Municipal Plot Size Calculation and Noise Emission Standards Ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertRegarding building density, although general trends suggest deducting street and sidewalk areas from the assessable plot size, a municipality's long-standing practice of *not* deducting these areas from the relevant building surface is permissible when the local law lacks explicit rules. Concerning building setbacks, the court upheld the municipal designation of the south-facing facade as the primary living orientation requiring the larger setback, reasoning that this side received sunlight for the main living areas of all planned units, aligning with the principle that south-facing facades should be favored as the primary side in ambiguous cases. Finally, noise emissions from new stationary sources must cumulatively meet both the technical/economic feasibility standard and the planning value limits, with the stricter of the two requirements ultimately dictating the necessary emission control.
Legislator-Regeste
AmtlichA. Entscheide des Reqierunqsrates 1252,1253 (vgl. Felix Huber, a.a.O., S. 70, 72 ff; E. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, N. 5c zu § 145, mit Hinweisen). Die Empfehlungen der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung (VLP) wie auch die generelle Tendenz geht in die Richtung, dass Strassen- und Trottoirflächen im allgemeinen von der massgeblichen Grundfläche abgezogen werden (vgl. Felix Huber, a.a.O., S. 74; VLP Schriftenfolge Nr. 17, Die Ausnützungsziffer, S. 3f.). Das kan
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KI-generiertVolltext
A. Entscheide des Reqierunqsrates 1252,1253
(vgl. Felix Huber, a.a.O., S. 70, 72 ff; E. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, N. 5c zu § 145, mit Hinweisen). Die Empfehlungen der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung (VLP) wie auch die generelle Tendenz geht in die Richtung, dass Strassenund Trottoirflächen im allgemeinen von der massgeblichen Grundfläche abgezogen werden (vgl. Felix Huber, a.a.O., S. 74; VLP Schriftenfolge Nr. 17, Die Ausnützungsziffer, S. 3f.).
Das kantonale Recht enthält keine diesbezüglichen Bestimmungen. Alle Gemeinde kennen indessen eine Beschränkung für das Mass der baulichen Dichte in ihren Bauregiementen, sei es als Ausnützungs oder Baumassenziffer etc. Die Gemeinde T. besitzt im Gegensatz zu anderen Gemeinden keine erläuternden Bestimmungen zur Grundre gel von Art. 28 Abs. 1 BR (vgl. dazu auch AR GVP, Sammelband 1988, Nr. 1126). Sie hat jedoch in langjähriger Praxis die Strassenund Trottoirflächen von der anrechenbaren Grundstückfläche nicht abge zogen. Auch wenn diese Praxis der allgemeinen Tendenz, welche einen Abzug dieser Fläche vorsieht, entgegenläuft, ist sie zulässig und nicht zu beanstanden.
RRB 30.3.1993
1253
Grenzabstand. Der grosse Grenzabstand ist gegenüber der Hauptwohnrichtung einzuhalten.
Die Rekurrentin rügt, der Gemeinderat habe fälschlicherweise die Hauptwohnrichtung des Projektes gegen Süden liegend bezeichnet.
Aus den Erwägungen: Nach Art. 34 Abs. 1 BR ist der grosse Grenzabstand auf jener Gebäu deseite einzuhalten, die am meisten Hauptwohnräume aufweist. Für alle übrigen Gebäudeseiten gilt der kleine Grenzabstand. Als Hauptwohnseite, die den grossen Grenzabstand einzuhalten hat, gilt re gelmässig die Fassade mit der überwiegenden Zahl der Wohnräume bzw. die besonnte Längsseite eines Gebäudes (vgl. E. Zimmerlin,
A. Entscheide des Reqierunqsrates 1253
a.a.O., Nr. 7 zu § 163 - 65; A. Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1987, N. 8a zu Art. 12). Im Zweifelsfalle ist die ge gen Süden/Südwesten/Südosten gerichtete Fassade gemeint (vgl. E. Zimmerlin, a.a.O, N. 7 zu §§ 163 - 65).
