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ARGVP 1992 1231 • KG AR ARGVP 1992 1231 KI-generiert

Duplex Permits Upheld Against Zoning Restrictions During Transition Period

Geschäftsnummer ARGVP 1992 1231
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that planned duplex family homes must be permitted because, despite being located in an older single-family and country house zone, they comply with existing maximum utilization figures, building heights, story counts, and required setback distances, as these parameters are upheld under the relevant federal regulations, which grant a five-year transition period for municipal adaptation. Furthermore, the court reasoned that a new land-use plan does not necessarily need to be prevented by a planning zone, as long as it adheres to current law and does not impede future planning; permission for projects is only withheld if they would negatively impact the future plan, balanced against principles of trust and equal treatment.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Entscheide des Reqierunqsrates 1230, 1231 gehoben, wobei den Gemeinden eine fünfjährige Übergangsfrist zur Anpassung ihrer Vorschriften eingeräumt wurde. Dies bedeutet, dass die Bewilligung für die projektierten Doppeleinfamilienhäuser nicht bloss deshalb verweigert werden darf, weil diese in einer altrechtlichen Einfamilien- und Landhauszone liegen. Die geplanten Bauten haben aber wie erwähnt namentlich die zulässige Ausnützungsziffer, Bauhöhe und Geschosszahl sowie die vorgeschriebene Grenz

Schlagwörter

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Zonenbeschränkungen Baubewilligung Bodenrecht Bauzone Gemeindeland Höhe der Baute

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision is likely cited in the final orders regarding the allocation of court costs, based on standard practice for the disposition of appeals.

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Volltext

A. Entscheide des Reqierunqsrates 1230, 1231

gehoben, wobei den Gemeinden eine fünfjährige Übergangsfrist zur Anpassung ihrer Vorschriften eingeräumt wurde. Dies bedeutet, dass die Bewilligung für die projektierten Doppeleinfamilienhäuser nicht bloss deshalb verweigert werden darf, weil diese in einer altrechtlichen Einfamilienund Landhauszone liegen. Die geplanten Bauten haben aber wie erwähnt namentlich die zulässige Ausnützungsziffer, Bauhöhe und Geschosszahl sowie die vorgeschriebene Grenzund Gebäude­ abstände einzuhalten. Wie der Gemeinderat in seinem Entscheid fest­ gehalten hat, werden die Überbauungsmasse (Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe, Firsthöhe, Grenzabstand und Gebäudelänge) gemäss Art. 39 Abs. 4 BR eingehalten. Dies wird auch vom Rekurrenten prinzi­ piell nicht bestritten. Damit sind die Doppeleinfamilienhäuser zu bewil­ ligen.

RRB 17.11.1992

1231

Planungszone. Voraussetzungen (Art. 52 EG RPG; bGS 721.1).

"Müssen Nutzungszonen angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte" (Art. 27 Abs. 1 RPG). Die Planungszone sichert damit die Verwirkli­ chung der kommenden Planung "vor den Wirkungen hinderlicher be­ absichtigter oder gültiger Planung gleicher oder tieferer staatsrechtli­ cher Stufe" (EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N. 8 zu Art. 27 RPG). Die Anordnung einer Planungszone steht im Ermessen des planenden Gemeinwesens; der Ermessensspielraum sinkt aber in dem Mass, mit dem die Gefährdung der künftigen Planung steigt.

Ein Quartierplan, der In der Übergangsphase zwischen zwei Nut­ zungsplanungen erstellt wird, muss also nicht von vorneherein mit ei­ ner Planungszone verhindert werden. Hält er die Bestimmungen des

A, Entscheide des Reqierunqsrates 1231, 1232

geltenden Rechts ein und verhindert er die künftige Planung nicht, so kann er ohne weiteres in Kraft gesetzt werden, auch wenn er nicht bis in alle Details künftigem Recht entspricht. Dieses Vorgehen verlangt also keine positive Vorwirkung des kommenden Rechts, sondern nur die Prüfung, ob eine negative Vorwirkung nötig erscheint. Eine solche zeitliche Abstimmung auf die kommende Nutzungsordnung wird schon vom dynamischen Wesen der Planung verlangt (vgl. Art. 2 Abs.

3 Verordnung über die Raumplanung, RPV; SR 700.1); sie findet aber ihre Grenzen im Vertrauensgrundsatz und im Gleichbehandlungsgebot (vgl .Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in: ZSR 1983 II 172 f.), also gerade in jenen Grundsätzen, die auch den Ermessensspiel­ raum für die Verhängung einer Planungszone wesentlich beeinflussen.

RRB 3.3.1992

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Nutzungsplanung. Zuweisung von geeignetem Landwirtschaftsland und eines landschaftlich empfindlichen Gebietes zur Gewerbezone?

Der Heimatschutz beantragt mit seinem Rekurs den Verzicht auf die geplante Gewerbezone Ebni in Wald. Die besondere Lieblichkeit des kleinen, aber topographisch geschlossenen Gebietes dürfe nicht von Gewerbebauten zerstört werden. Eine Gewerbezone lasse riesige Baumassen zu, die dem Appenzeller Stil völlig fremd seien, was ge­ rade in dieser empfindsamen Landschaft nicht zugelassen werden könne. Zudem bedinge ein neues Gewerbegebiet auch neuen Verkehr, was gerade in der von Durchgangsverkehr schon genügend belaste­ ten Gemeinde Wald nicht erwünscht sei.

a) Wie ein bestimmtes Gebiet zweckmässig zu nutzen ist, ergibt sich erst nach einer Analyse seiner Eignung. Dabei ist Land dann für eine bestimmte Nutzung "geeignet, wenn die Eigenschaften des be­ treffenden Gebietes den Anforderungen genügen, die aus der Sicht der dafür vorgesehenen Nutzung zu stellen sind. Es geht somit einer­ seits um die Beschaffenheit des Bodens sowie die tatsächliche Situa­