Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ARGVP 1993 1248 • KG AR ARGVP 1993 1248 KI-generiert

Parking Requirements for Residential Development Access and Capacity

Geschäftsnummer ARGVP 1993 1248
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The situation involves a building request where access to a small house via a short footpath from a parking area was deemed sufficient, indicating that prohibiting vehicle access would not render the use of the structure virtually impossible. Separately, concerning a building project involving a proposed underground garage with 20 parking spaces for 15 residential units, the court reasoned that current cantonal and communal laws mandate that applicants whose projects generate vehicle traffic must provide adequate private parking nearby to prevent the use of public thoroughfares for private needs, and since neither cantonal nor communal law explicitly restricts the creation of private parking in the relevant area, the proposed number of private spaces cannot be refused based on existing regulations.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Entscheide des Reqierunqsrates 1247,1248 genügt der gut begehbare, kurze Fussweg vom Parkplatz durchaus - er besteht denn auch schon seit Jahrzehnten und hat zu keinen Bean­standungen Anlass gegeben. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Nutzung des Häuschens geradezu verunmöglicht würde, wenn keine Zufahrt dazu erstellt werden darf (gleich: RJN 1990 S. 158 E. 3). RRB 16.2.1993 1248 Parkplätze. Ohne gesetzliche Grundlage kann die Erstellung von Pri­vatparkplätzen für ein Bauvorhaben

Schlagwörter

KI-generiert
Parkplatzpflicht Wohnnutzung hinreichende Zufahrt Bauordnung öffentliches Gebäude Wohnungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

A. Entscheide des Reqierunqsrates 1247,1248

genügt der gut begehbare, kurze Fussweg vom Parkplatz durchaus - er besteht denn auch schon seit Jahrzehnten und hat zu keinen Bean­ standungen Anlass gegeben. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Nutzung des Häuschens geradezu verunmöglicht würde, wenn keine Zufahrt dazu erstellt werden darf (gleich: RJN 1990 S. 158

E. 3).

RRB 16.2.1993

1248

Parkplätze. Ohne gesetzliche Grundlage kann die Erstellung von Pri­ vatparkplätzen für ein Bauvorhaben nicht beschränkt werden.

Wer ein Bauvorhaben ausführen will, das Fahrzeugverkehr nach sich zieht, ist verpflichtet, in zweckdienlicher Nähe auf privatem Grund aus­ reichende Abstellmöglichkeiten für diese Fahrzeuge bereitzustellen. Sowohl auf kantonaler als auch auf kommunaler Ebene ist somit die sogenannte Parkplatzpflicht statuiert (Art. 74 Abs. 1 lit. b EG zum RPG, bGS 721.1; Art. 52 der Bauund Zonenordnung 1974 der Gemeinde Wolfhalden (BZO)). Deren Sinn liegt darin, dass die öffentlichen Ver­ kehrsflächen nicht für die Bedürfnisse einzelner Liegenschaften bean­ sprucht werden sollen.

Sie sollen ihrer Zweckbestimmung entspre­ chend den allgemeinen Verkehrsund Parkierungsbedürfnissen die­ nen. Umgekehrt ist die Bauherrschaft auch befugt, die erforderlichen Privatparkplätze zu schaffen. Ein entsprechendes Baugesuch kann aufgrund der einschlägigen Normen nur dann verweigert werden, wenn das kantonale oder kommunale Recht ausdrücklich vorsieht, dass im betreffenden Gebiet keine oder nur beschränkte private Parkierungsmöglichkeiten geschaffen werden dürfen: solche Einschrän­ kungen kennt weder das kantonale Recht noch die Gemeinde Wolf­ halden (vgl. Bernische Verwaltungsrechtssprechung [BVR] 1993, Heft 7, S. 316 f.).

In der projektierten Tiefgarage sind 20 Abstellplätze vor­ gesehen. Diese Zahl ist angesichts der 15 Wohneinheiten in den bei­ den Mehrfamilienhäusern nicht zu beanstanden.

RRB 7.9.1993