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ARGVP 1988 2016 • KG AR ARGVP 1988 2016 KI-generiert

Divorce Annuity Deductibility and New Resident Income Assessment Rules

Geschäftsnummer ARGVP 1988 2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The first decision clarifies that only recurring divorce annuities, either for need or maintenance obligation settlement, are deductible, while one-time payments like legal or property settlement amounts are not deductible and are not taxable income for the recipient spouse. The second decision confirms that individuals newly establishing tax residency who are gainfully employed are entitled to have their earned income assessed based on the average of the two preceding calendar years, pursuant to the relevant modification statute, unless the income earned since the start of tax liability is lower, and this benefit is not negated by a short, non-fundamental break in employment between changing residence and starting a new job.

Legislator-Regeste

Amtlich

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2015, 2016 nung im Sinne von Art. 28 Ziff. 5» abgezogen werden. Dienen die Renten indes der Erfüllung einer anderweitigen auf dem Familienrecht beruhen­den Unterhaltspflicht, so dürfen sie nach ausdrücklicher gesetzlicher Vor­schrift nicht abgezogen werden. Bei den zum Abzug zugelassenen wiederkehrenden Scheidungsrenten an den andern Ehegatten handelt es sich um das Gegenstück zu Art. 28 Ziff. 5 StG. A rt .28 Z iff.5 StG bestimmt, dass Unterhaltsbeiträge,

Schlagwörter

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Renteneinkommen Einschätzung des Einkommens Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen Leistungsanspruch erwerbstätiger Ehegatte Lohnsummensteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2015, 2016

nung im Sinne von Art. 28 Ziff. 5» abgezogen werden. Dienen die Renten indes der Erfüllung einer anderweitigen auf dem Familienrecht beruhen­ den Unterhaltspflicht, so dürfen sie nach ausdrücklicher gesetzlicher Vor­ schrift nicht abgezogen werden.

Bei den zum Abzug zugelassenen wiederkehrenden Scheidungsrenten an den andern Ehegatten handelt es sich um das Gegenstück zu Art. 28 Ziff. 5 StG. A r t .28 Z iff.5 StG bestimmt, dass Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtigerbei Scheidung, gerichtlicher odertatsächlicher Trennung für sich erhält, von ihm zu versteuern sind. Des weitern sind von ihm auch «wiederkehrende Entschädigungen, die ihm für die Beeinträchtigung sei­ ner Vermögensrechte und Anwartschaften als Genugtuung bezahlt wer­ den», zu versteuern.

Aus dieser gesetzlichen Ordnung ergibt sich, dass nurmehr wiederkeh­ rende Scheidungsrenten (sei es in der Form von Bedürftigkeitsrenten oder in der Form von Renten zur Abgeltung der Unterhaltspflicht) zum Abzug zugelassen sind. Es versteht sich deshalb von selbst, dass einmalige ausser­ ordentliche Zahlungen im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfah­ ren (Anwaltskosten, Arztrechnungen, Abfindungen aus Güterrecht) nicht abzugsfähige Aufwendungen darstellen. Solche Zahlungen zählen denn auch beim andern Ehegatten nicht zu dessen steuerpflichtigen Ein­ künften.

StRK 20.12.1985 (Nr. 381)

2016

V ergangenheitsbem essung der Erw erb sein kü n fte bei Zuzug ge­ mäss Art. 19 StV. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf Vergangenheitsbemessung der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbs­ tätigkeit.

Nach dem Steuergesetz des Kantons Appenzell A.Rh. wird die Einkom­ menssteuer allgemein nach dem durchschnittlichen Einkommen der bei­ den letzten der Steuerperiode vorangegangenen Kalenderjahre bemessen (Art. 30 StG). Eine Gegenwartsbesteuerung tritt nur bei Beginn der Steuer­ pflicht (Art. 31 StG) und bei einer Zwischenrevision (Art. 76 StG) ein. Diese grundsätzliche Regelung hat in Art. 19 StV eine Modifikation zugunsten von Zuzügern erhalten, die unselbständig erwerbstätig sind und deren

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2016

Arbeitsverhältnisse sich nicht grundlegend geändert haben. In diesem Fall werden die Arbeitseinkünfte nach dem Durchschnitt der zwei voran­ gegangenen Kalenderjahre bemessen, es sei denn, die seit Beginn der Steuerpflicht erzielten Arbeitseinkünfte lägen niedriger. Die Anwendung von Art. 19 StV ist nicht dem Ermessen oder gar Belieben der Steuerverwal­ tung anheimgestellt. Die Steuerverwaltung hat vielmehr Art. 19 StV immer dann anzuwenden, wenn die tatbeständlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen gegeben. Die Arbeits­ verhältnisse der Rekurrentin haben sich nicht grundlegend geändert, ar­ beitet sie doch auch an der neuen Stelle als kaufmännische Angestellte. Der höhere Lohn ist, wie die Rekurrentin zu Recht bemerkt, die Folge einer normalen und nicht aussergewöhnlichen Entwicklung. Art. 19 StV ist damit anwendbar.

Daran ändert nichts, dass die Rekurrentin mit ihrer Wohnsitzverlegung am 1 Ju li 1980 im Kanton Appenzell A.Rh. unbeschränkt steuerpflichtig wurde und ihre Arbeitsstelle erst am 1 .August 1980 angetreten hat. Ein Grund für eine Zwischenrevision ist darin nämlich nicht zu sehen. Die Auf­ nahme der Erwerbstätigkeit ist nur dann Grund für eine Zwischeneinschät­ zung, wenn der Steuerpflichtige bisher nicht erwerbstätig war. Wer er­ werbstätig ist, aber vorübergehend teilweise oder kurzfristig aussetzt, gibt keinen Anlass zu einer Zwischeneinschätzung (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Band III, Bern 1969, Seiten 261 ff; ebenso StRK 12.12.1980, Nr. 281).

Dieser Tatbestand ist offensichtlich hier gegeben. Die Rekurrentin hat ihren Wohnsitzkanton gewechselt und konnte (oder wollte) erst nach einem Monat eine neue Arbeitsstelle antreten. Sie hat damit aber nicht im Kanton Appenzell A.Rh. den Eintritt ins Erwerbsleben vollzogen, sondern dieses mit einem kurzen Unterbruch nur fortgesetzt.

Daraus ergibt sich, dass die Zwischenrevision materiell zu Unrecht er­ folgte und die darauf beruhende Veranlagung für die Steuerperiode 1981/82 auf falscher Bemessungsgrundlage steht. Der Rekurs ist dem­ gemäss gutzu heissen.

StRK 26.3.1982 (Nr.300)