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ARGVP 1992 2101 • KG AR ARGVP 1992 2101 KI-generiert

Long-Service Gratuities vs. Annual Loyalty Bonuses Taxability Distinction

Geschäftsnummer ARGVP 1992 2101
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The partial tax exemption for long-service gratuities, under specific articles, is justified by the extended duration of employment, distinguishing them from regular loyalty bonuses or gratuities, which are generally taxable as income from employment. The court reasoned that true long-service gratuities must be extraordinary, one-time, or infrequent payments tied to significant anniversaries, reflecting the cumulative nature of the services rendered over many years, which warrants the exemption to mitigate progressive taxation effects; conversely, routinely paid annual loyalty bonuses lack this exceptional character and are therefore fully taxable, regardless of the year in which they are paid or the length of service achieved in that specific year.

Legislator-Regeste

Amtlich

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2101 2101 Die teilweise Steuerfreiheit von Dienstaltersgeschenken nach Art. 24 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 StV findet ihre Rechtferti­gung in der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Abgrenzung des Dienstaltersgeschenkes von Treueprämien und Gratifikationen. 1. Laut Art. 13 Abs. 2 StV sind Dienstaltersgeschenke, die erstmals nach mindestens 15-jähriger Dauer eines Arbeitsverhältnisses ausge­richtet werden und im Wiederholungsfälle nach m

Schlagwörter

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Jubiläumsgabe steuerpflichtiges Einkommen Abgabenbefreiungen Jahressteuer Gehaltsprämie Abzug für gemeinnützige Zuwendung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 StV

This provision defines the conditions for the partial tax exemption of service anniversary gifts, which the court implicitly applied by classifying the payment as a recurring loyalty premium, not an exceptional service gift.

Art. 24 Abs. 1 StG

Cited to support the principle that all income from gainful employment is taxable, justifying the restriction of tax exemption only to exceptional payments.

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Volltext

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2101

2101

Die teilweise Steuerfreiheit von Dienstaltersgeschenken nach Art. 24 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 StV findet ihre Rechtferti­ gung in der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Abgrenzung des Dienstaltersgeschenkes von Treueprämien und Gratifikationen.

1. Laut Art. 13 Abs. 2 StV sind Dienstaltersgeschenke, die erstmals nach mindestens 15-jähriger Dauer eines Arbeitsverhältnisses ausge­ richtet werden und im Wiederholungsfälle nach mindestens 10-jähriger Dauer, nur insoweit steuerbar, als sie Fr. 7’000.- übersteigen.

Dienstaltersgeschenke können lediglich Leistungen des Arbeitge­ bers an den Arbeitnehmer sein, welche ihren Grund im Dienstalter, d.h. in der langen Dauer des Dienstverhältnisses haben. Das Dienstalter muss für die Leistung kausal sein (vgl. ZBI 60, 517). Dienstaltersge­ schenke sind Ausdruck der Anerkennung geleisteter Dienste. Voraus­ setzung für die Steuerfreiheit von Dienstaltersgeschenken ist der Um­ stand, dass solche Leistungen anlässlich besonderer Dauer des Ar­ beitsverhältnisses, somit bei eigentlichen Dienstjubiläen ausgerichtet werden (vgl. StE 1988 B 28 Nr. 1). Treueprämien, die jährlich zur Aus­ zahlung gelangen, entbehren des besonderen Charakters des Dienst­ altersgeschenkes. Nur mit der Einschränkung, dass als Dienstaltersge­ schenke Leistungen des Arbeitgebers gelten, die aus Anlass einer be­ stimmten runden Dauer des Arbeitsverhältnisses einmalig erbracht werden oder sich doch nur in grösseren Zeitabständen wiederholen, lässt sich eine Abgrenzung vornehmen zu anderen, in kürzeren zeitli­ chen Abständen fliessenden Lohnzulagen, wie namentlich Treueprä­ mien und Gratifikationen. Die steuerliche Privilegierung der Dienstal­ tersgeschenke findet ihre Rechtfertigung in der langen Dauer des Ar­ beitsverhältnisses. Da sowohl Treueprämien als auch Dienstaltersge­ schenke ihren Grund in einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnis­ ses haben und sich qualitativ lediglich in der Häufigkeit der Ausrich­ tung unterscheiden, hätte der Steuergesetzgeber, sofern er eine gene­ relle Teilbefreiung aller in Abhängigkeit mit der Dauer des Arbeitsver­ hältnisses seitens des Arbeitsnehmers empfangenen Treueleistungen des Arbeitgebers von der Steuerpflicht hätte statuieren wollen, eine andere Formulierung gewählt. Dass er dies nicht wollte, erhellt zu­

