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ARGVP 1989 1186 • KG AR ARGVP 1989 1186 KI-generiert

Planning Zone Delimitation, Access Permit Denial, and Private Access Co-Use Requirements

Geschäftsnummer ARGVP 1989 1186
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Regarding a planning zone designation, the court noted that while the municipality failed to precisely delineate the affected parcels as required by law, the scope of the measure was clearly recognizable to the affected property owner, meaning no detriment resulted from the formal defect, thus leaving the question of nullification open. Separately, permission to create an access point for a parking area onto a state road was denied because the narrow access would necessitate turning maneuvers on the public road, creating a traffic hazard, which is explicitly forbidden and contrary to the principle that state roads should not serve parcel-by-parcel access, especially when alternative access is available. Finally, concerning the co-use of existing private access facilities, the court specified that granting such rights requires both a public interest—interpreted as supplementing private right-of-way law—and reasonableness for the burdened party, as outlined in the relevant implementing legislation.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Entscheide des Regierungsrates 1185, 1186 erwachsen. Die Frage, ob eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung zur Auf­hebung der Planungszone führen muss, kann damit offen bleiben. Aus Art. 27 RPG und Art. 52 Abs.1 EG zum RPG ergibt sich, dass Pla­nungszonen genau zu bezeichnen sind. Planungszonen sind «parzellen­scharf» zu bezeichnen (vgl. Kommentar EJPD zum Bundesgesetz über die Raumplanung, N.12 zu Art. 27). Diesem Erfordernis ist der Gemeinderat unzweifelhaft nicht nachgekommen. Andererseits i

Schlagwörter

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Zutrittsrecht im Sachenrecht Zufahrtsstrasse Strassenverkehrsrecht Parkplatzpflicht Verwendungsbedingungen Planungsmassnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 88 Abs. 2 Gesetz über die Staatsstrassen, StrG; bGS 731.11

This article establishes the condition under which a permit for an access point onto a state road must be denied (danger or obstruction of traffic), which was the basis for upholding the denial.

Art. 17 Abs. 4 Verordnung über die Strassenverkehrsregeln, VRV; SR 741.11

Cited to support the position that turning maneuvers should not take place on the road surface, justifying the denial of the permit.

Art. 5 Abs. 3 StrG

Cited to support the principle that state roads should not serve for parcel-by-parcel access, further justifying the denial of the parking lot access.

Art. 89 Abs. 3 StrG

Cited to support the policy that parking spaces should be approved sparingly along state roads.

Art. 58 Abs.1 EG zum RPG, bGS 721.1

This provision, concerning the co-use of existing private access facilities, was cited in the introductory context, although the specific dispositive orders for that case are not fully visible, only the reasoning based on it.

Art. 694 ZGB (SR 210)

Cited as the private law equivalent (right of necessity) that the public co-use right under Art. 58 EG zum RPG was intended to supplement.

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Volltext

A. Entscheide des Regierungsrates 1185, 1186

erwachsen. Die Frage, ob eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung zur Auf­ hebung der Planungszone führen muss, kann damit offen bleiben.

Aus Art. 27 RPG und Art. 52 Abs.1 EG zum RPG ergibt sich, dass Pla­ nungszonen genau zu bezeichnen sind. Planungszonen sind «parzellen­ scharf» zu bezeichnen (vgl. Kommentar EJPD zum Bundesgesetz über die Raumplanung, N.12 zu Art. 27). Diesem Erfordernis ist der Gemeinderat unzweifelhaft nicht nachgekommen. Andererseits ist für die Rekurrentin als Eigentümerin der Parzelle Nr. 654, welche in ihrer Gesamtheit vom Er­ lass der Planungszone betroffen ist, der Umfang der sie betreffenden Pla­ nungsmassnahme unschwer erkennbar gewesen, so dass ihr aus dem Versäumnis des Gemeinderates kein Nachteil erwachsen ist. Es kann somit offen bleiben, ob der beanstandete Mangel beim Erlass der Planungszone zu deren Aufhebung führen muss.

