Distinction Between Reopening Criminal Proceedings and Revision; Mandatory Service of Reasoned Decisions in Appeals; Competence for Supervisory Appeals
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that the requirements for reopening criminal proceedings are less stringent than those for revision, distinguishing this from a prior ruling by noting that the prior case involved a violation of the principle of accusation, which justified a narrow interpretation; consequently, since the initial decision to discontinue proceedings lacked full legal finality due to the absence of a comprehensive criminal trial, reopening is permissible upon presentation of new facts, evidence, or grounds for suspicion. Separately, the court established that reasoned decisions in all criminal cases appealed to the higher court must be served upon the parties ex officio, rejecting prior practice that relied only on service of the disposition, as this inadequately addressed the needs of appellate proceedings and federal review deadlines, which otherwise forced litigants to appeal before the reasoning was known. Finally, competence for handling supervisory appeals rests with the supervisory commission of the higher court, as stipulated by the relevant procedural article.
Legislator-Regeste
AmtlichC. Gerichtsentscheide 3216, 3217 Wiederaufnahme im Vergleich zur Revision nicht um ein eigentliches Rechtsmittel handle. Dabei ist nicht ausser acht zu lassen, dass in jenem Fall die Wiederaufnahme unter Verletzung des Anklageprinzips zustandegekommen war, was eine enge Auslegung im Einzelfall verständlich macht. Indessen kann aus jenem Entscheid nichts anderes abgeleitet werden, als was nach anerkannter Lehre und Rechtsprechung gilt: Weil kein umfassendes Strafverfahren durchgeführt worden is
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C. Gerichtsentscheide 3216, 3217
Wiederaufnahme im Vergleich zur Revision nicht um ein eigentliches Rechtsmittel handle. Dabei ist nicht ausser acht zu lassen, dass in jenem Fall die Wiederaufnahme unter Verletzung des Anklageprinzips zustandegekommen war, was eine enge Auslegung im Einzelfall ver ständlich macht. Indessen kann aus jenem Entscheid nichts anderes abgeleitet werden, als was nach anerkannter Lehre und Rechtspre chung gilt: Weil kein umfassendes Strafverfahren durchgeführt worden ist, kann der Einstellungsverfügung keine volle Rechtskraftwirkung zu kommen; bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln oder neuen Ver dachtsgründen ist die Wiederaufnahme deshalb zulässig ( R. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. ergänzte Aufl., S. 226 ff.; N. Schmid, Strafprozessrecht, N. 810; vgl. auch BGE
81 IV 222). Damit nicht vergleichbar ist die Regelung des st. gallischen Strafverfahrens, welches zwischen Aufhebungsverfügung (mit Rechts kraftwirkung) und Einstellungsverfügung (mit prozessualer Wirkung) unterscheidet (vgl. N. Oberholzer, Grundzüge des st. gallischen Straf prozessrechts, S. 233 ff.).
Damit gelten für die Wiederaufnahme weniger strenge Anforderun gen als für die Revision. Soweit das Urteil des Obergerichtes vom 26. Januar 1979 zu andern Schlüssen führt, ist daran nicht festzuhalten.
OGer 19.5.1992
3217
Begründeter Entscheid. In allen an das Obergericht weitergezogenen Strafsachen erfolgt die Zustellung des begründeten Entscheides von Amtes wegen.
Laut Art. 175 Abs. 1 StPO erfolgt in Strafsachen die Zustellung eines begründeten Urteils auf Verlangen. Diese Regelung ist bis anhin gemäss Art. 202 StPO auch im obergerichtlichen Verfahren angewen det worden. Die Praxis hat demzufolge die Zustellung des Urteilsdis positives als massgebliche Urteilseröffnung nach ausserrhodischem Strafprozessrecht erklärt. Gestützt darauf weist das Bundesgericht
C. Gerichtsentscheide 3217, 3218
staatsrechtliche Beschwerden, welche nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositives eingereicht worden sind, als ver spätet zurück. Dabei hilft es einem Beschwerdeführer nicht, wenn er durch Anmeldung einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde die Zustellung eines begründeten Urteils erlangt hat.
Dieser Zustand ist unbefriedigend. Er verlangt die Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde zu einem Zeitpunkt, in dem die Mängel des kantonalen Urteils, z.B. im Falle willkürlicher Beweiswürdigung, noch gar nicht bekannt sein können. Im weiteren hält das Obergericht dafür, dass es die Bedeutung eines zweitinstanzlichen Strafverfahrens rechtfertigt, den Parteien in jedem Falle, d.h. von Amtes wegen, die Entscheidungsgründe bekanntzugeben. Die bisherige Praxis, die in analoger Anwendung der Vorschriften über das erstinstanzliche Ver fahren (Art. 202 StPO) die Zustellung des Urteilsdispositives als massgebliche Eröffnung bezeichnet hat, wird den Besonderheiten des zweitinstanzlichen Verfahrens sowie der bundesgerichtlichen Rechts mittelordnung nicht gerecht.
Demgemäss sind Strafentscheide des Obergerichtes den Parteien in jedem Fall von Amtes wegen in begründeter Ausführung mitzuteilen.
OGer 30.4.1992
3218
Aufsichtsbeschwerde. Zuständig zur Behandlung ist die Justizauf sichtskommission des Obergerichtes (Art. 236 Abs. 2 StPO).
Art. 236 Abs. 2 StPO sieht vor, dass das Obergericht für die Behand lung von Beschwerden nach Art. 233 ff. StPO eine besondere Kom mission einsetzen kann. In einem Beschwerdeverfahren aus dem Jahre 1979 hat das Obergericht eine solche Beschwerde behandelt, für künftige Fälle indessen festgehalten, dass eine Zuweisung an die Justizaufsichtskommission zu erfolgen habe. Das Obergericht hat deshalb den Rekurs entgegengenommen und die Zuweisungspraxis noch einmal überprüft. Nachdem die Beschwerdegründe gemäss Art.