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ARGVP 1993 1245 • KG AR ARGVP 1993 1245 KI-generiert

Parental Choice of Private School Over Assigned Special Education Facility Bars Reimbursement

Geschäftsnummer ARGVP 1993 1245
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

When parents disagreed with a local school commission's assignment of their child to a special needs school and instead enrolled the child in a private school, they sought reimbursement for the private school costs, but the governing council denied the claim. The court reasoned that while constitutional and legal provisions guarantee the right to sufficient, free primary education and special education if required, this right does not grant parents the freedom to choose any school; mandatory attendance is typically at the assigned public or special education facility, and parents who voluntarily choose an alternative, such as a private school, waive the right to public funding for that choice.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Entscheide des Reqierunqsrates 1245 3. Erziehung 1245 Unentgeltlicher Primarschulunterricht (Art. 27 Abs. 2 BV; SR 101), unentgeltliche Sonderschulung (Art. 12 Abs. 1 Schulgesetz, bGS 411.0). Kostentragung für eine Prlvatschule. Als K. von der Gemeindeschulkommission H. der Sonderschule T. zu­gewiesen wurde, die von K.s Eltern nicht als den Bedürfnissen Ihres Kindes entsprechend beurteilt wurde, schickten sie K. in eine Privat­schule und verlangten die Übernahme der Schulkosten durch die Ge­m

Schlagwörter

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Sonderschulung Privatschule Anspruch auf Primarschulunterricht Freie Rechtswahl elterlicher Konflikt Kostenersatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 27 Abs. 2 BV
Unentgeltlicher Prim arschulunterricht (Art. 27 Abs. 2 BV; SR 101), unentgeltliche Sonderschulung (Art.
Art. 27 Abs. 2 Satz
a) Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ver­ pflichtet die Kantone, für genügenden Primarunterricht zu sorgen.
Art. 12 Abs. 1 Satz
Das kantonale Recht gewährt daher behinderten Kindern ein eigentli­ ches Recht auf Sonderschulung (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz, bGS 411.0; vgl.
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Volltext

A. Entscheide des Reqierunqsrates 1245

3. Erziehung

1245

Unentgeltlicher Prim arschulunterricht (Art. 27 Abs. 2 BV; SR 101), unentgeltliche Sonderschulung (Art. 12 Abs. 1 Schulgesetz, bGS 411.0). Kostentragung für eine Prlvatschule.

Als K. von der Gemeindeschulkommission H. der Sonderschule T. zu­ gewiesen wurde, die von K.s Eltern nicht als den Bedürfnissen Ihres Kindes entsprechend beurteilt wurde, schickten sie K. in eine Privat­ schule und verlangten die Übernahme der Schulkosten durch die Ge­ meinde. Der Regierungsrat sieht keine entsprechende Kostenpflicht der Gemeinde.

Aus den Erwägungen:

2. a) Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ver­ pflichtet die Kantone, für genügenden Primarunterricht zu sorgen. In der Praxis Ist diese Verpflichtung in dem Sinne konkretisiert worden, dass die Kantone bzw. Gemeinden Primarschulen unterhalten müssen, dass jene Gemeinde, in welcher die Kinder Wohnsitz haben oder sich mit Zustimmung der Eltern aufhalten, die Kinder in die Primarschule aufnehmen muss und dass die Eltern das Recht haben, Ihre Kinder dort in die Schule zu schicken (Wo Hangartner, Grundzüge des schweizerischen Staatsrechts, Bd. II, Zürich 1982, S. 251). Insoweit vermittelt Art. 27 Abs. 2 Satz 1 BV einen durchsetzbaren Anspruch auf «genügenden Primarunterricht». Von Verfassungs wegen ist zudem der Primarunterricht In den öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 27 Abs.

2 Satz 2 BV).

b) Erhält ein Kind in der Primarschule nicht genügend Förderung oder kommt der Besuch dieser Schulart zum vornherein nicht in Frage, so muss es, damit es eine ihm genügende und ihm angemessene Ausbildung erhält, der Sonderschulung zugeführt werden (

A. Entscheide des Reqierunqsrates 1245

Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern und Stuttgart 1979, S. 325). Das kantonale Recht gewährt daher behinderten Kindern ein eigentli­ ches Recht auf Sonderschulung (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz, bGS 411.0; vgl. Protokoll der Kommission zur Überprüfung der Schul­ gesetzgebung zur Sitzung vom 13. August 1980, S. 3). Um diesem Recht zum Durchbruch zu verhelfen, haben staatlich anerkannte Son­ derschulen, welche geistig und körperlich behinderte sowie verhal­ tensgestörte Kinder mit Wohnsitz im Kanton schulen, Anspruch auf Kantonsund Gemeindebeiträge (vgl. Art. 45 Abs. 1 Schulverordnung, bGS 411.1; Art. 1 Verordnung über die Beiträge des Kantons und der Gemeinden für die Sonderschulung behinderter Kinder, Beitragsver­ ordnung, bGS 415.14).

c) Das Recht auf genügenden Primarunterricht vermittelt aber kein Recht auf freie Wahl der Schule, des Schulhauses oder der Klasse (vgl. Plotke, S. 333). Die Schüler sind in der Regel verpflichtet, die zugewie­ sene Schule zu besuchen. Dieser Grundsatz gilt auch im Falle der Zu­ weisung zur Sonderschulung: Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 des Schulge­ setzes kann die Gemeindeschulkommission die Sonderschulung an­ ordnen, soweit es im Interesse eines Kindes geboten erscheint. Die Eltern sind vor der Anordnung der Massnahme anzuhören; die Zuwei­ sung setzt jedoch - soweit nicht die Einweisung in ein Heim erfolgt - ihr Einverständnis nicht voraus ( P lo tke,S. 326). Erachten die Zuweisung für nicht richtig, so steht ihnen der Rechtsmittelweg offen.

3. a) Nach kantonalem Recht kann die Schulpflicht an jeder öffentlich anerkannten Schule, also auch an einer öffentlich anerkannten Privat­ schule, erfüllt werden (vgl. Art. 9 Abs. 2 Schulgesetz). Ein Anspruch auf unentgeltlichen Primarunterricht besteht jedoch nur, wenn die öffentli­ che Schule bzw. die im Einzelfall zugewiesene Schule benützt wird (vgl. Art. 27 Abs. 2 Satz 2 BV; Art. 5 Abs. 1 Schulgesetz). Vorliegend haben die Beschwerdeführer mit dem Eintritt ihres Kindes in die Privat­ schule klar darauf verzichtet, ihr Kind durch die zugewiesene öffentli­ che Schule ausbilden zu lassen. Damit haben sie von ihrem guten Recht Gebrauch gemacht. Indes besteht bei dieser Sachlage keine Verpflichtung des Gemeinwesens, für den Primarunterricht des Kindes aufzukommen.

RRB 19.10.1993