Im vorliegenden Fall sind im Erdgeschoss zwei Dreieinhalbzim merwohnungen vorgesehen, wobei die eine im Westund die andere im Ostteil des Gebäudes untergebracht Ist. Die Südfassade, die beiden Wohnungen zur Hälfte zugeordnet ist, ist länger als die Westfassade. Von Süden her werden der projektierte Hauptwohnraum (1 1/2 Zim mer) sowie der Sitzplatz und die Küche der beiden Wohnungen be sonnt. Auf der Westseite liegen die beiden Schlafzimmer der westli chen Wohnung sowie der ebenfalls von Süden besonnte Hauptwohn raum. Im Obergeschoss/Dachgeschoss befinden sich zwei Vierein halbzimmerwohnungen, verteilt auf je zwei Stockwerke. Die Südfas sade weist in den Plänen Fenster für den jeweiligen Hauptwohnraum (1 1/2 Zimmer) der beiden Wohnungen sowie den Balkon der westli chen Wohnung aus. Der Balkon der östlichen Wohnung wird ebenfalls noch von Süden her besonnt; der Zugang befindet sich jedoch auf der Ostseite des Gebäudes. Im Westen liegen im Obergeschoss die Küche und das Elternschlafzimmer der westlichen Wohnung, im Dachge schoss die beiden übrigen Zimmer.
Die Gemeinde hat die Südseite als Hauptwohnseite im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BR bestimmt. Dies ist angesichts der Tatsache, dass die Wohnzimmer aller vier geplanten Wohnungen (auch) von dieser Seite besonnt werden, nicht zu beanstanden, zumal in der Literatur - wie oben erwähnt - die Auffassung vertreten wird, dass im Zweifelsfall, d.h. bei annähernd oder praktisch gleichwertigen Gebäudeseiten, die ge gen Süden gerichtete Fassade als Hauptwohnseite anzusehen sei. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Regierungsrat sich bei der Auslegung von Vorschriften der kommunalen Bauregiemente eine ge wisse Zurückhaltung auferlegt, wo es auf die besondere Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten ankommt oder die Interpretation unbe stimmter Rechtsbegriffe des kommunalen Rechts zur Diskussion steht (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum VwVG, N. 4, 5 zu Art. 20). Unter diesem Aspekt stellt die Auslegung der Gemeinde, wonach die Hauptwohnseite gegen Süden gerichtet ist, sicherlich keine Ermes sensüberschreitung dar, und der Regierungsrat als Rekursinstanz hat
A. Entscheide des Reqierunqsrates 1253,1254
nicht einzuschreiten. Der grosse Grenzabstand ist deshalb gegen Süden einzuhalten.
RRB 30.3.1994
1254
Umweltschutz. Lärmimmissionen neuer ortsfester Anlagen (Art. 7 Abs.
1 Lärmschutzverordnung, SR 814.41).
Nach Massgabe von Art. 7 Abs. 1 LSV müssen die Lärmimmissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbe hörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht über schreiten (lit. b). Die letztgenannte Anforderung wiederholt jene von Art. 25 Abs. 1 USG; die erstgenannte stützt sich unmittelbar auf Art. 11 Abs. 12 USG. Beide Anforderungen gelten kumulativ. Letztlich be stimmt diejenige Anforderung das erforderliche Mass der Emissions begrenzung, die sich im konkreten Einzelfall als die strengere erweist (Schrade, in :Kommentar USG, Art. 11 N. 47). Im Anwendungsbereich von Art. 25 Abs. 1 USG (Errichtung ortsfester Anlagen) konkretisieren somit die Planungswerte nicht das Mass des technisch und betrieblich Möglichen und wirtschaftlich Tragbaren (Art. 11 Abs. 2 USG), sondern unmittelbar den Grundsatz der Vorsorge nach Art. 1 Abs. 2 USG; sie finden demnach als weiteres Vorsorgekriterium neben demjenigen des Art. 11 Abs. 2 USG zusätzlich Anwendung (Zäch, Kommentar USG, Art. 23 N. 47). Wie indessen beide Kommentatoren betonen, wird in der Praxis die Forderung nach Einhaltung der Planungswerte die Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG regelmässig konsu mieren, weil mit diesen Werten - von der Immissionsseite her betrach tet - generell-abstrakt das wünschbare Mass an Vorsorge bestimmt wird. Diese Wertung beeinflusst zugleich die Beurteilung der Verhält nismässigkeit und damit der wirtschaftlichen Tragbarkeit auf der Emis sions-Seite. Mehr als die Einhaltung der Planungswerte zu verlangen, kann mithin nur dann als wirtschaftlich tragbar gelten, wenn sich be