Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ARGVP 1991 2087 • KG AR ARGVP 1991 2087 KI-generiert

Travel Expenses Not Deductible; Erroneous Concessions Correctable

Geschäftsnummer ARGVP 1991 2087
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court affirmed that travel expenses between a weekly residence in one city and a place of work in another are not deductible income-producing expenses but rather costs of private living, as the choice of residence was not professionally necessitated. Furthermore, the court reasoned that a taxing authority is obligated to correct unjustified concessions made in prior assessments, even if based on an official's assurance, as an erroneous application of law does not create a vested right to continued illegal benefits.

Legislator-Regeste

Amtlich

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2087 2087 Gewinnungskosten. Die Kosten für die Fahrt zwischen dem Wochen­aufenthaltesort und dem Arbeitsort stellen nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten dar. Die Veranlagungsbehörde ist verpflichtet, auf früher gemachte nicht gerechtfertigte Zugeständnisse bei der Vor­nahme der neuen Veranlagung zurückzukommen. 1. Einzig zu prüfende Rechtsfrage im Verfahren vor der Steuerrekurs­kommission ist, ob es sich bei den Fahrtkosten zwischen dem Wo­chen

Schlagwörter

KI-generiert
Abzugsfähigkeit von Kosten Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Fahrkosten zum Arbeitsplatz Unterhaltskosten Lebenskosten Aufwandsentschädigung und Spesen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 25 Abs. 1 StG

Cited in the reasoning section to explain the deductibility of necessary expenses from income from dependent employment, although the decision's ultimate basis relies on defining costs as private maintenance rather than necessary income-earning costs.

Art. 25 Abs. 3 StG

Cited in the reasoning section to list exhaustively the special expenses that can be deducted from income from dependent employment.

Art. 29 Abs. 1 Ziffer 5 StG

Cited as the basis for the rule that proven training costs exceeding CHF 1,000 per assessment year are deductible from net income.

Art. 76 Abs. 1 lit. a StG

Cited in the reasoning section as the basis classifying the development of a new source of income as a ground for a supplementary assessment.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2087

2087

Gewinnungskosten. Die Kosten für die Fahrt zwischen dem Wochen­ aufenthaltesort und dem Arbeitsort stellen nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten dar. Die Veranlagungsbehörde ist verpflichtet, auf früher gemachte nicht gerechtfertigte Zugeständnisse bei der Vor­ nahme der neuen Veranlagung zurückzukommen.

1. Einzig zu prüfende Rechtsfrage im Verfahren vor der Steuerrekurs­ kommission ist, ob es sich bei den Fahrtkosten zwischen dem Wo­ chenaufenthaltsort in Zürich und dem Arbeitsort in Zug um steuerlich abzugsfähige Gewinnungskosten oder um Kosten der privaten Le­ benshaltung handelt. Gemäss Art. 25 Abs. 1 StG können von den Ein­ künften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die zu deren Erzielung notwendigen allgemeinen und besonderen Aufwendungen abgezogen werden. Zusätzlich zu den allgemeinen Aufwendungen kann der Un­ selbständigerwerbende die vom Gesetz in Art. 25 Abs. 3 abschliessend genannten besonderen Aufwendungen in Abzug bringen. Als solche fallen die notwendigen Auslagen für die Fahrt zum Arbeitsort, die Mehrauslagen wegen auswärtiger Verpflegung und Unterkunft oder wegen Schichtarbeit sowie die Auslagen für berufliche Weiterbildung, soweit nicht vom Arbeitgeber übernommen, in Betracht. Bei den in Art.

25 StG aufgezählten allgemeinen und besonderen Aufwendungen handelt es sich um Gewinnungskosten. Als solche werden jene spe­ ziellen Kosten bezeichnet, die unmittelbar aufgewendet werden, um steuerbare Einkünfte zu erzielen. Sie stellen demnach eine notwendige Voraussetzung oder unvermeidliche Folge der Einkommensrealisie­ rung dar (£. Höhn, Steuerrecht, 6. Auflage, Bern 1988, § 13, RZ 38). Von den Gewinnungskosten abzugrenzen sind die nicht abzugsfähi­ gen Kosten der privaten Lebenshaltung. Sie stellen als solche nicht Voraussetzung der Einkommenserzielung dar, sondern erscheinen vielmehr als Folge der Einkommensverwendung (Höhn, a.a.O., § 13, RZ 40).

2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Rekurrent als Wo­ chenaufenthalter in Zürich wohnt und in Zug arbeitet. Die Steuer­ behörde anerkannte die Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung und Unterkunft bei Wochenaufenthalt von insgesamt Fr. 5’500.~ pro Jahr.

