Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ARGVP 1989 3142 • KG AR ARGVP 1989 3142 KI-generiert

Denial of Justice Complaint Dismissed for Lack of Current Legal Interest; Revision Limited to Procedural Inconsistency, Excluding Arbitrary Evidentiary Assessment

Geschäftsnummer ARGVP 1989 3142
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complaint regarding denial of justice was dismissed because the complainant lacked current legal interest, as the administrative authority had already issued its decision, and such a complaint cannot be used to demand separate determinations or form the basis for a liability claim. Regarding a revision based on the ground of inconsistency with the files in the narrower sense (mistakenly not considering significant facts on record), the court limited the scope of the relevant procedural provision, declining to interpret it to also encompass arbitrary evidentiary assessment, given the lack of established practice and the problematic nature of having the same judge re-examine their own allegedly erroneous ruling.

Legislator-Regeste

Amtlich

C. Gerichtsentscheide 3141,3142 3. Verfahren 3.1 Zivilprozess 3141 Rechtsverweigerungsbeschwerde. Es fehlt ein Rechtsschutzinteresse, wenn die der Rechtsverzögerung beschuldigte Behörde ihren Entscheid erlassen hat; mit der Beschwerde können keine gesonderten Feststellun­gen verlangt werden (Art. 110 lit. c ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, weil es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt, da nunmehr ein Urteil des Kantonsgerichtes vorliegt (vgl. Entscheid der Justizaufsichts

Schlagwörter

KI-generiert
Beweisgründe Verwaltungsbeschwerde verfahrensrechtliche Fragen E-Justice Einrede der Verfassungswidrigkeit Revision eines Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 110 lit. c ZPO

The appeal was dismissed because the necessary legal interest for seeking separate findings was missing.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

C. Gerichtsentscheide 3141,3142

3. Verfahren

3.1 Zivilprozess

3141

Rechtsverweigerungsbeschwerde. Es fehlt ein Rechtsschutzinteresse, wenn die der Rechtsverzögerung beschuldigte Behörde ihren Entscheid erlassen hat; mit der Beschwerde können keine gesonderten Feststellun­ gen verlangt werden (Art. 110 lit. c ZPO).

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, weil es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt, da nunmehr ein Urteil des Kantonsgerichtes vorliegt (vgl. Entscheid der Justizaufsichtskommission vom 4. Juni 1984, Rechenschaftsbericht 1984/85, S.45). Wenn der Beschwerdeführer vom Kanton eine Entschädigung erlangen will, so hat er nach den Regeln des Verantwortlichkeitsrechts gemäss A rt.2 6 2 ff. EG zum ZGB vorzugehen. Die Beschwerde nach Art. 280 ff. ZPO dient nicht zur Schaffung der Basis für einen Verantwortlichkeitsprozess.

JuAK 3.3.1988

3142

Revision. Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit im engeren Sinn (Art. 274 Abs.1Ziff.3ZPO ).

zulässig, wenn alle kantonalen Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist Rechtsmittel im Sinne dieser Bestimmung auch die Revision, sofern mit ihr Rügen kassatorischer Art er­

C. Gerichtsentscheide 3142,3143

hoben werden können (B G E 106 I a 54,110 I a 137/38 und 111 I a 46). Wie das Bundesgericht im unveröffentlichten Urteil vom 14.9.1988 in Sachen S. erkannt hat, ist dies bei Art. 274 Abs. 1Ziff. 3 der ausserrhodischen ZPO der Fall. Es trat deshalb wegen Nichtausschöpfung des kantonalen Instanzen­ zuges nicht auf eine staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Be­ weiswürdigung ein.

Gemäss Art. 274 Abs.1 Ziff. 3 ZPO ist die Revision unter anderem dann angezeigt, «wenn das Gericht aktenmässig belegte erhebliche Tatsachen nicht oder auf offenkundig irrtümliche Weise gewürdigt hat». Diese For­ mulierung umfasst die Rüge der Aktenwidrigkeit im engeren Sinne, also das versehentliche Nichtberücksichtigen in den Akten liegender erheb­ licher Tatsachen (vgl. Art. 137 lit.d OG). Man kann sich hier fragen, was der Grund gewesen sein mag, ein Rechtsmittel vorzusehen, mit dem der glei­ che Richter, dem angeblich ein Versehen unterlaufen ist, zu neuerlicher Prüfung seines Urteils verhalten wird. Immerhin war die gleiche Bestim­ mung bereits in der ZPO vom 24. April 1955 enthalten (Art. 287 Ziff. 3). Eine Änderung wäre Sache des Gesetzgebers, nicht der Rechtsanwen­ dung.

Das Bundesgericht liess es im erwähnten Entscheid S. vom 14.9.1988 offen, ob die Bestimmung so aufzufassen sei, dass sie auch die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung ermögliche. Eine Praxis des Obergerichtes zu dieser Frage besteht, wie das Bundesgericht zutreffend ausführte, bis heute nicht. Angesichts der oben erwähnten Problematik des Vorbringens kassatorischer Rügen beim gleichen Richter, der das angefochtene Urteil gefällt hat, besteht kein Anlass, die in Frage stehende Verfahrensvorschrift weit auszulegen. Das Obergericht beschränkt deshalb die Tragweite des Revisionsgrundes von Art. 274 Abs.1 Z iff.3 ZPO auf die Aktenwidrigkeit im engeren Sinne.

OGer 4.4.1989

3143

Rechtsverweigerungsbeschwerde. Zum Beschwerdegrund der Willkür (Art. 280 Abs.1 ZPO).

Im Rahmen eines Ehescheidungsprozesses erging eine vorsorgliche Mass­ nahmeverfügung des Kantonsgerichtspräsidenten nach Art. 145 ZGB. Der