die Rekurrentin durch die Verzögerungen, die durch die Rückweisung entstehen, keinen wesentlichen Nachteil. Eine Rück­ weisung empfiehlt sich im übrigen vor allem bei Ermessensentschei­ den, namentlichen wenn die aufzuhebende Verfügung einer Gemein­ debehörde Ermessensfragen des kommunalen Rechts enthält. So ist eine Rückweisung z.B. dann geboten, wenn in einem Baubewilligungs­ verfahren neue oder geänderte Bauauflagen zu erlassen sind. Auf­

A. Entscheide des Regierunqsrates 1255

grund obiger Ausführungen ist die Angelegenheit somit im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

RRB 4.1.1994