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ARGVP 1992 1234 • KG AR ARGVP 1992 1234 KI-generiert

Spatial Planning Act: Continued Existence Guarantee for Non-Conforming Structures.

Geschäftsnummer ARGVP 1992 1234
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the requirement for a continued existence guarantee ("Bestandesgarantie") under Article 24 Paragraph 2 of the Spatial Planning Act (RPG) for rebuilding, renewal, or partial alterations of non-conforming structures outside building zones, which mandates that such projects must essentially continue an existing state without significantly altering the structure's identity or impact. The court reasoned that this protection of investment is voided when a structure has deteriorated to the point of being a ruin, as evidenced by its poor condition, long-term vacancy, severe depreciation, lack of essential facilities, and the fact that proposed renovations would essentially constitute a new building, thereby negating the necessary prerequisite for granting an exception permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

A, Entscheide des Reqierunqsrates 1233, 1234 keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Baudirektion ist damit anzuweisen, dem Projekt ihre Zustimmung zu erteilen. RRB 2.6.1992 1234 Bauen ausserhalb der Bauzonen. Die Bestandesgarantie eines (zonenfremden) Gebäudes ist Voraussetzung für Bewilligungen nach Art. 24 Abs. 2 RPG (SR 700). a) Als Wiederaufbauten, Erneuerungen und teilweise Änderungen zonenfremder Bauten dürfen ausserhalb der Bauzonen nur solche Vorhaben bewilligt werden, "die e

Schlagwörter

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Raumplanungsgesetz Baubewilligungsauflagen Freihaltezone wesentliche Einrichtung Investitionsschutz zonenkonforme Baute

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

A, Entscheide des Reqierunqsrates 1233, 1234

keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Baudirektion ist damit anzuweisen, dem Projekt ihre Zustimmung zu erteilen.

RRB 2.6.1992

1234

Bauen ausserhalb der Bauzonen. Die Bestandesgarantie eines (zonenfremden) Gebäudes ist Voraussetzung für Bewilligungen nach Art. 24 Abs. 2 RPG (SR 700).

a) Als Wiederaufbauten, Erneuerungen und teilweise Änderungen zonenfremder Bauten dürfen ausserhalb der Bauzonen nur solche Vorhaben bewilligt werden, "die einen bestehenden Zustand im we­ sentlichen weiterführen, ohne die Identität des Bauwerks in Frage zu stellen und ohne auf Nutzungsordnung, Erschliessung oder Umwelt wesentlich neue Auswirkungen zu zeitigen“ (EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N. 29 zu Art. 24 RPG; vgl. BGE 113 lb 314 E. 3a). Die Bewilligungen nach Art. 24 Abs. 2 RPG sollen also dem Schutz der in rechtmässig erstellte Gebäude in­ vestierten Mittel dienen. Nicht mehr auf diese erweiterte Bestandesga­ rantie können Bauvorhaben an denjenigen Bauten und Anlagen abge­ stützt werden, "deren Lebensdauer abgelaufen ist, die der Eigentümer verfallen oder beseitigen liess oder welche sonstwie zerstört worden sind" (Bandli, N. 241; vgl. Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, § 224 N. 4d; EJPD/BRP

N. 44 zu Art. 24 RPG), denn hier ist das schützenswerte Interesse an der Aufrechterhaltung der Investitionen untergegangen. Beim Ver­ gleich zwischen Bauruine und dem wieder instandgestellten Gebäude fehlt es aber auch regelmässig an der vom Bundesrecht geforderten Wesensgleichheit (vgl. Thomas Müller, Die erleichterte Ausnahmebe­ willigung, Diss. Zürich 1991, S. 111 und 135 f.).

b) Am Augenschein konnte festgestellt werden, dass sich das An­ fang des 19. Jahrhunderts erstellte Holzgebäude in einem schlechten baulichen Zustand befindet. Die Rekurrentin hat denn auch schon

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1979 festgehalten, das Wohnhaus werde "in Kürze auch rein äusserlich als Ruine dastehen". Das Gebäude wurde denn auch im selben Jahr wegen der grossen Altersentwertung ganz aus der Gebäudeversiche­ rung entlassen, nachdem es zuvor schon nur im Zeitwert versichert war. Das Haus wird seit 60 Jahren nicht mehr bewohnt und verfällt seit

20 Jahren völlig ungenutzt. Der Unterhalt ist jahrzehntelang vernach­ lässigt worden. Das Gebäude ist wegen seines schlechten baulichen Zustandes, mangels sanitärer und elektrischer Anlagen und ohne funktionierende Heizung nicht bewohnbar. Die Entlassung aus der As­ sekuranzpflicht zeigt, dass die Altersentwertung des Hauses tatsäch­ lich sehr gross ist. Die Baudirektion weist denn auch zu Recht darauf hin, dass ein Missverhältnis zwischen dem noch bestehenden Restwert des Gebäudes und den notwendigen Umbaukosten entstehen würde. Tatsächlich ist absehbar, dass ein Umbau sowohl vom Aufwand wie auch vom Anteil der neuen Bauteile her einem Neubau gleichkommen werde. Aufgrund dieser Umstände muss gesamthaft davon ausgegan­ gen werden, dass der Schutz der im bestehenden Haus verwirklichten Investitionen für die Bauermittlung keine ausschlaggebende Rolle mehr gespielt haben kann. Fehlt es aber an der Bestandesgarantie als Grundlage, so kann keine Bewilligung nach Art. 24 Abs. 2 RPG mehr erteilt werden.

RRB 26.5.1992