Ex Officio Service and Permissible Third-Party Joinder in Administrative Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA challenge was raised arguing that a municipal head, serving ex officio as a member of a foundation board, should have recused themselves from a municipal council decision, and a similar recusal was sought for a director, but the court found no grounds for recusal under administrative procedure law because both officials served ex officio to represent public interests on the board. Separately, a party protested the inclusion of a third party in the proceedings, which the court explained is a permissible joinder (Beiladung) used by appellate bodies to ensure legal standing (rechtliches Gehör) for a non-original party whose protected interests might be affected by the final decision, even if not involved in the prior instance.
Legislator-Regeste
AmtlichA. Entscheide des Regierungsrates 11911192 1. Verwaltungsverfahren 1191 Ausstand (Art. 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, bGS 143.5). Beanstandet wird im vorliegenden Verfahren, dass der Gemeindehauptmann von H. als Mitglied des Stiftungsrates der X.-Stiftung bei der Beschlussfassung im Gemeinderat nicht in den Ausstand getreten sei. Gleichzeitig wird der Ausstand des Volkswirtschaftsdirektors beantragt. Sowohl der jeweilige Gemeindehauptmann von H. als auch der jeweilige Volkswir
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
A. Entscheide des Regierungsrates 11911192
1. Verwaltungsverfahren
1191
Ausstand (Art. 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, bGS 143.5).
Beanstandet wird im vorliegenden Verfahren, dass der Gemeindehaupt mann von H. als Mitglied des Stiftungsrates der X.-Stiftung bei der Be schlussfassung im Gemeinderat nicht in den Ausstand getreten sei. Gleich zeitig wird der Ausstand des Volkswirtschaftsdirektors beantragt. Sowohl der jeweilige Gemeindehauptmann von H. als auch der jeweilige Volks wirtschaftsdirektor gehören gemäss Art. 6 der Statuten der Stiftung von Amtes wegen an. Beide nehmen im Stiftungsrat die öffentlichen Interes sen wahr. Es liegt somit kein Ausstandsgrund im Sinne des Verwaltungs verfahrensgesetzes vor (vgl. dazu H.J. Schär, Kommentar zum Verwal tungsverfahrensgesetz, N.22 zu Art. 4 mit Hinweis auf BG E107 la 187).
RRB 18.12.1991
1192
Einbezug von Dritten in ein Verfahren
Die Rekurrentin hat dagegen protestiert, dass die B. AG ins vorliegende Verfahren miteinbezogen (beigeladen) wurde. Die Beiladung - im Gesetz über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.1) nicht geregelt-bedeutet, dass in das Verfahren eine Partei miteinbezogen wird, die schutzwürdige Inter essen am Ausgang des Verfahrens hat, im vorinstanzlichen Verfahren jedoch nicht beteiligt war. Mit der Beiladung wird die Gewährung des rechtlichen Gehörs sichergestellt. Besteht die Möglichkeit, dass eine Partei von einem zu fällenden Entscheid betroffen wird, ist diese Partei aber am Verfahren noch nicht beteiligt, so muss sie von der Rechtsmittelbehörde