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ARGVP 1990 1191 • KG AR ARGVP 1990 1191 KI-generiert

Ex Officio Service and Permissible Third-Party Joinder in Administrative Appeal

Geschäftsnummer ARGVP 1990 1191
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A challenge was raised arguing that a municipal head, serving ex officio as a member of a foundation board, should have recused themselves from a municipal council decision, and a similar recusal was sought for a director, but the court found no grounds for recusal under administrative procedure law because both officials served ex officio to represent public interests on the board. Separately, a party protested the inclusion of a third party in the proceedings, which the court explained is a permissible joinder (Beiladung) used by appellate bodies to ensure legal standing (rechtliches Gehör) for a non-original party whose protected interests might be affected by the final decision, even if not involved in the prior instance.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Entscheide des Regierungsrates 11911192 1. Verwaltungsverfahren 1191 Ausstand (Art. 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, bGS 143.5). Beanstandet wird im vorliegenden Verfahren, dass der Gemeindehaupt­mann von H. als Mitglied des Stiftungsrates der X.-Stiftung bei der Be­schlussfassung im Gemeinderat nicht in den Ausstand getreten sei. Gleich­zeitig wird der Ausstand des Volkswirtschaftsdirektors beantragt. Sowohl der jeweilige Gemeindehauptmann von H. als auch der jeweilige Volks­wir

Schlagwörter

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Vereinigung von Verfahren Beschwerdelegitimation nicht beteiligter Dritter Urkundsbeamter Anfechtung von Verwaltungsverfügungen öffentliche Dienststelle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 mit
Schär, Kommentar zum Verwal­ tungsverfahrensgesetz, N.22 zu Art. 4 mit Hinweis auf BG E107 la 187).
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Volltext

A. Entscheide des Regierungsrates 11911192

1. Verwaltungsverfahren

1191

Ausstand (Art. 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, bGS 143.5).

Beanstandet wird im vorliegenden Verfahren, dass der Gemeindehaupt­ mann von H. als Mitglied des Stiftungsrates der X.-Stiftung bei der Be­ schlussfassung im Gemeinderat nicht in den Ausstand getreten sei. Gleich­ zeitig wird der Ausstand des Volkswirtschaftsdirektors beantragt. Sowohl der jeweilige Gemeindehauptmann von H. als auch der jeweilige Volks­ wirtschaftsdirektor gehören gemäss Art. 6 der Statuten der Stiftung von Amtes wegen an. Beide nehmen im Stiftungsrat die öffentlichen Interes­ sen wahr. Es liegt somit kein Ausstandsgrund im Sinne des Verwaltungs­ verfahrensgesetzes vor (vgl. dazu H.J. Schär, Kommentar zum Verwal­ tungsverfahrensgesetz, N.22 zu Art. 4 mit Hinweis auf BG E107 la 187).

RRB 18.12.1991

1192

Einbezug von Dritten in ein Verfahren

Die Rekurrentin hat dagegen protestiert, dass die B. AG ins vorliegende Verfahren miteinbezogen (beigeladen) wurde. Die Beiladung - im Gesetz über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.1) nicht geregelt-bedeutet, dass in das Verfahren eine Partei miteinbezogen wird, die schutzwürdige Inter­ essen am Ausgang des Verfahrens hat, im vorinstanzlichen Verfahren jedoch nicht beteiligt war. Mit der Beiladung wird die Gewährung des rechtlichen Gehörs sichergestellt. Besteht die Möglichkeit, dass eine Partei von einem zu fällenden Entscheid betroffen wird, ist diese Partei aber am Verfahren noch nicht beteiligt, so muss sie von der Rechtsmittelbehörde