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ARGVP 1992 1226 • KG AR ARGVP 1992 1226 KI-generiert

Building Permit Issuance and Compliance with Public Law Requirements

Geschäftsnummer ARGVP 1992 1226
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A building permit constitutes a police authorization confirming that the underlying construction project adheres to public law requirements, particularly building police and spatial planning regulations, establishing an entitlement to issuance when all prerequisites are met. If formal or substantive defects can be easily remedied, or if orders are necessary to achieve a lawful state, the permit must be issued with appropriate ancillary provisions like conditions or time limits. Since the local council determined that the construction plan complies with the zoning plan and special building regulations, and considering the imposed conditions, the project is deemed fundamentally permissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Entscheide des Reqierunqsrates 1226 4. Bauwesen, Raumplanung 1226 Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung. Die Baubewilligung stellt eine sogenannte Polizeierlaubnis dar, mit der festgestellt wird, dass dem ihr zugrundeliegenden Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen, insbesondere baupolizeilichen und raumplaneri­schen, Hindernisse entgegenstehen. Die Bewilligung muss erteilt wer­den und es besteht ein Rechtsanspruch auf sie, wenn alle Vorausset­zungen ihrer Gutheissung gegeben sind. Kö

Schlagwörter

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Baubewilligungspflicht Polizeibewilligung Zonenkonformität Einhaltung der Formvorschriften öffentliches Gebäude städtebauliche Vorschrift
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Volltext

A. Entscheide des Reqierunqsrates 1226

4. Bauwesen, Raumplanung

1226

Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung.

Die Baubewilligung stellt eine sogenannte Polizeierlaubnis dar, mit der festgestellt wird, dass dem ihr zugrundeliegenden Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen, insbesondere baupolizeilichen und raumplaneri­ schen, Hindernisse entgegenstehen. Die Bewilligung muss erteilt wer­ den und es besteht ein Rechtsanspruch auf sie, wenn alle Vorausset­ zungen ihrer Gutheissung gegeben sind. Können inhaltliche oder for­ melle Mängel des Projektes ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des rechtsmässigen Zustandes Anordnungen nötig, so sind mit der Bewilligung die gebo­ tenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen (vgl. £. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 1985 §

152 N. 5, ZBI 89 [1988] 73).

Der Gemeinderat hat festgestellt, dass sich das Bauvorhaben an den Quartierplan sowie an die Sonderbauund Bauordnungsvor­ schriften hält. Diese Feststellung erweist sich - unter Berücksichtigung der vom Gemeinderat verfügten Auflagen - als zutreffend. Das Projekt ist demzufolge grundsätzlich als zulässig zu betrachten.

RRB 25.2.1992