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ARGVP 1992 3219 • KG AR ARGVP 1992 3219 KI-generiert

Estate Liability for Deceased's Culpable Conduct Costs

Geschäftsnummer ARGVP 1992 3219
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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When a criminal proceeding is terminated due to the defendant's death, the authority has discretion under Article 240 of the Criminal Procedure Code to impose costs on the heirs or the estate, provided the costs incurred before death are related to behavior by the deceased that was culpable or incorrect as per Article 242 paragraph 1; in this case, the deceased was found to have clearly violated fundamental fire safety regulations by improperly storing ash, which established a basis for cost liability even if the direct causal link to the resulting fire was not fully proven, and since no financial hardship to the heirs was evident, the decision to charge the estate was deemed lawful.

Legislator-Regeste

Amtlich

C. Gerichtsentscheide 3218, 3219 270 ZPO und Art. 233 StPO identisch sind, erscheint es sachlich rich­tig, die seinerzeitige Zuweisungspraxis (vgl. Rechenschaftsbericht 1978/79 Nr. 17, S. 42) beizubehalten, auch wenn sich mittlerweile her­ausgestellt hat, dass von diesem Rechtsmittel nur sehr sporadisch Ge­brauch gemacht wird. OGer 30.6.1992 JuaK 14.7.1992 3219 Strafverfahren. Kostenauflage bei Einstellung zufolge Todes des Be­schuldigten (Art. 240 StPO). Gemäss Art. 240 StPO befindet die Behörd

Schlagwörter

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Erbenhaftung schuldhaftes Verhalten Strafprozessordnung Erblasser Parteientschädigung Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 240 StPO

The provision governing the authority's discretion in imposing costs on the heirs of a liable party after the case was discontinued.

Art. 242 Abs. 1 StPO

Cited in relation to the requirement that the culpable or incorrect conduct of the deceased accused must be proven to justify cost liability.

Art. 246 Abs. 1 StPO

Mentioned in the heading of the subsequent section discussing the refusal of compensation upon discontinuation.

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Volltext

C. Gerichtsentscheide 3218, 3219

270 ZPO und Art. 233 StPO identisch sind, erscheint es sachlich rich­ tig, die seinerzeitige Zuweisungspraxis (vgl. Rechenschaftsbericht 1978/79 Nr. 17, S. 42) beizubehalten, auch wenn sich mittlerweile her­ ausgestellt hat, dass von diesem Rechtsmittel nur sehr sporadisch Ge­ brauch gemacht wird.

OGer 30.6.1992 JuaK 14.7.1992

3219

Strafverfahren. Kostenauflage bei Einstellung zufolge Todes des Be­ schuldigten (Art. 240 StPO).

Gemäss Art. 240 StPO befindet die Behörde nach freiem und billigem Ermessen, ob und in welchem Umfange den Erben eines Kosten­ pflichtigen Kosten auferlegt werden können. Bei der Anwendung die­ ser Bestimmung gilt es zu beachten, dass nur Kosten Überbunden werden können, welche vor dem Zeitpunkt des Todes des Kosten­ pflichtigen verursacht wurden, und dass das verwerfliche oder unkor­ rekte Verhalten des verstorbenen Beschuldigten, das seine Kosten­ pflicht begründet (Art. 242 Abs. 1 StPO), erwiesen sein muss (vgl. den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft vom 19. August 1982). Des weitern ist darauf zu achten, dass durch die Belastung von Erben eines Kostenpflichtigen keine finanziellen Härtefälle entstehen sollen; des­ halb hat es sich das Verhöramt zur Praxis gemacht, in solchen Verfü­ gungen nicht die Erben persönlich, sondern nur den Nachlass zu bela­ sten. So ist auch die angefochtene Verfügung zu verstehen.

Es ist also anhand der oben entwickelten Kriterien darüber zu be­ finden, ob hinreichend nachgewiesen ist, dass der verstorbenen Frau

X. am 28. September 1991 ein Fehler unterlaufen ist, welcher in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder unge­ schriebene Verhaltensnorm verstiess. Dies ist klarerweise der Fall. Gemäss der im Zeitpunkt des Brandes noch anwendbaren Feuerpoli­ zeiverordnung vom 23. Februar 1956 (bGS 861.1 = aGS 1/114) hatte

C. Gerichtsentscheide 3219, 3220

jedermann im Umgang mit Feuer und Licht sowie beim Gebrauch feu­ ergefährlicher Stoffe und Waren die zur Vermeidung eines Brandaus­ bruches notwendige Vorsicht walten zu lassen (Art. 9 Abs. 1); insbe­ sondere verboten war das Aufbewahren von Asche in anderen als nichtbrennbaren verschlossenen Behältern auf nicht brennbarer Un­ terlage (Art. 9 Abs. 2 lit. f der zitierten Verordnung). Diese auch heute noch allgemein gültigen und in der erwähnten, durch die neue Brand­ schutzverordnung ausser Kraft gesetzten Feuerpolizeiverordnung ausformulierten Vorsichtspflichten sind elementarer Art, wurden aber von M.X. am Brandabend Unbestrittenermassen verletzt. Damit hat sie sich damals durch das Begehen eines vorwerfbaren Fehlers dem poli­ zeilichen und verhöramtlichen Verdacht ausgesetzt, den Grossbrand fahrlässig verursacht zu haben. Dies genügt bereits für eine Kosten­ auflage, so dass die Frage der Kausalität ihres Fehlers zum späteren Brand nicht geklärt werden muss.

War also X. grundsätzlich kostenpflichtig, so hatte das Verhöramt nach freiem Ermessen darüber zu entscheiden, ob diese Kostenpflicht auch die Erben bzw. den Nachlass belasten solle. Nachdem kein Här­ tefall ersichtlich war und heute auch nicht geltend gemacht wird, er­ weist sich die Verfügung des Verhöramtes als rechtmässig, so dass der Rekurs von A.X. abgewiesen werden muss.

StA 25.3.1992

3220

Strafverfahren. Verweigerung einer Entschädigung bei Einstellung (Art. 246 Abs. 1 StPO).

Das Verhöramt führte gegen X. ein Verfahren wegen des Verdachts des Wildernlassens von Hunden und büsste ihn am 1. Juni 1992 In Anwendung von Art. 18 Abs. 1 lit. b des eidgenössischen Jagdgeset­ zes mit Fr. 120.-. Am 9. Juni liess B.X. Einsprache gegen diese Straf­ verfügung erheben. Darin wurde die ungenügende Beaufsichtigung der Hunde bestritten, jedoch (noch) nicht geltend gemacht, dass der