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ARGVP 1991 1214 • KG AR ARGVP 1991 1214 KI-generiert

Municipal Aesthetic Building Regulation Upheld as Legitimate Restriction on Property Rights

Geschäftsnummer ARGVP 1991 1214
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that a municipal building regulation provision (§ 30) establishing aesthetic requirements for construction projects constitutes a directly applicable, material building standard that serves a legitimate public interest in maintaining a satisfactory overall appearance of the landscape and townscape, thereby legally justifying restrictions on property rights even if the project otherwise complies with other regulations. The standard for assessing whether a significant impairment exists must be based on widely accepted views, not the subjective taste of individuals, and the protection against impairment applies to all areas regardless of exceptional architectural quality.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Entscheide des Reqierunqsrates 1214 7. Bauwesen, Raumplanung 1214 Ästhetikvorschriften. Bedeutung von Ästhetikvorschriften im Baube­willigungsverfahren. Wertmassstab für die Beurteilung. § 30 des Baureglementes der Gemeinde X. ist eine materielle Bauvor­schrift, welche in ihrem ersten Absatz als Generalklausel die Grundanforderungen an die bauliche Gestaltung umschreibt. Sie gilt unabhängig von einer bestimmten Zoneneinteilung für die gesamte bauliche Nutzung und setzt dabei der verbleibenden

Schlagwörter

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Bauordnung Immobilienbesitz Eigentumsrecht öffentliches Gebäude Baustoffe Schutz des öffentlichen Interesses

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 88 I 253
Massnahmen im Interesse einer befriedigenden Gesamtgestal­ tung des Landschaftsund Ortsbildes sind grundsätzlich zulässig (BGE 88 I 253).
BGE 82 I 108
Das Urteil einzelner Personen von besonders aesthetischer Empfindlichkeit oder Ge­ schmacksrichtung ist dafür nicht massgebend (BGE 82 I 108).
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Volltext

A. Entscheide des Reqierunqsrates 1214

7. Bauwesen, Raumplanung

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Ästhetikvorschriften. Bedeutung von Ästhetikvorschriften im Baube­ willigungsverfahren. Wertmassstab für die Beurteilung.

§ 30 des Baureglementes der Gemeinde X. ist eine materielle Bauvor­ schrift, welche in ihrem ersten Absatz als Generalklausel die Grundanforderungen an die bauliche Gestaltung umschreibt. Sie gilt unabhängig von einer bestimmten Zoneneinteilung für die gesamte bauliche Nutzung und setzt dabei der verbleibenden privaten Gestal­ tungsfreiheit eine zusätzliche baupolizeiliche Schranke. Diese Bestim­ mung ist direkt anwendbar und bietet eine hinreichende gesetzliche Grundlage, die Errichtung von Bauten und Anlagen wegen ihrer unbe­ friedigenden Gesamtwirkung abzulehnen, auch wenn das Bauvorha­ ben sonst den baupolizeilichen Vorschriften zu genügen vermöchte (ZBI 1980 S. 75 f.). Eigentumsbeschränkungen müssen auf einer ge­ setzlichen Grundlage beruhen; gesetzlich ist die Grundlage einer Ei­ gentumsbeschränkung, wenn sie in einem Gesetz im formellen Sinne, d.h. in einer allgemeinen, generell-abstrakten Norm enthalten ist, die sich ihrerseits als verfassungsmässig erweist (BGE 98 la 664). Verfas­ sungsmässig in bezug auf das Legalitätserfordernis sind die Normen des EG zum RPG und die darauf beruhenden kommunalen Erlasse, insofern sie innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des gesetzlichen Organs liegen und rechtmässig zustandegekommen sind. § 30 des Baureglementes erfüllt diese Voraussetzungen. Eigentumsbeschrän­ kungen müssen auch im öffentlichen Interesse liegen. Das Bundesge­ richt geht von einem weiten Verständnis des öffentlichen Interesses aus. Massnahmen im Interesse einer befriedigenden Gesamtgestal­ tung des Landschaftsund Ortsbildes sind grundsätzlich zulässig (BGE 88 I 253). § 30 Abs. 1 des Baureglementes bestimmt, dass Bau­ vorhaben einschliesslich der Umgebungsgestaltung, welche das Orts­

A. Entscheide des Reaierunasrates 1214,1215

und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen, nicht zulässig sind. Der Wertmassstab für die Beurteilung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, muss in Anschauungen gefunden werden, die eine gewisse Verbreitung und Allgemeingültigkeit aufweisen. Das Urteil einzelner Personen von besonders aesthetischer Empfindlichkeit oder Ge­ schmacksrichtung ist dafür nicht massgebend (BGE 82 I 108). Unter Landschaftsund Ortsbild ist der sich aus dem Zusammenwirken der Bauten und Anlagen mit ihrer Umgebung ergebende Gesamteindruck zu verstehen. Dabei werden nicht an den aesthetischen Wert hohe Anforderungen gestellt, also nicht ein besonderer Schönheitswert als Voraussetzung rechtlichen Schutzes gefordert (vgl. E. Zimmerlin, Bau­ gesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, S. 407, mit Hinweisen). Den Schutz vor Beeinträchtigung geniesst vielmehr jedes Gebiet, unab­ hängig davon, ob es eine überdurchschnittliche architektonische Qua­ lität aufweist oder nicht.

RRB 26.11.1991

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Antennenanlage. Verhältnis zwischen Informationsfreiheit und Anlie­ gen der Raumplanung.

Die Informationsfreiheit gewährleistet grundsätzlich das Recht, Nach­ richten und Meinungen ohne Eingriffe der Behörden zu empfangen und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten (BGE

104 la 94 mit Hinweisen). Dieses Recht besteht indessen nicht unbe­ grenzt, sondern steht - ungeachtet seiner Gewährleistung durch Art. 10 der Europäischen Menschenrechskonvention (EMRK) - wie andere Grundrechte in einem Spannungsverhältnis zu divergierenden gesell­ schaftlichen Forderungen, wie etwa solchen der Raumplanung, denen ebenfalls Verfassungsrang zukommt (BGE 105 la 336; ZBI 86 [1985]

74 mit weiteren Hinweisen). Es ist vor allem Sache der Gesetzgebung, Grundrechtsinteressen und andere, gegenläufige Staatsaufgaben so gegeneinander abzugrenzen, dass beiden verfassungsrechtlichen An-