Appealability of Security for Costs Orders vs. Preliminary Procedural Rulings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe dispute concerned whether an order for security of costs, which constitutes a significant, not easily reversible interference with a party's assets, is subject to appeal under the rules governing appealable procedural orders, as opposed to informal, preliminary procedural directives. The court reasoned that unlike informal procedural rulings which are generally not appealable due to their non-grave, preliminary nature, the order for security of costs warrants a specific right of appeal as stipulated by the relevant procedural article; furthermore, in a simple correction of a judgment for clerical or calculation errors under the relevant article, no hearing of the opposing party or new instruction on the right to appeal is necessary.
Legislator-Regeste
AmtlichC. Gerichtsentscheide 3212, 3213 sondern sie ist der Prozessleitung zuzuscheiden. Eine Streitigkeit darüber unterliegt deshalb auch nicht den Vorschriften über das Summarverfahren, was der Obergerichtspräsident in seiner Vernehmlassung anerkennt. Unzutreffend ist das Argument der Beschwerdegegnerin, prozessleitende Verfügungen seien nicht ordentlich anfechtbar. Wenn "formlose prozessleitende Verfügungen" (vgl. hierzu Ehrenzeller, Komm. N. 4 zu Art. 280 ZPO) nicht angefochten werden können, so
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KI-generiertCited to support the conclusion that no hearing or new instruction on appeal is required for the correction of clerical or calculation errors in a judgment.
Volltext
C. Gerichtsentscheide 3212, 3213
sondern sie ist der Prozessleitung zuzuscheiden. Eine Streitigkeit dar über unterliegt deshalb auch nicht den Vorschriften über das Summar verfahren, was der Obergerichtspräsident in seiner Vernehmlassung anerkennt.
Unzutreffend ist das Argument der Beschwerdegegnerin, pro zessleitende Verfügungen seien nicht ordentlich anfechtbar. Wenn "formlose prozessleitende Verfügungen" (vgl. hierzu Ehrenzeller, Komm. N. 4 zu Art. 280 ZPO) nicht angefochten werden können, so deswegen, weil sie wegen ihrer vorläufigen Natur für die Betroffenen im allgemeinen keinen schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachen den Nachteil darstellen. Demgegenüber verursacht eine Prozessko stenkaution einen nicht unerheblichen Eingriff in das Vermögen des Betroffenen, was die gesonderte Einräumung eines Rechtsmittels in Art. 96 ZPO erklärt.
JuaK 28.9.1992
3213
Berichtigung. Eine Parteianhörung ist nicht erforderlich, noch bedarf es einer neuerlichen Rechtsmittelbelehrung (Art. 206 Abs. 6 ZPO).
Erläuterung und Berichtigung eines Urteils werden in Art. 206 ZPO ge regelt. Bel der Erläuterung muss der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (Art. 206 Abs. 3 ZPO). Wird der Rechtsspruch anders gefasst, so wird den Parteien eine neue Rechts mittelfrist eröffnet (Art. 206 Abs. 5 ZPO). Anders verhält es sich bei der Berichtigung. Art. 206 Abs. 6 ZPO lautet:
"Die Berichtigung von Schreiboder Rechnungsfehlern kann jederzeit erfolgen. Sie ist den Parteien mitzuteilen.“
Hieraus folgt e contrario, dass im Falle einer Berichtigung weder eine Anhörung noch eine erneute Rechtsmittelbelehrung erforderlich ist.