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2087

Zusätzlich wurden dem Pflichtigen die Kosten für die wöchentliche Heimkehr vom Ort des Wochenaufenthaltes in Zürich nach W. zum Abzug zugelassen. Wenn die kantonale Steuerverwaltung die zusätzli­ chen Auslagen für die Fahrt vom Ort des Wochenaufenthaltes in Zürich zum Arbeitsort in Zug nicht als abzugsfähig erachtete, so erweist sich dies im Sinne der vorstehend gemachten Ausführungen als richtig. Wohl kann es dem Rekurrenten nicht verwehrt sein, seinen Aufent­ haltsort in Zürich zu wählen. Soweit diese Wahl indessen allein priva­ ten Interessen entspringt und nicht durch die berufliche Notwendigkeit im Zusammenhang mit der Einkommenserzielung bedingt ist, handelt es sich um Kosten der privaten Lebenshaltung, die steuerlich nicht ab­ zugsfähig sind. Dass im vorliegenden Fall die Wahl des Aufenthalts­ ortes in Zürich beruflich bedingt sei, wird vom Pflichtigen nicht darge­ tan. In steuerlicher Hinsicht ist damit das Auseinanderfallen von Auf­ enthaltsund Arbeitsort nicht beachtenswert. Dies gilt um so mehr, als vom Rekurrenten nicht angeführt wird, was in objektiver Hinsicht einer Verlegung des Aufenthaltsortes an den Arbeitsort entgegenstünde.

3. Der Rekurrent beruft sich auf eine seinen Antrag stützende Zusiche­ rung eines Einschätzungsbeamten. Ob es sich dabei um eine nach Treu und Glauben bindende Zusicherung handelte, kann offen bleiben. Wie von der kantonalen Steuerverwaltung richtig erkannt wird, ist es der Veranlagungsbehörde nicht nur unbenommen, auf nicht gerecht­ fertigte Zugeständnisse bei der Vornahme neuer Einschätzungen zu­ rückzukommen, sie ist sogar dazu verpflichtet. Vereinzelte Fehler bei der Rechtsanwendung vermitteln noch keinen Anspruch darauf, an der gesetzwidrigen Begünstigung (weiterhin) teilzuhaben (F. Gygi, Ver­ waltungsrecht, Bern 1986,159, mit Verweis auf BGE 102 lb 364, 107 lb 88,108 la 214). Allein wenn die Behörde die Aufgabe ihrer vom Gesetz abweichenden Rechtsanwendung ablehnt, kann eine rechtswidrige Begünstigung beansprucht werden (BGE 103 la 245). Davon kann im vorliegenden Fall gerade nicht ausgegangen werden. In ihrer Ver­ nehmlassung bringt die kantonale Steuerverwaltung mit schlüssiger Begründung zum Ausdruck, dass das seinerzeitige Zugeständnis un­ gerechtfertigt war und zu korrigieren ist. Im übrigen würde im Vorge­ hen der kantonalen Steuerverwaltung auch kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erblickt werden können. Ein er­ höhtes Vertrauensinteresse, das im Einzelfall einer Praxisänderung

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2087, 2088

entgegenstünde, ist nicht ersichtlich. Der Pflichtige macht nicht gel­ tend, dass er durch die von ihm behauptete Zusicherung veranlasst wurde, Dispositionen zu treffen, die für ihn nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machen sind (Imboden/Rhinow, Schweizerische Ver­ waltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 77 B VII).

StRK 7.12.1990 (Nr. 509)

2088

Ausbildungskosten nach Art. 29 Abs. 1 Ziffer 5 StG sind nur abzieh­ bar, wenn sie rechtsgenüglich nachgewiesen sind. Die Erschliessung einer neuen Erwerbsquelle stellt einen Zwischenveranlagungsgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. a StG dar.

1. Im Einspracheverfahren machte die Pflichtige zusätzlich zu den in der Steuererklärung aufgeführten Ausbildungskosten einen Pauschal­ abzug von Fr. 2’500.-- pro Bemessungsjahr für weitere Ausbildungs­ kosten geltend. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Ziffer 5 StG können die nach­ gewiesenen Ausbildungskosten von den reinen Einkünften abgezogen werden, insoweit sie den Betrag von Fr. 1’000.-- pro Bemessungsjahr übersteigen. Bei den Ausbildungskosten handelt es sich um steuer­ mindernde Tatsachen, für welche die Pflichtige die Beweislast trägt (P. Oesch, Rekurs und Beschwerde gegen zürcherische Staatssteuer­ einschätzungen, Zürich 1990, Seite 80). Sie hat die Tatsachen von sich aus vorzubringen und belegmässig nachzuweisen. Die Rekurrentin hat es sowohl im Einspracheals auch im Rekursverfahren unterlassen, die zusätzlich geltend gemachten Ausbildungskosten von pauschal Fr. 2’500.- zu substantiieren und rechtsgenüglich nachzuweisen. Der geltend gemachte Abzug kann daher nicht zugestanden werden.

2. Zusammen mit der Hauptveranlagung für die Steuerperiode 1989/90 wurde wegen wesentlicher Änderung der Erwerbsgrundlagen (Übergang von der bisherigen Nebenerwerbstätigkeit zu einer Voll­ beschäftigung; Erschliessung einer neuen Erwerbsquelle) auch eine Neuveranlagung für die Periode 1987/88 mit partieller Gegenwarts­