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ARGVP 1991 1209 • KG AR ARGVP 1991 1209 KI-generiert

Indigence Requirement for Free Legal Aid and Spousal Financial Obligation

Geschäftsnummer ARGVP 1991 1209
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Unentgeltliche Rechtspflege pursuant to the Code of Civil Procedure requires proof of indigence, meaning the applicant cannot afford court costs or necessary legal counsel beyond basic living expenses, and the case must not be frivolous or vexatious; for married applicants, spousal financial obligations for litigation costs take precedence over the right to free legal aid. Furthermore, the voluntary relinquishing of employment is generally insufficient reason to deny the request unless it constitutes an abuse where the individual refrains from earning solely to pursue litigation at state expense, as the court must allow even those who caused their own destitution to assert their legal rights.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Entscheide des Reaierunasrates 1209 1209 Zivilprozess; Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 87 ZPO; bGS 231.1). 1. Nach Art. 87 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO; bGS 231.1) wird einer Partei, "die sich durch ein Zeugnis des Gemeinderates ihrer Wohngemeinde oder durch andere gleichwertige Unterlagen über ihre Bedürftigkeit ausweist, ... auf Gesuch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, sofern ihre Prozessführung nicht als aussichtslos oder mut­willig erscheint". Wird n

Schlagwörter

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Nachweis der Bedürftigkeit unentgeltliche Rechtspflege Beschäftigungsbeihilfen Zivilprozessordnung staatliche Pflicht notwendige Verwendung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

A. Entscheide des Reaierunasrates 1209

1209

Zivilprozess; Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art.

87 ZPO; bGS 231.1).

1. Nach Art. 87 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO; bGS 231.1) wird einer Partei, "die sich durch ein Zeugnis des Gemeinderates ihrer Wohngemeinde oder durch andere gleichwertige Unterlagen über ihre Bedürftigkeit ausweist, ... auf Gesuch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, sofern ihre Prozessführung nicht als aussichtslos oder mut­ willig erscheint". Wird neben der Befreiung von den amtlichen Kosten auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verlangt, so ist dies nur dann zu bewilligen, wenn es zur ordentlichen Pro­ zessführung tatsächlich eines Anwalts bedarf (vgl. BGE 112 la 7 E. 2,

110 la 27 E. 2; AR GVP 1988, 1098).

2. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer Partei sind die gesamten Vermögensund Einkommensverhältnisse sowie die voraussichtliche Höhe der Prozesskosten in Betracht zu ziehen. Dabei hat der Gesuch­ steller nachzuweisen, dass er ausserstande ist, neben seinem und sei­ ner Familie Lebensunterhalt Gerichtskosten oder den notwendigen Rechtsvertreter zu bezahlen ( OscarVogel, Grundriss rechts, Bern 1984, § 11 N. 64; vgl. Max Ehrenzeller, Kommentar zur Zi­ vilprozessordnung, Urnäsch 1989, N 1 zu Art. 87 ZPO). Beim verhei­ rateten Gesuchsteller ist weiter abzuklären, ob nicht sein Ehepartner die Prozesskosten vorzuschiessen hat - dieser Anspruch aus der ehe­ lichen Unterhaltspflicht (Art. 163 Abs. 1 Zivilgesetzbuch, ZGB; SR 210; vgl. Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thom asGeiser, Kommentar zum Eherecht Bd. I, Bern 1988, N 38 zu Art. 159 und N. 15 zu Art. 163 ZGB) geht demjenigen auf unentgeltliche Verbeiständung vor (vgl. Arthur Haefllger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetz gleich, Bern 1985, S.

166 mit Verweis auf BGE 108 la 9 E. 3).

3. Die freiwillige Aufgabe der Erwerbstätigkeit ist kein genügender Grund für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege: "Es ist unerheblich, ob die Prozesspartei aus eigenem Verschulden in ihre missliche Lage geriet. Auch derjenige, der seine Mittellosigkeit selber verschuldet hat, muss seine Rechte auf dem Prozessweg durchsetzen oder verteidigen können (BGE 104 la 34; 99 la 442; 58 I 292). Es geht

A. Entscheide des Reaierunqsrates 1209

also nicht an, die unentgeltliche Prozessführung mit der Begründung zu verweigern, wenn sich der Gesuchsteller anstrengen würde, könnte er soviel verdienen, dass er die Mittel für den Prozess aufzubringen vermöchte. Anders ist es bloss im Fall eines eigentlichen Missbrauchs, der gegeben ist, wenn der Gesuchsteller gerade deshalb keinem Ver­ dienst nachgeht, weil er seinen Prozess auf Staatskosten führen will" (HaefligerS. 165).

RRB 22.1.1991