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ARGVP 1989 1183 • KG AR ARGVP 1989 1183 KI-generiert

Existing Building Guarantee Scope and Limitations

Geschäftsnummer ARGVP 1989 1183
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The existing building guarantee protects lawfully constructed buildings and installations, allowing them to continue existing, be maintained, and used as before, even if they no longer conform to new regulations or plans, due to the legitimate reliance on the existing order. However, this protection is limited, as the guarantee generally only permits maintenance and necessary renewals, prohibiting substantial further investments beyond the existing state, although some modifications may be allowed if the building contradicts current use regulations, while adherence to building codes remains mandatory for new constructions, alterations, and changes of use.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Entscheide des Regierungsrates 1182, 1183 EG RPG). Weitergehende Veränderungen an der bestehenden Stickerei können nur in einer Gewerbezone verwirklicht werden. RRB 10.10.1989 1183 Bestandesgarantie (Art.4 EG RPG; bGS 721.1). Umfang. Die Bestandesgarantie «bedeutet, dass rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen in ihrem Bestand geschützt sind. Sie dürfen, auch wenn sie neuen Vorschriften und Plänen nicht entsprechen, als sogenannte <altrechtliche Bauten> so, wie sie sind, weiterbestehen, unte

Schlagwörter

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Bauordnung Investitionsschutz Schutzbereich des Patents Bauplan Änderung der Baubewilligung Revers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

A. Entscheide des Regierungsrates 1182, 1183

EG RPG). Weitergehende Veränderungen an der bestehenden Stickerei können nur in einer Gewerbezone verwirklicht werden.

RRB 10.10.1989

1183

Bestandesgarantie (A rt.4 EG RPG; bGS 721.1). Umfang.

Die Bestandesgarantie «bedeutet, dass rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen in ihrem Bestand geschützt sind. Sie dürfen, auch wenn sie neuen Vorschriften und Plänen nicht entsprechen, als sogenannte <altrechtliche Bauten> so, wie sie sind, weiterbestehen, unterhalten und in der bisheri­ gen Art genutzt werden» (Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1987, N.1 zu Art. 3 mit Verweis auf B G E109 lb 119 E. 4 b). «Dem - im Hinblick auf die getätigten Investitionen berechtigten - Ver­ trauen des Privaten in die Kontinuität der bisherigen Ordnung soll dadurch Rechnung getragen werden, dass er seine Baute ungeachtet ihrer Rechts­ widrigkeit weiterbestehen lassen darf; das gegenläufige Interesse spiegelt sich im Verbot, in die Baute mehr zu investieren, als Unterhalt und Erneue­ rung erforderlich machen» (AGVE 1975 S. 244).

Durch die Bestandes­ garantie ist also der «bauliche Status quo» geschützt (Leo Schürmann, Bauund Planungsrecht, 2. Auflage, Bern 1984, S.181). Das EG RPG hat dieses - aus der Eigentumsgarantie (A rt.2 2 ter Bundesverfassung, BV; SR 101) abgeleitete - Minimum ein wenig ausgedehnt: So erlaubt Art. 4 Abs. 2 EG RPG gewisse Zweckänderungen und Umbauten, wenn die vor­ bestehende Baute der heutigen Nutzungsordnung widerspricht. Wider­ spricht die Baute aber den Bauvorschriften, so sind sowohl Neuund Um­ bauten wie auch Zweckänderungen nur nach Massgabe der geltenden Vorschriften zulässig.

RRB 31.5.1988