Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ARGVP 1992 1227 • KG AR ARGVP 1992 1227 KI-generiert

Review of Administrative Decisions and Discretionary Power Limitations

Geschäftsnummer ARGVP 1992 1227
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The recourse procedure allows for the review of all procedural defects, including the exceeding of discretionary power, as it constitutes a complete, devolutive, reformatory, and principal remedy against administrative decisions. The reviewing authority possesses full review power over both factual and legal aspects, obligating it to fully exercise this authority, meaning that discretionary assessment is generally possible to its full extent, though certain limitations arise, particularly concerning local planning regulations where the reviewing body practices restraint, only intervening when there is a clear excess of discretion rather than a mere difference in aesthetic judgment compared to the municipal authority.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Entscheide des Regierunasrates 1227 1227 Verfahren. Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens ein­schliesslich Ermessungsüberschreltung genügt werden (Art 20 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, bGS 143.5). Der Rekurs ist ein ordentliches, vollkommenes, devolutives, reformato- risches und prinzipales Rechtsmittel. Es können damit alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Dazu gehören die unrichtige Anwendung und die Nichtanwendung eines im Gesetz

Schlagwörter

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Verfahrensüberprüfung Ermessen der Verwaltung Beurteilungsspielraum Ermessen der Gemeinde Kognitionsbeschränkung Für Rechtsbehelfe zuständige Stellen
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Volltext

A. Entscheide des Regierunasrates 1227

1227

Verfahren. Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens ein­ schliesslich Ermessungsüberschreltung genügt werden (Art 20 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, bGS 143.5).

Der Rekurs ist ein ordentliches, vollkommenes, devolutives, reformatorisches und prinzipales Rechtsmittel. Es können damit alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Dazu gehören die unrichtige Anwendung und die Nichtanwendung eines im Gesetz ausgesprochenen oder sich daraus ergebenden Rechtssatzes, jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Fest­ stellung des Sachverhaltes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, die Verletzung von Formund Verfahrensvorschrift und die fehlerhafte Ermessensausübung.

Der Rekursinstanz steht volle Über­ prüfungsbefugnis zu, sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht (A.Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, N. 10 zu § 20; vgl. auch H.J. Schär, Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrensgesetz, N. 1 zu Art. 20 sowie Vorbemer­ kungen zu Art. 18-29, N. 1ff.)- Die Rekursinstanz ist nicht nur berech­ tigt, sondern auch verpflichtet, ihre Überprüfungsbefugnis voll auszu­ schöpfen (Kölz, a.a.O., N. 11 zu § 20; Schär, a.a.O., N. 2 zu Art. 20). Die Ermessensüberprüfung ist demzufolge grundsätzlich in vollem Umfange möglich, gewisse Einschränkungen ergeben sich zuweilen als Folge der Gemeindeautonomie (vgl. Schär, a.a.O., N 4 zu Art. 20).

So auferlegt sich der Regierungsrat bei der Auslegung der Ästhetikvor­ schriften der kommunalen Bauregiemente eine gewisse Zurückhal­ tung; er hebt den Entscheid einer Gemeindebehörde nicht lediglich wegen einer anderen ästhetischen Wertung des Falles auf. Auch in an­ deren Fällen, wo es auf die besondere Kenntnis der örtlichen Gege­ benheiten ankommt, stellt der Regierungsrat in weitem Masse auf die Beurteilung der Gemeindebehörde ab und setzt nicht sein Ermessen an die Stelle des vorinstanzlichen. Bei Ermessensüberschreitung ist dagegen das Einschreiten der Rekursinstanz angezeigt (Schär, a.a.O.,

N. 5 Art. 20).

RRB 14.4.1992