Community of Heirs Property Taxability on Objective Rental Value
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court held that for properties held by a community of heirs, the taxability, including the imputation of a notional rental value (Eigenmietwert), must be determined based on objective criteria applicable to the estate as a whole, not the subjective disagreements among individual heirs preventing rental or personal use. The court reasoned that the community of heirs steps into the rights and obligations of the deceased as a single entity, and allowing subjective disputes to negate tax liability would undermine the tax system; therefore, if the property is objectively rentable, the notional rental value is taxable income attributed to the estate and then apportioned to the individual heirs.
Legislator-Regeste
AmtlichB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2058 2058 Eigenmietwertbesteuerung beim Vorliegen einer Erbengemeinschaft. Bei bloss subjektiver Unvermietbarkeit einer Liegenschaft ist dieser ein Eigenmietwert zuzurechnen, welcher in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 StV in Verbindung mit Art. 26 StG zu versteuern ist. 1. Die Rekurrenten vertreten unter anderem die Ansicht, dass die Besteuerungsvoraussetzungen für die einzelnen Miterben separat zu prüfen seien. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Die
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KI-generiertCited in connection with Art. 26 StG as the legal basis for taxing the imputed rental value when subjective non-rentability exists.
Cited in connection with Art. 15 Abs. 1 StV as the legal basis for taxing the imputed rental value when subjective non-rentability exists.
Volltext
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2058
2058
Eigenmietwertbesteuerung beim Vorliegen einer Erbengemeinschaft. Bei bloss subjektiver Unvermietbarkeit einer Liegenschaft ist dieser ein Eigenmietwert zuzurechnen, welcher in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 StV in Verbindung mit Art. 26 StG zu versteuern ist.
1. Die Rekurrenten vertreten unter anderem die Ansicht, dass die Besteue rungsvoraussetzungen für die einzelnen Miterben separat zu prüfen seien. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden.
Die Erben treten mit dem Tod des Erblassers in dessen Rechte und Pflichten unmittelbar ein, wobei sie zunächst eine Erbengemeinschaft bilden, und zwar solange, bis diese durch Teilung der Erbschaft aufgelöst wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Verhalten der einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft als Verhalten der Gemeinschaft selber zu betrachten ist. Würde man der Argumentation der Rekurrenten folgen, so würde dies dazu führen, dass die Besteuerung von Werten unter Umstän den allein deshalb entfallen müsste, weil sich die Erben nicht einigen können.
Entgegen der Ansicht der Rekurrenten werden zunächst Einkommen und Vermögen der Erbengemeinschaft als solcher ermittelt und nachher den einzelnen Erben nach deren Berechtigung an der Erbengemeinschaft zugerechnet. Diese sind anstelle des Erblassers steuerpflichtig für ihren Anteil am Gesamteinkommen und -vermögen der Erbengemeinschaft.
2. Die Frage, ob Einkommen und Vermögen steuerbar seien, ist somit in der Erbengemeinschaft und nicht in der Person der einzelnen Steuerpflich tigen zu beantworten. Fürdie Beurteilung,obfürdie Liegenschaft[] ein Ei genmietwert zu berechnen ist, sind rein objektive Momente massgebend. Subjektive Momente, die im Verhalten eines oder mehrerer Erben begrün det sind, sind dabei nicht massgebend. Wenn die in Frage stehende Lie genschaft objektiv vermietbar und nutzbar ist, so ist der Erbengemein schaft der Mietwert der Liegenschaft als Einkommen aufzurechnen und von den einzelnen Erben zu versteuern.
3. Im vorliegenden Fall kann die Liegenschaft [] weder an Dritte vermietet, noch von der einen oder anderen Erbin selbst genutzt werden, weil Strei tigkeiten zwischen diesen solches verhindern. Die Unvermietbarkeit und Nicht-Nutzbarkeit ist somit nicht objektiv durch Gründe verursacht, die im Objekt selber oder in Drittpersonen ausserhalb der Erbengemeinschaft
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2058, 2059
liegen. Die Unvermietbarkeit und Nicht-Nutzbarkeit ist subjektiv bei den Personen der Miterbinnen begründet. Es spielt dabei keine Rolle, welche Miterbin daran Schuld trägt.
Demzufolge ist der Erbengemeinschaft ein Mietwert in Höhe des Ei genmietwertes als Einkommen zuzurechnen, wie dies im Veranlagungs verfahren richtigerweise erfolgte.
4. Es wird im weitern vorgebracht, dass das Haus renovationsbedürftig sei und aus Gründen, die in der Person der einen Miterbin lägen, nicht renoviert werden könne. Auch diese Darstellung bezieht sich auf subjek tive Gründe, welche die Zurechnung eines Eigenmietwertes nicht ausschliessen.
StRK 26.5.1989 (Nr. 451)
Anm erkung. Die Rekurskommission reduzierte, nachdem sie einen neutralen Experten beigezogen hatte, den von der Veranlagungsbehörde der Einschätzung zugrunde gelegten Mietwert und hiess den Rekurs in diesem Nebenpunkt gut.
2059
Unterhaltskosten für Liegenschaften. Aus einem Rechtsstreit mit dem Architekten erwachsene Anwaltskosten stellen keine anzuerkennenden Gewinnungskosten nach Art. 27 Abs. 1 StG dar.
Gemäss Art. 27 Abs.1 StG können von den rohen Vermögenseinkünften diejenigen Aufwendungen abgerechnet werden, welche zu deren Erzie lung gemacht worden sind, namentlich Unterhaltsund Verwaltungs kosten. Fraglich ist, ob die beim Rekurrenten angefallenen Anwaltskosten in diesem Sinne abzugsfähig sind. Nach herrschender Lehre und Recht sprechung sind nur die im Zusammenhang mit der Erzielung der Ver mögenseinkünfte entstandenen notwendigen Aufwendungen (Gewin nungskosten) abziehbar, sofern sie direkt mit der Einkommenserzielung im Zusammenhang stehen (siehe Heinz Masshardt, Kommentar zur direk ten Bundessteuer, 2. Auflage, Zürich 1985, Seite184; BGE vom 22.11.1978, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, Bd.49, 82 ff). Diese Voraus setzung ist vorliegendenfalls nicht gegeben und der Abzug unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen. Der Rekurrent macht im weiteren geltend,