Appealability of Granting Free Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the appeal by the opposing party in a civil case against the granting of free legal aid to the requesting party, first determining the opponent's standing to appeal. While the opponent has a legitimate interest in challenging the public financing of the litigation as they are directly affected by the resulting process, the specific civil procedure rule limits appeals against the granting of free legal aid only to decisions that deny or revoke such aid, thereby excluding the opposing party from filing a regular appeal. Consequently, the submission was not accepted as a formal appeal but was instead admitted as a supervisory complaint under administrative law, which can be filed anytime when no appeal is available, though such complaints are only acted upon if the alleged legal violations are of a certain severity and in the public interest.
Legislator-Regeste
AmtlichA. Entscheide des Reqierunqsrates 1208 3. Zivilprozessrecht 1208 Zivilprozess; unentgeltliche Rechtspflege; keine Beschwerdelegitimation des Prozessgegners (Art. 88 Abs. 4 ZPO; bGS 231.1). A. ist für den Zivilprozess gegen B. die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen worden. B. erhebt dagegen Beschwerde. Der Regierungsrat tritt nicht darauf ein, nimmt sie aber als Aufsichtsbeschwerde entgegen. Aus den Erwägungen:1. Art. 4 Bundesverfassung (BV; SR 101) gibt jedem bedürftigen Einwohner ein
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KI-generiertCited as the specific procedural rule governing recourse against decisions on legal aid, which implicitly excludes the opponent's right to appeal in this context.
Cited as the legal basis under which the opponent's submission was accepted and reviewed as a supervisory complaint (Aufsichtsbeschwerde) because ordinary appeal was not possible.
Volltext
A. Entscheide des Reqierunqsrates 1208
3. Zivilprozessrecht
1208
Zivilprozess; unentgeltliche Rechtspflege; keine Beschwerdelegitima tion des Prozessgegners (Art. 88 Abs. 4 ZPO; bGS 231.1).
A. ist für den Zivilprozess gegen B. die unentgeltliche Rechtspflege zu gesprochen worden. B. erhebt dagegen Beschwerde. Der Regierungs rat tritt nicht darauf ein, nimmt sie aber als Aufsichtsbeschwerde ent gegen.
Aus den Erwägungen:
1. Art. 4 Bundesverfassung (BV; SR 101) gibt jedem bedürftigen Ein wohner einen Anspruch auf Befreiung von der Sicherstellung von Pro zesskosten in nicht aussichtslosen Streitfällen und - wenn notwendig - auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Dieser An spruch richtet sich direkt gegen das Gemeinwesen. Die Stellung der Gegenpartei wird im Zivilprozess des Kantons Appenzell A.Rh. von der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht verändert - es entstehen ihr daraus weder Nachteile bezüglich der ordentlichen noch der ausserordentlichen Kosten (vgl. etwa Art. 89 Abs. 3 Zivil prozessordnung, ZPO; bGS 231.1). Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Beschwerdeführer von der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege überhaupt beschwert ist.
a) Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ermöglicht dem Gesuchsteller, einen Prozess zu führen. Der Prozessgegner ist von diesem Entschluss unmittelbar betroffen. Er hat deshalb ein prak tisches Interesse an der Hinderung der öffentlichen Finanzierung. Da er von der Verfügung somit in höherem Mass als irgend jemand an deres betroffen ist und ihr auch näher steht als beliebige Dritte, ist er nach den allgemeinen Bestimmungen zum Rekurs legitimiert (vgl. Art.
19 Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; bGS 143.5; gleicher Ansicht:
A. Entscheide des Reaierungsrates 1208
Hans Lagger, Die Beschwerde im basellandschaftlichen Zivilprozess, in: BjM 1975 S. 7).
b) Art. 88 Abs. 4 ZPO sieht aber nur eine Rekursmöglichkeit gegen "abweisende und widerrufende Entscheide der Justizdirektion'' vor. Diese besondere Verfahrensbestimmung, welche der allgemeinen Re gel vorgeht, lässt also nur einen Rekurs bei Verletzung in rechtlich ge schützten Interessen zu. Die Gegenpartei des Zivilprozesses ist damit regelmässig von der Rekursmöglichkeit ausgeschlossen. Die nämliche Lösung haben etwa die Kantone Bern, Luzern, Zürich und Aargau ge troffen (vgl. Walter Düggelin, Das zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Diss. Basel, Zürich 1986, S. 136; Hans Streuli/Georg Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. Zürich 1982, N. 1 zu § 87 ZPO ZH; Kurt Eichenberger, Zivilrechts pflegegesetz des Kantons Aargau, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1987, N. 1 zu § 134 ZPO AG). Die Beschwerde von B. kann damit nicht als Rekurs entgegengenommen werden.
2. Die Eingabe von B. kann aber als Aufsichtsbeschwerde nach Art.
30 Abs. 1 VwVG entgegengenommen werden. Nach dieser Vorschrift kann gegen eine Verwaltungsbehörde jederzeit bei der ihr übergeord neten Behörde Beschwerde geführt werden, wenn kein Rekurs mög lich ist. Bezüglich Frist und Legitimation untersteht die Aufsichts beschwerde keinen besonderen Vorschriften, sie kann jederzeit und von jedermann erhoben werden, ohne dass eine bestimmte Beziehung zu ihrem Gegenstand nachgewiesen werden muss (vgl. Hans-Jürg Schär, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Teufen 1985, N.
5 und 15 zu Art. 30 VwVG). Nach ständiger Praxis des Regierungsrates führt eine Aufsichtsbeschwerde jedoch nur dann zu einem Einschrei ten der Aufsichtsbehörde, wenn den gerügten Rechtsverletzungen eine gewisse Schwere zukommt. Aufsichtsmassnahmen sollen nur mit Zurückhaltung und nur in Fällen angeordnet werden, in denen dies aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist (AR GVP 1988, 1015 E. 2). (Es wird in der Folge festgestellt, dass kein Anlass zu auf sichtsrechtlichem Einschreiten vorliegt.)
RRB 26.3.1991