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nächst daraus, dass Art. 24 Abs. 3 StG die Steuerfreiheit lediglich für aussergewöhnliche Dienstaltersund Jubiläumsgeschenke vorsieht, mithin für Leistungen, die ihrer Natur nach nicht regelmässig fliessen. Dies ist aber bei einer jährlich ausgerichteten Treueprämie der Fall, selbst dann, wenn sich die Höhe der Prämie nach der Dauer des Ar­ beitsverhältnisses richtet. Gegen eine generelle Teilbefreiung spricht auch der allgemeine Sprachgebrauch, der zwischen den beiden Arten von Leistungen einen deutlichen Unterschied sieht (vgl. StE 1988 B 28 Nr. 1). Bei alledem kommt es sodann auf den Gehalt der Zuwendung und nicht auf deren Bezeichnung an.

Die teilweise Steuerfreiheit gemäss Art. 24 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 StV auf ausserordentliche bzw. nicht regelmässig fliessende Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer zu beschränken, gebietet Art. 24 Abs. 1 StG, wonach alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerpflichtig sind. Nur der Umstand, dass mit Dienstaltersgeschenken Arbeitsleistungen mehrerer Jahre (kumulativ) prämiert werden und diese Leistungen ohne die teilweise Steuerbefrei­ ung progressionsbedingt im Vergleich zu entsprechenden jährlichen Leistungen eine bedeutend höhere Steuerbelastung erfahren würden, lässt eine teilweise Befreiung als gerechtfertigt erscheinen.

2. Fest steht, dass in den Lohnzahlungen 1989 und 1990 eine Treue­ prämie von je Fr. 540.-- enthalten war. Gemäss dem den Steuerakten beiliegenden Treueprämienreglement der Arbeitgeberin des Pflichtigen handelt es sich dabei um wiederkehrende Leistungen. Damit geht ih­ nen die erforderliche Ausserordentlichkeit im Sinne von Art. 24 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 StV ab. Entgegen der von der kantonalen Steuerverwaltung im Einspracheentscheid vom 10. September 1991 vertretenen Auffassung gilt dies auch für die im 15. Dienstjahr (1989) ausgerichtete Prämie. Was wohl die Vorinstanz zur Annahme der Ab­ zugsfähigkeit geführt hat, ist der Umstand, dass die Treueprämie in der Höhe von Fr. 540.-- im 15. Dienstjahr ausgerichtet wurde. Dies allein vermag indessen nicht die Steuerfreiheit gemäss Art. 13 Abs. 2 StV herbeizuführen. Entscheidend ist, dass auch die im Jahre 1989 ausge­ richtete Treueprämie nach Massgabe des Prämienreglementes der Ar­ beitgeberin des Steuerpflichtigen geleistet wurde, das die jährliche Auszahlung der Treueprämien vorsieht. Damit geht aber auch der für das 15. Dienstjahr geleisteten Prämie das Merkmal der Einmaligkeit

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und Ausserordentlichkeit ab, welches für die Annahme eines steuer­ freien Dienstaltersgeschenkes erforderlich wäre.

Was der Steuerpflichtige dagegen vorbringt, vermag nicht zu über­ zeugen. Entgegen seiner Auffassung ist die Regelung, wie sie Art. 24 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 StV für die teilweise Steuerfreiheit von Dienstaltersgeschenken vorsieht, nicht lückenhaft. Ob die Betriebs­ treue eines Arbeitnehmers durch dessen Arbeitgeber mit einer jährlich ausgerichteten Treueprämie oder mit einer einmaligen Zahlung nach Ablauf einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses belohnt wird, ist nicht nur für den betroffenen Arbeitgeber von Bedeutung, sondern stellt auch einen sachlich gerechtfertigten Grund für die un­ terschiedliche rechtliche Behandlung von Treueprämien und Dienstal­ tersgeschenken dar. Die Regelmässigkeit, mit welcher die Treueprä­ mien fliessen, unterscheidet diese nicht von den ebenfalls zum steuer­ baren Einkommen gehörenden Gratifikationszahlungen. Demgegen­ über verschaffen die nach langjähriger Betriebszugehörigkeit ausge­ richteten Dienstaltersgeschenke dem berechtigten Arbeitnehmer in den Jahren zuvor höchstens eine Anwartschaft, deren spätere Ablö­ sung durch das Dienstaltersgeschenk einerseits ungewiss ist und an­ dererseits dem berechtigten Arbeitnehmer noch keinen wirtschaftli­ chen Vorteil zu bringen vermag. Hinzu kommt die progressionsbe­ dingte steuerliche Mehrbelastung des einmalig ausgerichteten Dienst­ altersgeschenkes im Vergleich zu den jährlich geleisteten Treueprä­ mien, welche ebenfalls eine teilweise Steuerbefreiung zu rechtfertigen vermag.

StRK 27.2.1992 (Nr. 538)