Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ARGVP 1989 2064 • KG AR ARGVP 1989 2064 KI-generiert

Service of Fine Notices, Appellant's Duty to Update Address, and Definition of Household Goods for Inheritance Tax

Geschäftsnummer ARGVP 1989 2064
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In the first case, the court held that a fine notice delivered via registered mail is deemed served on the date the addressee was notified to pick it up, or the last day of the pickup period if not collected, establishing the deadline for an appeal; consequently, an appeal submitted one day after the 30-day appeal period expired was untimely, resulting in the fine becoming final. In the second case, the court ruled that an appellant who moves must take measures to ensure the delivery of official correspondence, and since the appellant failed to do so after notifying a new address but before updating official records, they were responsible for missing a mandatory deadline to supplement an incomplete appeal, leading to the appeal not being considered. The third case concerns inheritance tax, establishing that the term "household goods" (Hausrat) exempt from inheritance and legacy tax under the relevant statute should be interpreted consistently with its meaning in wealth tax law, encompassing items for the household's personal use, such as furniture and kitchen appliances.

Legislator-Regeste

Amtlich

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2063, 2064 2063 Zustellung einer Verfügung mittels eingeschriebenen Briefes. Beginn des Fristenlaufes. Nach der vom Bundesgericht zuletzt in BGE 100 III 3 bestätigten Praxis gelten in ein Postfach oder einen Briefkasten gelegte eingeschriebene Sendungen dann als zugestellt, wenn sie bei der Post abgeholt werden. Werden sie innert der angesetzten Frist nicht abgeholt, so gilt der letzte Tag dieser von der Post angesetzten Frist als Zustellungsdatum. Diese

Schlagwörter

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Kündigungsfrist Steuerregister Zustellungsdomizil Steuer vom Vermögen Entrichtung der Stempelabgabe Warenpapier

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 92 Abs. 2 StG

This article mandated setting a strict deadline (Notfrist) for supplementing the appeal due to insufficient content.

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Volltext

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2063, 2064

2063

Zustellung einer Verfügung mittels eingeschriebenen Briefes. Beginn des Fristenlaufes.

Nach der vom Bundesgericht zuletzt in BGE 100 III 3 bestätigten Praxis gelten in ein Postfach oder einen Briefkasten gelegte eingeschriebene Sendungen dann als zugestellt, wenn sie bei der Post abgeholt werden. Werden sie innert der angesetzten Frist nicht abgeholt, so gilt der letzte Tag dieser von der Post angesetzten Frist als Zustellungsdatum. Diese bundesrechtlich gefestigte Praxis gilt auch im Verwaltungsrecht von Ap­ penzell A.Rh. (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren, N. 7 zu Art. 3).

Die Bussenverfügung der kantonalen Steuerverwaltung wurde am 9.11.1987 der Post übergeben. Die eingeschriebene Sendung konnte dem Rekurrenten nicht ausgehändigt werden, so dass ihm eine Abholaufforde­ rung mit Frist bis 17.11.1987 in den Briefkasten gelegt wurde. Weil er die Sendung bis 17.11.1987 nicht abholte, gilt dieser Tag als Zustellungsdatum. Die Frist für eine Einsprache gegen diese Bussenverfügung begann daher am 18.11.1987 und lief 30 Tage später, also am 17.12.1987, ab. Das Gesuch des Rekurrenten um Erlass der Busse, welches sinngemäss eine Einsprache war, die bis zum 17. Dezember hätte eingereicht werden müssen, wurde aber erst am 18. Dezember der Post übergeben. Es war also verspätet, und die kantonale Steuerverwaltung durfte auf die Einsprache nicht mehr eintreten. Die Bussenverfügung ist daher in Rechtskraft erwachsen.

StRK 27.5.1988 (Nr. 441)

2064

Rekursverfahren. Folgen der Unzustellbarkeit behördlicher Mitteilungen und der Nichtergänzung des Rekurses innert angesetzter Frist.

Wer sich während eines hängigen Verfahrens von seinem Adressort ent­ fernt, hat geeignete Vorkehren für die Zustellbarkeit behördlicher Mittei­ lungen zu treffen, sofern er während seiner Abwesenheit mit einer gewis­ sen Wahrscheinlichkeit auf die Zustellung eines behördlichen Akts gefasst

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2064, 2065

sein muss (BGE 107 V 198/102 V 242/101 1a 7). Dies bedeutet, dass er einen bevollmächtigten Vertreter bestellen odereinen Nachsendungsauf­ trag erteilen muss. Obwohl [] in seinem Rekursschreiben vom 24. Januar 1989 ausdrücklich erwähnte, dass er den Wohnsitz in [] aufgegeben habe und als Absender die Adresse [] angab, war der Brief des Aktuariats der Steuerrekurskommission vom 2. Februar 1989 unzustellbar. Der Rekurrent hat es somit selbst zu verantworten, dass er die darin gesetzte Notfrist bis zum 13. Februar 1989 nicht eingehalten hat. Diese Notfristansetzung war gemäss Art. 92 Abs. 2 StG zwingend, weil das Rekursschreiben weder einen Antrag noch eine einigermassen verständliche Begründung enthält. Nachdem der Rekurs nicht innert Notfrist ergänzt worden ist, ist darauf nicht einzutreten.

StRK 21.4.1989 (Nr.464)

2065

Erbschaftssteuern. Art. 136 Abs.1 Ziff. 5 StG befreit den Hausrat von der Erbschaftsund Vermächtnissteuer. Abgrenzung des Hausrates vom steuerpflichtigen übrigen Nachlassvermögen.

1. Streitig ist vorliegendenfalls, ob die fraglichen Gegenstände der Hinter­ lassenschaft zum Hausrat im Sinne des Steuergesetzes zu zählen sind oder nicht.

2. Gemäss Duden, Ausgabe 1983, sind unter Hausrat «alle zu einem Haushalt gehörenden Sachen (z.B. Möbel, Küchengeräte)» zu verstehen. Der Begriff findet sich im ausserrhodischen Steuergesetz auch unter den Bestimmungen betreffend die Vermögenssteuer. Gemäss Art. 44 Abs.1 Ziff. 2 StG sind von der Vermögenssteuer befreit «Fr. 8 0 0 0 0 .- vom Ver­ kehrswert des dem Steuerpflichtigen und seiner Familie zum eigenen Gebrauch dienenden Hausrates».

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die seit Inkrafttreten des auf den 1. Januar 1987 teilrevidierten Steuergesetzes identischen Begriffe im Vermögenssteuerund Erbschaftssteuerrecht einen verschiedenen Sinngehalt haben sollten. Mit der Änderung der ursprünglichen Fassung «Hausund Feldgeräte» in «Hausrat und landwirtschaftliche Kleingeräte» hat auch materiell eine Änderung stattgefunden, und zwar in dem Sinne, dass der Hausratbegriff jenem im Vermögenssteuerrecht gleichgesetzt