Agricultural Annex Conversion and Zoning Limitations Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA case addressing the expansion of an agricultural building confirmed that the prohibition on complete conversion of agricultural annexes is intended to preserve the current zoning structure and prevent further urban sprawl, thus only allowing limited residential extensions. Separately, a request to enlarge a sheep barn was denied because the proposed extension was not reasonably related to the amount of land being farmed, as the existing structure sufficed for current fodder supplies, and thus the enlargement was not deemed necessary for the operation under the relevant zoning law for agricultural zones. Furthermore, in another decision, the court upheld the rejection of an application to expand a non-agricultural automatic embroidery business in the general municipal area, ruling that such non-agricultural facilities are incompatible with the area's purpose, and the expansion did not meet the conditions for being permitted as a partial change to an existing non-conforming structure under the applicable planning law.
Legislator-Regeste
AmtlichA. Entscheide des Regierungsrates 1180, 1181 Mit dem Verbot, landwirtschaftliche Anbauten vollständig umzunutzen, wird vor allem versucht, die bestehende Zuordnung von Landwirtschaft und Wohnungen zu bewahren (vgl. Art. 2 Abs.1 lit.c RPG) und eine weitere Zersiedelung zu verhindern. Der Einbau von Zweitwohnungen in landwirtschaftliche Anbauten ist also durchaus bewusst und grundsätzlich verboten worden. Möglich ist also nur eine gewisse Erweiterung der bestehenden Wohnung.3. Eine Ausnahmebewi
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KI-generiertThis provision concerning the granting of exception permits was used to deny a request, as the criteria for non-agricultural dwellings were not met.
This provision regarding the admissibility of mere renewals, partial changes, and reconstruction of non-conforming buildings was used as a benchmark for rejecting the expansion of the automatized embroidery business.
This provision, which restricts construction in the remainder of the municipal area to agricultural uses, was cited to establish that the automatized embroidery business was non-conforming.
Volltext
A. Entscheide des Regierungsrates 1180, 1181
Mit dem Verbot, landwirtschaftliche Anbauten vollständig umzunut zen, wird vor allem versucht, die bestehende Zuordnung von Landwirt schaft und Wohnungen zu bewahren (vgl. Art. 2 Abs.1 lit.c RPG) und eine weitere Zersiedelung zu verhindern. Der Einbau von Zweitwohnungen in landwirtschaftliche Anbauten ist also durchaus bewusst und grundsätz lich verboten worden. Möglich ist also nur eine gewisse Erweiterung der bestehenden Wohnung.
3. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs.1 RPG kann nicht erteilt werden, da nichtlandwirtschaftliche Wohnungen von ihrem Zweck her ge rade nicht ausserhalb der Bauzone erstellt werden müssen. Auch die heu tige zonenwidrige Wohnnutzung vermag keine Standortgebundenheit zu begründen (B G E 108 lb 359 E.4b mit Hinweisen).
RRB 14.6.1988
1181
Bauen ausserhalb der Bauzone. Zulässige Grösse landwirtschaftlicher Bauten.
H.B. stellte das Baugesuch für die Vergrösserung seines Schafstalles. Bau direktion und Regierungsrat wiesen das Gesuch ab.
Nach Art. 35 Abs. 4 EG RPG (bGS 721.1) sind in der Landwirtschaftszone diejenigen Bauten und Anlagen gestattet, «die der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind oder den ausgewiesenen Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung dienen». Als betriebsnotwen dig gelten diejenigen Bauten, die in einer angemessenen Grösse zu dem in Frage stehenden Betrieb stehen und nicht bloss wünschbare Vorhaben darstellen (vgl. Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1987, N.11 zu Art. 80 BauG BE; Keller, Neubauten in der Landwirtschaftszone, Diss. Bern 1987, S. 52; Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz AG, 2. Aufl. Aarau 1985, N. 6 und 6a zu § 129 BauG mit Hin weisen auf die Rechtsprechung; Leo Schürmann, Bauund Planungsrecht,
2. Auflage, Bern 1984, § 18 N. 5a und c; EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bun desgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N.19 zu Art.16 RPG; Art.18 und 20 Abs.1 BauV). Weitergehendes kann nur bewilligt werden, wenn es als zonenfremde Baute zulässig ist.
A. Entscheide des Regierungsrates 1181, 1182
Die Baudirektion bestreitet, dass H.B. für die vorhandene Futterund Düngebasis zusätzlicher Stallflächen bedarf. Tatsächlich hat er nur wenig Eigenland und verfügt über keine längerfristig gesicherten Wiesund Weideflächen. Fürdie jetzt vorhandenen Futterflächen genügt die heutige Stallgrösse bei weitem. Die beantragte Erweiterung des Stalles steht also in keiner vernünftigen Relation zum bewirtschafteten Land. Das geplante Bauvorhaben kann daher nicht als zonenkonform bewilligt werden.
(Es folgen Ausführungen darüber, dass die Stallerweiterung auch nicht als zonenfremdes Bauvorhaben bewilligt werden kann.)
RRB 14.3.1989
1182
Bauen ausserhalb der Bauzonen. Begriff der teilweisen Änderung (Erweiterung nach Art. 24 Abs. 2 RPG; SR 700).
Die Baudirektion wies ein Baugesuch für eine Betriebserweiterung einer Automatenstickerei im übrigen Gemeindegebiet ab. Der Regierungsrat bestätigte diese Verfügung. Aus den Erwägungen:
1. Im übrigen Gemeindegebiet sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die der Landwirtschaft dienen und welche die spätere bauliche Entwicklung der Gemeinde nicht beeinträchtigen (vgl. Art. 36 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumplanung, EG RPG; bGS 721.1). Die Auto matenstickerei von W. dient keiner landwirtschaftlichen Nutzung. Sie ist deshalb im übrigen Gemeindegebiet zonenfremd.
Die Erstellung, Erweiterung oder Änderung zonenfremder Bauten aus serhalb des Baugebietes ist nur nach Massgabe von Art. 24 des Bundes gesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zulässig. Die dort gefor derten Voraussetzungen für Neu-, Umund Anbauten sind je nach der Be deutung des Vorhabens unterschiedlich streng:
2. Blosse Erneuerungen, teilweise Änderungen und der Wiederaufbau zonenfremder Bauten sind zulässig - sofern und soweit es das kantonale Recht überhaupt erlaubt (BGE 112 lb 94 E. 2) -, «wenn dies mit den wich tigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist» (Art. 24 Abs. 2 RPG; vgl. Art. 80 Abs. 2 und 3 EG RPG und Art. 2 7 -3 4 Bauverordnung; BauV, bGS 721.11). Erneuerung, Wiederaufbau und teilweise Änderung sind dabei bundesrechtliche Begriffe. Bundesrecht bestimmt die maximale Grenze