Zoning Setback Exception, Planning Zone Procedure, and Traffic Safety Permit Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe first case confirms that exceptions to zoning setbacks for dwellings, even under specific legal provisions, require a balancing of public and private interests, noting that the public interest in maintaining a twelve-meter setback is legally presumed to outweigh private interests, thereby precluding an exception when that distance is at issue. The second case held that procedural defects in establishing a planning zone—specifically, non-alignment between the public display and objection period, and an imprecise boundary definition—did not necessitate the zone's annulment because the affected party suffered no disadvantage due to other proper notifications or clear knowledge of the measure's scope. The third case affirmed the denial of a permit for an exit onto a rural state road because the required turning maneuvers onto the narrow parking area would necessitate actions in the road space, posing a foreseeable danger to traffic, as statutory law mandates refusing permits if traffic safety on the state road is jeopardized.
Legislator-Regeste
AmtlichA. Entscheide des Regierungs rates 1184, 1185 Nach dem Wortlaut von Art. 81 Abs.1 lit. b EG RPG darf eine Ausnahme (unter anderem) nur erteilt werden, wenn «öffentliche Interessen einer Ausnahmebewilligung nicht entgegenstehen». Gefordert wird also eine «richtige Abwägung öffentlicher und privater Interessen» (ZBI 72/1971 S. 39 zit. in Imboden/Rhinow, Nr. 37 BIII). Wie der Rekurrent richtig darlegt, ist diese Abwägung auch bei einer Ausnahme nach Art. 78 Abs. 2 EG RPG vorzunehmen: Wo die Interes
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KI-generiertThis provision dictates the refusal of a permit if the state road could be impaired or if danger or noticeable hindrance to traffic is to be expected, which justifies the denial of the exit permit in the final order.
Volltext
A. Entscheide des Regierungs rates 1184, 1185
Nach dem Wortlaut von Art. 81 Abs.1 lit. b EG RPG darf eine Ausnahme (unter anderem) nur erteilt werden, wenn «öffentliche Interessen einer Ausnahmebewilligung nicht entgegenstehen». Gefordert wird also eine «richtige Abwägung öffentlicher und privater Interessen» (ZBI 72/1971
S. 39 zit. in Imboden/Rhinow, Nr. 37 BIII). Wie der Rekurrent richtig darlegt, ist diese Abwägung auch bei einer Ausnahme nach Art. 78 Abs. 2 EG RPG vorzunehmen: Wo die Interessen des Waldes im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, mus$ aufgrund einer umfassenden Abwägung aller betroffenen Privatinteressen mit den forstpolizeilichen, bauund gesundheitspolizeili chen Interessen entschieden werden (vgl. AR G V P 1988,1128; als Beispiel: AGVE 1973 S. 587). Bei überwiegendem Privatinteresse kann der Wald abstand nach Art. 78 Abs. 2 und 3 EG RPG für bewohnbare Bauten nur bis auf zwölf Meter gesenkt werden. Von dieser Grenze an ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Waldabstandes also von Gesetzes wegen immer als überwiegend anzusehen. Diese Auslegung lässt sich auch auf die Materialien stützen (...).
Ist aber das öffentliche Interesse an der Einhaltung eines Waldabstan des von zwölf Metern schon von Gesetzes wegen grösser als die Privat interessen, so stehen diese öffentlichen Interessen auch einer Ausnahme bewilligung nach Art. 81 Abs.1 lit. b EG RPG entgegen.
RRB 16.2.1988
1185
Planungszone. Formelle Anforderungen an den Erlass einer Planungs zone (Art. 52 EG zum RPG, bGS 721.1).
Die Rekurrentin beanstandet, dass die öffentliche Planauflage der Pla nungszone und die Dauer der Einsprachefrist zeitlich nicht übereinstimm ten und somit die gesetzliche Einsprachefrist von 30 Tagen gemäss Art. 52 Abs. 5 EG zum RPG nicht gewahrt worden sei. Zudem sei die Umgrenzung der Planungszone nicht, wie in Art. 52 Abs.1 EG zum RPG und Art. 27 RPG vorgesehen, mit einem Plan gekennzeichnet. Der Gemeinderat bestreitet diesen Tatbestand grundsätzlich nicht. Gemäss Art. 21 Abs.1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) dürfen einem Betroffenen aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen. Die Rekurrentin hat ihre Einsprache innerhalb der vom Gemeinderat bezeichneten Einsprachefristen eingereicht. Ein Nachteil ist ihr somit nicht
A. Entscheide des Regierungsrates 1185, 1186
erwachsen. Die Frage, ob eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung zur Auf hebung der Planungszone führen muss, kann damit offen bleiben.
Aus Art. 27 RPG und Art. 52 Abs.1 EG zum RPG ergibt sich, dass Pla nungszonen genau zu bezeichnen sind. Planungszonen sind «parzellen scharf» zu bezeichnen (vgl. Kommentar EJPD zum Bundesgesetz über die Raumplanung, N.12 zu Art. 27). Diesem Erfordernis ist der Gemeinderat unzweifelhaft nicht nachgekommen. Andererseits ist für die Rekurrentin als Eigentümerin der Parzelle Nr. 654, welche in ihrer Gesamtheit vom Er lass der Planungszone betroffen ist, der Umfang der sie betreffenden Pla nungsmassnahme unschwer erkennbar gewesen, so dass ihr aus dem Versäumnis des Gemeinderates kein Nachteil erwachsen ist. Es kann somit offen bleiben, ob der beanstandete Mangel beim Erlass der Planungszone zu deren Aufhebung führen muss.
RRB 23.5.1989
1186
Strassenwesen. Ausfahrt auf die Staatsstrasse (Art. 88 Abs. 2 Gesetz über die Staatsstrassen, StrG; bGS 731.11).
Die Baudirektion verweigerte S. die Bewilligung für die Erstellung eines Autoabstellplatzes direkt an einer Ausserortsstrecke, da Wendemanöver im Strassenraum ausgeführt werden müssten, was auf einer Ausserorts strecke als gefährlich anzusehen sei. Der Regierungsrat bestätigt diese Auffassung:
1. Die Erstellung und Änderung von Ausfahrten auf die Staatsstrasse bedarf einer Bewilligung der Baudirektion. «Die Bewilligung ist zu ver weigern, wenn die Staatsstrasse oder ihre Bestandteile beeinträchtigt werden könnten oder wenn eine Gefährdung oder spürbare Behinderung des Verkehrs auf der Staatsstrasse zu erwarten ist» (Art. 88 Abs. 2 Gesetz über die Staatsstrassen, StrG; bGS 731.11).
Die Baudirektion verweigert die Zustimmung für die verlangte Park platzausfahrt, weil sie den Verkehr auf der Staatsstrasse durch Wendemanövcr gefährdet sieht. Tatsächlich kenn ein Auto auf dem 2,5 Meter breiten Abstellplatz nicht wenden. Solche Manöver müssen also regelmäs sig im Strassenraum ausgeführt werden. Dies wird von der Baudirektion - jedenfalls an einer Ausserortsstrecke - zu Recht als gefährlich angesehen,