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ARGVP 1991 1211 • KG AR ARGVP 1991 1211 KI-generiert

Scholarship Denial for Second Course Based on Parental Financial Capacity

Geschäftsnummer ARGVP 1991 1211
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A request for scholarship funding for a second course of education was denied because the parents were deemed financially capable of supporting the education, leading to an appeal arguing that parental support obligations cease after the initial education. The administrative council upheld the denial, reasoning that while civil law may limit parental support duration, scholarship law explicitly allows for parental financial contribution for second educational pursuits, even for applicants over twenty-five, to prevent the state from solely funding educational changes or correcting initial career mistakes, although the required parental contribution may be reduced and a state loan was offered instead of a grant.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Entscheide des Reqierunqsrates 1211 5. Erziehung 1211 Stipendien; zumutbarer Elternbeitrag bei Zweitausbildungen (Art. 1 Abs. 2 Stipendiengesetz, bGS 415.21). Die Stipendienkommission verweigerte X ein Stipendium für seine Zweitausbildung, weil seine Eltern durchaus in der Lage seien, diese Ausbildung zu finanzieren. X. erhob gegen diesen Beschluss Rekurs an den Regierungsrat und beantragte ein Stipendium. Seine Eltern seien weder verpflichtet noch willens, ihm die Zweitausbildung zu be­zahle

Schlagwörter

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finanzielle Unterstützung Erziehungszulage finanzielle Leistungsfähigkeit Elternbeihilfe Erziehungsunfähigkeit Erziehungsperiode

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

A. Entscheide des Reqierunqsrates 1211

5. Erziehung

1211

Stipendien; zumutbarer Elternbeitrag bei Zweitausbildungen (Art. 1 Abs. 2 Stipendiengesetz, bGS 415.21).

Die Stipendienkommission verweigerte X ein Stipendium für seine Zweitausbildung, weil seine Eltern durchaus in der Lage seien, diese Ausbildung zu finanzieren. X. erhob gegen diesen Beschluss Rekurs an den Regierungsrat und beantragte ein Stipendium. Seine Eltern seien weder verpflichtet noch willens, ihm die Zweitausbildung zu be­ zahlen. Er sei deshalb auf ein Stipendium angewiesen. Der Regie­ rungsrat wies den Rekurs ab.

Aus den Erwägungen: Nach Art. 1 Abs. 2 des Stipendiengesetzes ist die Finanzierung der Ausbildung in erster Linie Sache der Eltern, anderer gesetzlich Ver­ pflichteter und des Auszubildenden. Staatliche Ausbildungsbeiträge werden nur ausgerichtet, soweit die finanzielle Leistungsfähigkeit die­ ser Personen nicht ausreicht. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung zum Sti­ pendiengesetz (Stipendienverordnung; bGS 415.211) verdeutlicht, dass bei Weiterund Zweitausbildungen die finanzielle Leistungsfähig­ keit der Eltern auch dann mitberücksichtigt wird, wenn der Bewerber das 25. Altersjahr zurückgelegt hat.

Der Rekurrent geht davon aus, dass er elternunabhängig sei und den Eltern keine Ausbildungsbeiträge mehr zugemutet werden könn­ ten. Tatsächlich ist die elterliche Unterhaltspflicht nicht nur im Ausmass beschränkt (vgl. Art. 276 Abs. 3 Zivilgesetzbuch, ZGB; SR 210), son­ dern auch in ihrer Dauer. Die Eltern sind grundsätzlich nur verpflichtet, den Unterhalt ihres Kindes bis zum Abschluss der Erstausbildung zu bestreiten (Art. 277 ZGB; mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen: BGE

109 II 371 E. 4; 107 II 406 E. 2, 465 E. 5f.; AGVE 1986 S. 28 E. 2b). Der

A. Entscheide des Reaierunasrates 1211

Rekurrent hat demnach keinen Anspruch mehr auf elterliche Unter­ haltsbeiträge.

Die stipendiengesetzliche Regelung schllesst jedoch nicht lücken­ los an die zivilrechtliche Regelung an. Dort geht es nur um die privat­ rechtliche Regelung des Anspruches des Kindes gegenüber seinen Eltern. Bei der Gewährung von Stipendien handelt es sich jedoch um die öffentliche Finanzierung von Ausbildungslehrgängen. Die An­ spruchsvoraussetzungen, die Bemessung der Höhe und der Dauer können deshalb anders geregelt sein. Insbesondere hat es der Ge­ setzgeber für zumutbar empfunden, die Eltern unabhängig von der zi­ vilrechtlichen Unterhaltspflicht an der Finanzierung einer Zweitaus­ bildung zu beteiligen. Es stellt sich nämlich die Frage, weshalb der Staat vollumfänglich in diese Lücke einspringen sollte. Es ist nicht ein­ zusehen, weshalb Zweitausbildungen dem Umfang nach mehr staat­ lich finanziert werden sollten als die Erstausbildung. Es kann auch nicht primär die Aufgabe des Staates sein, allfällige Fehler der ersten Berufswahl zu korrigieren und Zweitausbildungen allein zu finanzieren. Die Finanzierungslücke erfährt zudem dadurch eine Milderung, dass der zumutbare Elternbeitrag gekürzt wird.

Die genannten Bestimmungen im Stipendiengesetz und der Sti­ pendienverordnung geben auf die Frage der Elternfinanzierung für Zweitausbildungen eine klare Antwort. Der Umstand, dass sich das Stipendienrecht nicht lückenlos an die zivilrechtliche Unterhaltspflicht anschliesst, kann für jene Gesuchsteller eine Härte bedeuten, deren Eltern nicht bereit sind, die ihnen stipendienrechtlich zugemuteten Beiträge freiwillig zu leisten. Der Kanton kommt diesen Auszubilden­ den immerhin so weit entgegen, als er mit Ausbildungsdarlehen dafür sorgt, dass Zweitund Zusatzausbildungen nicht am Finanziellen scheitern. Von dieser Möglichkeit hat die Stipendienkommission auch Gebrauch gemacht, indem sie dem Rekurrenten ein solches Darlehen in der Höhe von F r.... gewährt hat.

RRB 23.4.1991