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ARGVP 1993 1243 • KG AR ARGVP 1993 1243 KI-generiert

Curatorship Property Sales and Supervisory Consent under Civil Code Article 404

Geschäftsnummer ARGVP 1993 1243
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the requirement for supervisory authority approval when a person under curatorship sells property, specifically clarifying the application of Article 404 of the Civil Code, which typically governs ward property sales requiring supervisory consent for private sales. The court determined that while prior practice extended this rule to curatorship arrangements, the nature of curatorship does not inherently restrict the capacity of the supervised person as guardianship does; therefore, involvement of the guardianship authority and the strict application of the property sale consent rule is only necessary if the supervised person lacks the capacity to consent to or execute the property sale themselves, necessitating a refinement of the prior, broader application of the statute.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Entscheide des Reqierunqsrates 1243 2. Zivilrecht, Ziviiprozessrecht 1243 Beistandschaft. Freihandverkauf eines Grundstücks (Art. 404 ZGB, SR 210). Gemäss Art. 404 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) darf eine Veräusserung von Mündelgrundstücken nur erfol­gen, wenn es die Interessen des Bevormundeten erfordern. Der Frei­handverkauf bildet dabei die Ausnahme und bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Art. 404 Abs. 3 ZGB). Für die Erteilung der Genehmigung Ist

Schlagwörter

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vormundschaftliche Aufsichtsbehörde Kauf auf Probe Privateigentum Zwangsversteigerung eines Grundstücks Änderung der Beistandschaft Warenpapier

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

A. Entscheide des Reqierunqsrates 1243

2. Zivilrecht, Z iviip rozessrecht

1243

Beistandschaft. Freihandverkauf eines Grundstücks (Art. 404 ZGB, SR 210).

Gemäss Art. 404 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) darf eine Veräusserung von Mündelgrundstücken nur erfol­ gen, wenn es die Interessen des Bevormundeten erfordern. Der Frei­ handverkauf bildet dabei die Ausnahme und bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Art. 404 Abs. 3 ZGB). Für die Erteilung der Genehmigung Ist der Regierungsrat zuständig (Art. 55 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 3 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; bGS 211.1).

Art. 404 ZGB ist nach der bisherigen Praxis des Regierungsrates nicht nur bei Vormundschaften, sondern gleichermassen und uneinge­ schränkt auch bei Belstandschaften angewandt worden (vgl. RRB 438/82 sowie 20/88). Indessen schränkt die Beistandschaft die Hand­ lungsfähigkeit des Verbeiständeten nicht ein und hat nicht zwingend die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden zur Folge. Deren Mitwirkung ist nach der Lehre nur dann notwendig, wenn der Verbeiständete selber nicht fähig ist, der Veräusserung seines Grundstücks im Sinne von Art. 419 Abs. 2 ZGB zuzustimmen oder diese selber zu tätigen (vgl. A. Egger, Die Vormundschaft, Kommentar zu den Art. 360-

456 ZGB, Zürich 1948, Art. 419, N. 7 und 9; Nachtrag vom 2. Mai 1983 zum Kreisschreiben des Justlzdepartementes des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 1974 betreffend die Veräusserung von Grundstücken, an denen Bevormundete, Verbeiständete oder Verheiratete eigentumsmässlg beteiligt sind). Die bisherige Praxis ist in diesem Sinne zu präzisieren (vgl. BGE vom 14.5.1975 E. 1 a.E. i.S. H.R. gegen RR AR).

RRB 4.1.1994