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ARGVP 1992 3218 • KG AR ARGVP 1992 3218 KI-generiert

Criminal Judgment Notification Requirement for Timely Constitutional Review

Geschäftsnummer ARGVP 1992 3218
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that the previous practice of requiring the timely filing of constitutional complaints within 30 days of the judgment's disposition, even if the reasoned decision was only obtained later via a nullity appeal, was unsatisfactory, as it prevented timely review of substantive issues like arbitrary evidence assessment. Consequently, the appellate court ruled that criminal decisions must always be communicated to the parties in a reasoned format ex officio, aligning with the needs of second-instance proceedings and federal appeal procedures.

Legislator-Regeste

Amtlich

C. Gerichtsentscheide 3217, 3218 staatsrechtliche Beschwerden, welche nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositives eingereicht worden sind, als ver­spätet zurück. Dabei hilft es einem Beschwerdeführer nicht, wenn er durch Anmeldung einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde die Zustellung eines begründeten Urteils erlangt hat. Dieser Zustand ist unbefriedigend. Er verlangt die Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde zu einem Zeitpunkt, in dem die Mängel des kanto

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Eröffnung des Entscheids Einreichung von Strafanzeigen Rechtsbehelfsverfahren willkürliche Beweiswürdigung Revision eines Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

C. Gerichtsentscheide 3217, 3218

staatsrechtliche Beschwerden, welche nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositives eingereicht worden sind, als ver­ spätet zurück. Dabei hilft es einem Beschwerdeführer nicht, wenn er durch Anmeldung einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde die Zustellung eines begründeten Urteils erlangt hat.

Dieser Zustand ist unbefriedigend. Er verlangt die Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde zu einem Zeitpunkt, in dem die Mängel des kantonalen Urteils, z.B. im Falle willkürlicher Beweiswürdigung, noch gar nicht bekannt sein können. Im weiteren hält das Obergericht dafür, dass es die Bedeutung eines zweitinstanzlichen Strafverfahrens rechtfertigt, den Parteien in jedem Falle, d.h. von Amtes wegen, die Entscheidungsgründe bekanntzugeben. Die bisherige Praxis, die in analoger Anwendung der Vorschriften über das erstinstanzliche Ver­ fahren (Art. 202 StPO) die Zustellung des Urteilsdispositives als massgebliche Eröffnung bezeichnet hat, wird den Besonderheiten des zweitinstanzlichen Verfahrens sowie der bundesgerichtlichen Rechts­ mittelordnung nicht gerecht.

Demgemäss sind Strafentscheide des Obergerichtes den Parteien in jedem Fall von Amtes wegen in begründeter Ausführung mitzuteilen.

OGer 30.4.1992

3218

Aufsichtsbeschwerde. Zuständig zur Behandlung ist die Justizauf­ sichtskommission des Obergerichtes (Art. 236 Abs. 2 StPO).

Art. 236 Abs. 2 StPO sieht vor, dass das Obergericht für die Behand­ lung von Beschwerden nach Art. 233 ff. StPO eine besondere Kom­ mission einsetzen kann. In einem Beschwerdeverfahren aus dem Jahre 1979 hat das Obergericht eine solche Beschwerde behandelt, für künftige Fälle indessen festgehalten, dass eine Zuweisung an die Justizaufsichtskommission zu erfolgen habe. Das Obergericht hat deshalb den Rekurs entgegengenommen und die Zuweisungspraxis noch einmal überprüft. Nachdem die Beschwerdegründe gemäss Art.

C. Gerichtsentscheide 3218, 3219

270 ZPO und Art. 233 StPO identisch sind, erscheint es sachlich rich­ tig, die seinerzeitige Zuweisungspraxis (vgl. Rechenschaftsbericht 1978/79 Nr. 17, S. 42) beizubehalten, auch wenn sich mittlerweile her­ ausgestellt hat, dass von diesem Rechtsmittel nur sehr sporadisch Ge­ brauch gemacht wird.

OGer 30.6.1992 JuaK 14.7.1992

3219

Strafverfahren. Kostenauflage bei Einstellung zufolge Todes des Be­ schuldigten (Art. 240 StPO).

Gemäss Art. 240 StPO befindet die Behörde nach freiem und billigem Ermessen, ob und in welchem Umfange den Erben eines Kosten­ pflichtigen Kosten auferlegt werden können. Bei der Anwendung die­ ser Bestimmung gilt es zu beachten, dass nur Kosten Überbunden werden können, welche vor dem Zeitpunkt des Todes des Kosten­ pflichtigen verursacht wurden, und dass das verwerfliche oder unkor­ rekte Verhalten des verstorbenen Beschuldigten, das seine Kosten­ pflicht begründet (Art. 242 Abs. 1 StPO), erwiesen sein muss (vgl. den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft vom 19. August 1982). Des weitern ist darauf zu achten, dass durch die Belastung von Erben eines Kostenpflichtigen keine finanziellen Härtefälle entstehen sollen; des­ halb hat es sich das Verhöramt zur Praxis gemacht, in solchen Verfü­ gungen nicht die Erben persönlich, sondern nur den Nachlass zu bela­ sten. So ist auch die angefochtene Verfügung zu verstehen.

Es ist also anhand der oben entwickelten Kriterien darüber zu be­ finden, ob hinreichend nachgewiesen ist, dass der verstorbenen Frau

X. am 28. September 1991 ein Fehler unterlaufen ist, welcher in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder unge­ schriebene Verhaltensnorm verstiess. Dies ist klarerweise der Fall. Gemäss der im Zeitpunkt des Brandes noch anwendbaren Feuerpoli­ zeiverordnung vom 23. Februar 1956 (bGS 861.1 = aGS 1/114) hatte