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ARGVP 1992 3213 • KG AR ARGVP 1992 3213 KI-generiert

Appealability of Security for Costs Orders vs. Preliminary Procedural Rulings

Geschäftsnummer ARGVP 1992 3213
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The dispute concerned whether an order for security of costs, which constitutes a significant, not easily reversible interference with a party's assets, is subject to appeal under the rules governing appealable procedural orders, as opposed to informal, preliminary procedural directives. The court reasoned that unlike informal procedural rulings which are generally not appealable due to their non-grave, preliminary nature, the order for security of costs warrants a specific right of appeal as stipulated by the relevant procedural article; furthermore, in a simple correction of a judgment for clerical or calculation errors under the relevant article, no hearing of the opposing party or new instruction on the right to appeal is necessary.

Legislator-Regeste

Amtlich

C. Gerichtsentscheide 3212, 3213 sondern sie ist der Prozessleitung zuzuscheiden. Eine Streitigkeit dar­über unterliegt deshalb auch nicht den Vorschriften über das Summar­verfahren, was der Obergerichtspräsident in seiner Vernehmlassung anerkennt. Unzutreffend ist das Argument der Beschwerdegegnerin, pro­zessleitende Verfügungen seien nicht ordentlich anfechtbar. Wenn "formlose prozessleitende Verfügungen" (vgl. hierzu Ehrenzeller, Komm. N. 4 zu Art. 280 ZPO) nicht angefochten werden können, so

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Sicherheitsleistung Parteianhörung Anfechtung von Zwischenentscheiden Vorlage zur Vorabentscheidung Kostenberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 206 Abs. 6 ZPO

Cited to support the conclusion that no hearing or new instruction on appeal is required for the correction of clerical or calculation errors in a judgment.

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Volltext

C. Gerichtsentscheide 3212, 3213

sondern sie ist der Prozessleitung zuzuscheiden. Eine Streitigkeit dar­ über unterliegt deshalb auch nicht den Vorschriften über das Summar­ verfahren, was der Obergerichtspräsident in seiner Vernehmlassung anerkennt.

Unzutreffend ist das Argument der Beschwerdegegnerin, pro­ zessleitende Verfügungen seien nicht ordentlich anfechtbar. Wenn "formlose prozessleitende Verfügungen" (vgl. hierzu Ehrenzeller, Komm. N. 4 zu Art. 280 ZPO) nicht angefochten werden können, so deswegen, weil sie wegen ihrer vorläufigen Natur für die Betroffenen im allgemeinen keinen schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachen­ den Nachteil darstellen. Demgegenüber verursacht eine Prozessko­ stenkaution einen nicht unerheblichen Eingriff in das Vermögen des Betroffenen, was die gesonderte Einräumung eines Rechtsmittels in Art. 96 ZPO erklärt.

JuaK 28.9.1992

3213

Berichtigung. Eine Parteianhörung ist nicht erforderlich, noch bedarf es einer neuerlichen Rechtsmittelbelehrung (Art. 206 Abs. 6 ZPO).

Erläuterung und Berichtigung eines Urteils werden in Art. 206 ZPO ge­ regelt. Bel der Erläuterung muss der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (Art. 206 Abs. 3 ZPO). Wird der Rechtsspruch anders gefasst, so wird den Parteien eine neue Rechts­ mittelfrist eröffnet (Art. 206 Abs. 5 ZPO). Anders verhält es sich bei der Berichtigung. Art. 206 Abs. 6 ZPO lautet:

"Die Berichtigung von Schreiboder Rechnungsfehlern kann jederzeit erfolgen. Sie ist den Parteien mitzuteilen.“

Hieraus folgt e contrario, dass im Falle einer Berichtigung weder eine Anhörung noch eine erneute Rechtsmittelbelehrung erforderlich ist.