RRB 23.5.1989

1186

Strassenwesen. Ausfahrt auf die Staatsstrasse (Art. 88 Abs. 2 Gesetz über die Staatsstrassen, StrG; bGS 731.11).

Die Baudirektion verweigerte S. die Bewilligung für die Erstellung eines Autoabstellplatzes direkt an einer Ausserortsstrecke, da Wendemanöver im Strassenraum ausgeführt werden müssten, was auf einer Ausserorts­ strecke als gefährlich anzusehen sei. Der Regierungsrat bestätigt diese Auffassung:

1. Die Erstellung und Änderung von Ausfahrten auf die Staatsstrasse bedarf einer Bewilligung der Baudirektion. «Die Bewilligung ist zu ver­ weigern, wenn die Staatsstrasse oder ihre Bestandteile beeinträchtigt werden könnten oder wenn eine Gefährdung oder spürbare Behinderung des Verkehrs auf der Staatsstrasse zu erwarten ist» (Art. 88 Abs. 2 Gesetz über die Staatsstrassen, StrG; bGS 731.11).

Die Baudirektion verweigert die Zustimmung für die verlangte Park­ platzausfahrt, weil sie den Verkehr auf der Staatsstrasse durch Wendemanövcr gefährdet sieht. Tatsächlich kenn ein Auto auf dem 2,5 Meter breiten Abstellplatz nicht wenden. Solche Manöver müssen also regelmäs­ sig im Strassenraum ausgeführt werden. Dies wird von der Baudirektion - jedenfalls an einer Ausserortsstrecke - zu Recht als gefährlich angesehen,

A. Entscheide des Regierungsrates 1186, 1187

können doch Wendemanöver bei schlechten Strassenbedingungen einige Zeit in Anspruch nehmen. Das Strassenverkehrsrecht bestimmt denn auch, dass Fahrzeuge nicht auf der Fahrbahn gewendet werden sollen (A rt.17 Abs. 4 Verordnung über die Strassenverkehrsregeln, VRV; SR 741.11). Es kann der Baudirektion nicht verwehrt werden, diese Bestimmung schon im Blick auf die baulichen Anlagen heranzuziehen.

2. Da Staatsstrassen nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift nicht der parzellenweisen Erschliessung dienen (Art. 5 Abs. 3 StrG), sollen Park­ plätze an der Staatsstrasse überhaupt zurückhaltend bewilligt werden (vgl. Art. 89 Abs. 3 StrG). Da im vorliegenden Fall Abstellplätze ohne be­ sondere Schwierigkeiten auch über die Ausfahrt der Nachbarliegenschaft erschlossen werden können, ist der Rekurs auch unter diesem Gesichts­ punkt abzuweisen.

RRB 12.1.1988

1187

Mitbenützung bestehender privater Erschliessungsanlagen (Art. 58 EG zum RPG, bGS 721.1).

Gemäss Art. 58 Abs.1 des Gesetzes über die Einführung des Bundes­ gesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG, bGS 721.1) können «Hinter­ lieger und Nachbarn vom Gemeinderat ermächtigt werden, eine beste­ hende private Erschliessungsanlage mitzubenützen, wenn dies im öffent­ lichen Interesse liegt und zumutbarerscheint. Die Betroffenen sind anzu­ hören». Art. 58 Abs.1 EG zum RPG nennt somit zwei Voraussetzungen, welche gegeben sein müssen, um ein Mitbenützungsrecht an einer pri­ vaten Erschliessungsanlage gewähren zu können, nämlich das öffentliche Interesse und die Zumutbarkeit für den Belasteten. Da das Gesetz das öf­ fentliche Interesse an der Mitbenützung einer privaten Erschliessungs­ anlage nicht näher konkretisiert, ist durch Auslegung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Mitbenützung einer privaten Erschlies­ sungsanlage im öffentlichen Interesse liegt.

Die Entstehungsgeschichte von Art. 58 Abs.1 EG zum RPG zeigt, dass mit dem öffentlichen Mitbenützungsrecht an bestehenden privaten Er­ schliessungsanlagen eine Ergänzung zum privatrechtlichen Notwegrecht nach Art. 694 ZGB (SR 210) geschaffen werden sollte. Man wollte mit