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ARGVP 1989 1178 • KG AR ARGVP 1989 1178 KI-generiert

Traffic Restrictions on Privately Owned Public Areas

Geschäftsnummer ARGVP 1989 1178
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Traffic restrictions can only be ordered on public traffic areas, which are defined as surfaces used by motorized or unmotorized vehicles or pedestrians and accessible to an indeterminate circle of persons for general traffic, regardless of private or public ownership. In the present case, the forecourts in front of the houses, used by residents and others for parking, qualified as public traffic areas serving general traffic. Furthermore, the government council permits traffic restrictions on such privately owned public areas if they are compatible with the public's rights (dedication, easements, etc.) and third-party rights, viewing such restrictions as a lesser measure than the owner's right to physically block access.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Entscheide des Regierungsrates 1178 3. Polizeirecht 1178 Strassenverkehr. Verkehrsbeschränkungen auf öffentlichen Verkehrs­flächen privater Eigentümer. 1. Verkehrsbeschränkungen können nur auf öffentlichen Strassen ver­fügt werden (vgl. Art.1 Abs.1 Bundesgesetz über den Strassenverkehr [SVG]; SR 741.01). Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen und öffentlich sind sie, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art.1

Schlagwörter

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Parkplatz Dienstbarkeit öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung Strassenverkehrsrecht polizeilicher Grund Besuchsrecht
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Volltext

A. Entscheide des Regierungsrates 1178

3. Polizeirecht

1178

Strassenverkehr. Verkehrsbeschränkungen auf öffentlichen Verkehrs­ flächen privater Eigentümer.

1. Verkehrsbeschränkungen können nur auf öffentlichen Strassen ver­ fügt werden (vgl. Art.1 Abs.1 Bundesgesetz über den Strassenverkehr [SVG]; SR 741.01). Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen und öffentlich sind sie, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art.1 Abs.1 und 2 Verordnung über die Strassenverkehrsregeln, VRV; SR 741.11). Massgeblich ist dabei weder, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, noch ob sie der Öffentlichkeit gewidmet ist ( Imboden/Rene A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,

6. Auflage, Basel/Stuttgart 1986, Nr. 115 B VI), sondern ob sie dem allgemei­ nen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmten Perso­ nenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (B G E 109 IV 131 E. 2 und 3 mit Flinweisen).

Nach diesen Kriterien gelten die Vorplätze vor den Häusern ... als öf­ fentliche Verkehrsfläche. Diese Flächen dienen heute den Anwohnern, Nachbarn und andern als Parkierungsfläche für Motorfahrzeuge. Sie w er­ den von einem unbestimmbaren Personenkreis benutzt und dienen somit dem allgemeinen Verkehr.

2. Der Regierungsrat hatte sich schon verschiedene Male mit der Frage zu befassen, unter welchen Bedingungen ein Eigentümer die Benutzung einer ihm gehörenden öffentlichen Verkehrsfläche einschränken lassen dürfe. In seiner neueren Praxis billigte er zum Schutze des Eigentums die­ jenigen Verkehrsbeschränkungen zu, die sich mit den Rechten der Öffent­ lichkeit (Widmung, Dienstbarkeiten, etc.) und Dritter (Fahrund Weg­ rechte) vertragen. Wo ein Eigentümer nämlich die Benutzung seiner

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öffentlichen Verkehrsfläche durch eine Abschrankung verhindern darf, da muss auch eine Verkehrsbeschränkung als weniger weit gehende Mass­ nahme zulässig sein (vgl. AR G V P1988,1153).

RRB 5.1.1988