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ARGVP 1989 2063 • KG AR ARGVP 1989 2063 KI-generiert

Registered Mail Service Date Determination for Penalty Notice Appeal

Geschäftsnummer ARGVP 1989 2063
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case involving a penalty notice delivered via registered mail, the court confirmed that, following established federal practice applicable to administrative law, a registered item is deemed delivered on the day it is collected from the post office, or, if uncollected, on the last day of the stipulated pickup period. Since the notice was delivered to the post office on November 9, 1987, and the recipient failed to collect the item by the deadline of November 17, 1987, that date constituted the date of service, causing the 30-day appeal period to expire on December 17, 1987; consequently, the recipient's request for remittance, treated as an appeal submitted on December 18, 1987, was untimely, leading to the finality of the penalty notice.

Legislator-Regeste

Amtlich

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2063, 2064 2063 Zustellung einer Verfügung mittels eingeschriebenen Briefes. Beginn des Fristenlaufes. Nach der vom Bundesgericht zuletzt in BGE 100 III 3 bestätigten Praxis gelten in ein Postfach oder einen Briefkasten gelegte eingeschriebene Sendungen dann als zugestellt, wenn sie bei der Post abgeholt werden. Werden sie innert der angesetzten Frist nicht abgeholt, so gilt der letzte Tag dieser von der Post angesetzten Frist als Zustellungsdatum. Diese

Schlagwörter

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Kündigungsfrist Zustellung per Einschreiben mangelhafte Postzustellung verspätete Einreichung von Urkunden Zwangsgeld Eintritt der Rechtskraft

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2063, 2064

2063

Zustellung einer Verfügung mittels eingeschriebenen Briefes. Beginn des Fristenlaufes.

Nach der vom Bundesgericht zuletzt in BGE 100 III 3 bestätigten Praxis gelten in ein Postfach oder einen Briefkasten gelegte eingeschriebene Sendungen dann als zugestellt, wenn sie bei der Post abgeholt werden. Werden sie innert der angesetzten Frist nicht abgeholt, so gilt der letzte Tag dieser von der Post angesetzten Frist als Zustellungsdatum. Diese bundesrechtlich gefestigte Praxis gilt auch im Verwaltungsrecht von Ap­ penzell A.Rh. (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren, N. 7 zu Art. 3).

Die Bussenverfügung der kantonalen Steuerverwaltung wurde am 9.11.1987 der Post übergeben. Die eingeschriebene Sendung konnte dem Rekurrenten nicht ausgehändigt werden, so dass ihm eine Abholaufforde­ rung mit Frist bis 17.11.1987 in den Briefkasten gelegt wurde. Weil er die Sendung bis 17.11.1987 nicht abholte, gilt dieser Tag als Zustellungsdatum. Die Frist für eine Einsprache gegen diese Bussenverfügung begann daher am 18.11.1987 und lief 30 Tage später, also am 17.12.1987, ab. Das Gesuch des Rekurrenten um Erlass der Busse, welches sinngemäss eine Einsprache war, die bis zum 17. Dezember hätte eingereicht werden müssen, wurde aber erst am 18. Dezember der Post übergeben. Es war also verspätet, und die kantonale Steuerverwaltung durfte auf die Einsprache nicht mehr eintreten. Die Bussenverfügung ist daher in Rechtskraft erwachsen.

StRK 27.5.1988 (Nr. 441)

2064

Rekursverfahren. Folgen der Unzustellbarkeit behördlicher Mitteilungen und der Nichtergänzung des Rekurses innert angesetzter Frist.

Wer sich während eines hängigen Verfahrens von seinem Adressort ent­ fernt, hat geeignete Vorkehren für die Zustellbarkeit behördlicher Mittei­ lungen zu treffen, sofern er während seiner Abwesenheit mit einer gewis­ sen Wahrscheinlichkeit auf die Zustellung eines behördlichen Akts gefasst