Construction Defect Damages Statute of Limitations Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal concerning the statute of limitations for consequential damages arising from a construction defect, where the lower court had incorrectly applied the general five-year limitation period instead of the specific rules for defects in works contracts. The court determined that the claimed damage (cracking and water intrusion) resulting from the use of an unsuitable steel pipe scaffold instead of a lightweight metal structure constituted consequential damage stemming directly from a defect in the constructed work, thus subjecting the claim to the one-year prescriptive period set forth in Article 371 in conjunction with Article 210 of the relevant code. Since the work was delivered in May 1987 and the claimant raised initial complaints immediately thereafter without any subsequent legally interrupting acts, and as the defendant did not mislead the claimant regarding their rights, the court concluded that the claimant's damages claims were time-barred.
Legislator-Regeste
AmtlichC. Gerichtsentscheide 3207 3207 Werkvertrag. Verjährung einer Forderung aus Mangelfolgeschaden (Art. 371 OR). Die Vorinstanz hat die Verjährungseinrede der Beklagten verworfen, indem sie den geltend gemachten Schaden als Begleitschaden qualifiziert hat, welcher der fünfjährigen Frist von Art. 128 OR unterstehe. Die Beklagte ist darauf im Appellationsverfahren nicht zurückgekommen. Sie hatte dazu freilich auch keinen Anlass, da die Klage im Sinne ihres Antrages abgewiesen worden ist. Die ordnun
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
C. Gerichtsentscheide 3207
3207
Werkvertrag. Verjährung einer Forderung aus Mangelfolgeschaden (Art. 371 OR).
Die Vorinstanz hat die Verjährungseinrede der Beklagten verworfen, indem sie den geltend gemachten Schaden als Begleitschaden qualifi ziert hat, welcher der fünfjährigen Frist von Art. 128 OR unterstehe.
Die Beklagte ist darauf im Appellationsverfahren nicht zurückge kommen. Sie hatte dazu freilich auch keinen Anlass, da die Klage im Sinne ihres Antrages abgewiesen worden ist. Die ordnungsgemäss in den Prozess eingeführte Verjährungseinrede ist auch durch die Ap pellationsinstanz zu prüfen. Der Schaden beruht nach klägerischer Sachdarstellung darauf, dass trotz unbekannter Konstruktion der Ter rasse nicht ein Leichtmetallgerüst erstellt worden sei, sondern ein ge wöhnliches Stahlrohrgerüst, was zu Schäden infolge Überlastung ge führt habe. Damit wird ein Werkmangel geltend gemacht. Der daraus entstandene Schaden (Rissbildung und Wassereintritt) erweist sich als Mangelfolgeschaden, nicht als Begleitschaden, da er die Ursache im Werk selbst hat (P. Gauch, der Werkvertrag, 3. Aufl., Zürich 1985, N. 1308). Für Mängelfolgeschäden gilt die Verjährungsverordnung des Art. 371 OR (P. Gauch a.a.O.N. 1325). Die Verjährungsfrist beträgt demgemäss nach Art. 210 OR ein Jahr. Ob diese Frist beim Mangel folgeschaden bei Ablieferung des Werkes oder bei Kenntnis des Scha dens zu laufen beginnt (vgl. P. Gauch a.a.O.N. 1624, 1628), ist vorlie gend nicht von entscheidender Bedeutung. Aus den Akten ergibt sich, dass die Ablieferung des Werkes am 6. Mai 1987 erfolgte. Eine erste Beanstandung des Klägers datiert bereits vom 13. Mai 1987, Meldun gen betreffend Wassereintritt erfolgten am 22. Mai und am 8. Juli 1987. Der Kläger behauptet keine verjährungsunterbrechende Handlungen nach Art. 135 OR, wie Anerkennung, Betreibung, Klage usw., und es ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Beweisanträgen An haltspunkte in dieser Richtung.
Dass die Beklagte sich rechtsmissbräuchlich auf Verjährung berufe, was von Amtes wegen zu prüfen ist, lässt sich nicht sagen. Insbeson dere hat die Beklagte den Kläger nicht arglistig dazu verleitet, seine Rechte nicht fristgerecht geltend zu machen. Sie hat vielmehr am 25.
C. Gerichtsentscheide 3207
Mai 1987 eine Haftung für Wasserschäden klar und unmissverständlich abgelehnt. Aus dem Gesagten folgt somit, dass die Schadensansprü che des Klägers verjährt sind.
OGer 18.2.1992
(Das Bundesgericht hat am 2.7.1992 eine Berufung gegen dieses Urteil abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.)