Late Payment Interest and Untimely Tax Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe first matter concerned a claim for late payment interest where the relevant date for assessing whether the statute of limitations had expired was established as not having passed at the time the municipal tax office issued the invoice. The second matter addressed an appeal where the filing of an objection was deemed untimely because the statutory thirty-day appeal period, which cannot be extended by the authorities, expired on a specific date, and the granting of an extension under the tax ordinance is only permissible to supplement a timely filed objection, not to validate a belated one.
Legislator-Regeste
AmtlichB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2096, 2097 demnach frühestens am 24. November 1990 eintreten. Daraus erhellt, dass im Zeitpunkt der Rechnungsstellung durch das Gemeindesteueramt H. am 23. Juni 1989 für die Verzugszinsforderung die Verjährung noch nicht eingetreten war. StRK 18.9.1991 (Nr. 519) 2097 Die Einsprachefrist ist eine gesetzliche Frist und als solche nicht erstreckbar (Art. 105 Abs. 3 StG). Die angefochtene Veranlagungsverfügung wurde der Rekurrentin am 29. Januar 1990 eröffn
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2096, 2097
demnach frühestens am 24. November 1990 eintreten. Daraus erhellt, dass im Zeitpunkt der Rechnungsstellung durch das Gemeindesteuer amt H. am 23. Juni 1989 für die Verzugszinsforderung die Verjährung noch nicht eingetreten war.
StRK 18.9.1991 (Nr. 519)
2097
Die Einsprachefrist ist eine gesetzliche Frist und als solche nicht er streckbar (Art. 105 Abs. 3 StG).
Die angefochtene Veranlagungsverfügung wurde der Rekurrentin am
29. Januar 1990 eröffnet. Bei erfolgter Zustellung am folgenden Tag lief demnach die dreissigtägige Einsprachefrist des Art. 89 Abs. 1 StG am
1. März 1990 ab (Art. 105 Abs. 1 StG). Bei der Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist, die von der Veranla gungsbehörde nach Art. 105 Abs. 3 StG nicht verlängert werden kann. Die Einräumung einer Notfrist gemäss Art. 36 Abs. 4 der Steuerverord nung ist nur statthaft, um eine rechtzeitig eingereichte Einsprache na mentlich im Hinblick auf die Begründung des Antrages oder zur Vor lage von Beweismitteln ergänzen zu lassen. Dagegen ist es ausge schlossen, einer verspätet eingereichten Einsprache die Fristwahrung durch die Einräumung einer Nachfrist zu verschaffen. Im Sinne dieser Ausführungen Ist die Eingabe der damaligen Einsprecherin am 10. Mai 1990 eindeutig zu spät erfolgt. Zu Recht trat daher die kantonale Steu erverwaltung auf die materiellen Punkte der Einsprache nicht ein.
StRK 7.12.1990 (Nr. 508)