Shooting Range Renovation and Noise Abatement Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing approval for the renovation of a shooting range, a property owner sought soundproofing measures and compliance with immission limit values resulting from the range's operation, which the municipal council and subsequently the cantonal government denied. The court reasoned that the measures undertaken were clearly for the purpose of mandated renovation rather than a significant modification or extension under environmental law, meaning the stricter requirements for new installations did not apply; furthermore, specific regulations concerning noise emissions for facilities not significantly exceeding established thresholds preclude a claim for soundproofing measures on existing buildings, and reducing operating times to meet the limit values would disproportionately restrict the facility's operation, which environmental legislation does not intend to paralyze.
Legislator-Regeste
AmtlichA. Entscheide des Reaierunasrates 1220 1220 Schiessanlagen. Gewährung von Erleichterungen bei der Sanierung von Schiessanlagen. Anspruch auf Schallschutzmassnahmen. Nachdem die Sanierung der Schiessanlage bewilligt worden war, verlangte F.B. Schallschutzmassnahmen an seiner Liegenschaft sowie die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bezüglich seiner Liegenschaft, welche aus dem Betrieb der Schiessanlage resultieren. Der Gemeinderat wies das Begehren ab. Der Regierungsrat bestätigte den Entschei
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KI-generiertThe court cites this provision to justify granting relief (reducing shooting times) because a strict application would disproportionately restrict or practically stop the shooting activity.
Volltext
A. Entscheide des Reaierunasrates 1220
1220
Schiessanlagen. Gewährung von Erleichterungen bei der Sanierung von Schiessanlagen. Anspruch auf Schallschutzmassnahmen.
Nachdem die Sanierung der Schiessanlage bewilligt worden war, ver langte F.B. Schallschutzmassnahmen an seiner Liegenschaft sowie die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bezüglich seiner Liegenschaft, welche aus dem Betrieb der Schiessanlage resultieren. Der Gemeinde rat wies das Begehren ab. Der Regierungsrat bestätigte den Entscheid des Gemeinderates.
Aus den Erwägungen: Anlagen, die den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes oder den Umweltschutzvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG). Dabei ist bei bestehen den Anlagen zu unterscheiden, ob sie unverändert belassen oder bloss geringfügig verändert, d.h. nur unterhalten werden oder ob die Anlage so wesentlich geändert wird, dass von Umbau oder Erweite rung zu sprechen ist (vgl. dazu URP 1986, S. 29). Anlagen, die nur un terhalten werden, unterliegen der allgemeinen Sanierungspflicht (Art.
13 LSV). Dabei gewährt die Vollzugsbehörde bei unverhältnismässigen Betriebseinschränkungen oder Kosten sowie bei überwiegenden Inter essen Erleichterungen (Art. 14 LSV). Der bestehende Zustand geniesst nämlich einen der baurechtlichen Besitzstandsgarantie vergleichbaren Schutz (vgl. URP 1986, S. 29). Wird die Anlage hingegen umgebaut oder erweitert, so wird die Sanierungspflicht verschärft. Nach Art. 8 Abs. 1 LSV müssen die Lärmemissionen der geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissio nen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Hinter dieser Verschärfung der Sanierungspflicht steht die Vor stellung, dass der Anlageeigentümer den Schutz des bestehenden Zu standes in dem Masse verliert, als er diesen aufgibt (vgl. URP 1986, S. 29). Die besondere Regelung für Umbau und Erweiterung hat den
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Sinn, dass Änderungsvorhaben, die nur der Sanierung dienen, nicht unter die Verschärfung fallen. Würde anders entschieden, würde jede durchgreifende Sanierung erheblich erschwert; dies liefe dem Sanie rungszweck zuwider. Wer nur ändert, um zu sanieren, wird nicht ver schärft erfasst (vgl. URP 1986, S. 29 f.). Der Sanierungsbau unter scheidet sich vom Umbau dadurch, dass er einem Umweltschutz zweck dient. Bei Umbauten und Erweiterungen im Sinne von Art. 8 LSV dagegen ist der Hauptzeck umweltschutzfremd. Dass gewisse Teile dem Umweltschutz zugute kommen, ist blosse Folge der durch den Hauptzweck ausgelösten Sanierungspflicht (vgl. URP 2986, S. 30).
Der Rekurrent macht geltend, dass eine Änderung im Sinne von Art. 8 LSV vorliege. Unbestrittenermassen handelt es sich bei der Schiess anlage um eine ortsfeste bestehende Anlage. Der Rekurrent geht in dessen fehl, wenn er die im vorliegenden Fall getroffenen Massnah men - Einbau einer elektronischen Trefferanzeige und Schallschutz massnahmen - als (wesentliche) Änderung im Sinne von Art. 8 LSV ta xiert. Bei den getroffenen Massnahmen stand unzweifelhaft der Sanie rungszweck im Vordergrund, wie schon der Abstimmungspublikation zu entnehmen ist.
Die im Rahmen der Sanierung erreichte Erneuerung ist nur Nebensache, der bestehende Zustand wurde nicht aufgegeben. Erleichterungen sind zu gewähren, wenn die Sanierung unverhält nismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen der Sanierung entgegen stehen (Art. 14 Abs. 1 LSV). Eine vollständige Sanierung der Schiessanlage würde nur erreicht, wenn die Anlage z.B. mit einem Tunnel überdacht würde. Dies wäre mit sehr hohen Kosten verbunden und wirtschaftlich kaum trag bar. Dies verlangt der Rekurrent auch nicht.
Hingegen verlangt er ge stützt auf Art. 13 LSV, entweder seien die Schiesszeiten zu reduzieren oder bauliche Massnahmen an seiner Liegenschaft auszuführen. Für Lärm von Anlagen mit einer Pegelkorrektur K <-15 gelten gemäss An hang 17 Ziffer 2 LSV keine Alarmwerte. Für solche Anlagen entfallen Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden nach Art. 15 LSV. Die ist auch Art. 20 USG zu entnehmen, wo festgelegt wird, dass, wenn lediglich die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, Schall schutzmassnahmen nicht vorgeschrieben sind. Dies bedeutet, dass Betroffene z.T.
Lärmimmissionen zu dulden haben, die erheblich über der Schädlichkeitsund Lästigkeitsgrenze liegen können, ohne dass
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sie Anspruch auf Schallschutzmassnahmen haben (vgl. Zäch, Kommentar zum USG, N. 25 zu N. 40 zu Art. 20). Schallschutz massnahmen an bestehenden Gebäuden werden von den genannten Bestimmungen abschliessend geregelt. Entgegen der Ansicht des Re kurrenten lassen sich daher Schallschutzmassnahmen an seiner Lie genschaft nicht auf Art. 13 LSV abstützen. Somit bleibt zu prüfen,, ob der Rekurrent eine Verminderung der Schiesszeiten verlangen kann. Eine Verminderung der Schiesszeiten, die die Lärmwerte an den bei den Messpunkten auf der Liegenschaft des Rekurrenten unter den Immissionsgrenzwert von 65 dB (A) drücken würde, hätte zur Folge, dass der Schiessbetrieb unverhältnismässig eingeschränkt, ja prak tisch eingestellt werden müsste. Das Umweltschutzgesetz wie auch die Lärmschutzverordnung haben jedoch nicht den Sinn, das Schiess wesen ausser Dienst lahmzulegen. Aus diesem Grund lässt die LSV für die Gesamtverteidigung Erleichterungen zu (Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV).
RRB 30.7.1991