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ARGVP 1988 2002 • KG AR ARGVP 1988 2002 KI-generiert

Taxpayer's Transfer of Partially Business Property Triggers Liquidation Gain Tax

Geschäftsnummer ARGVP 1988 2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the assessment of liquidation gain tax because the taxpayer's transfer of a property, partially used for business, into private ownership constituted a deemed sale under tax law, justifying taxation of the capital gain. The court found the tax administration's determination that two-thirds of the property was business-related, based on the officially assessed rental value derived from the actual rent paid for the business portion, to be reasonable, especially since the taxpayer failed to provide supporting documentation for a lower business use percentage or evidence of acquisition costs when requested. Consequently, the taxable capital gain was calculated as two-thirds of the difference between the property's transfer market value and the established acquisition costs, as the taxpayer provided no business records to determine the income tax value.

Legislator-Regeste

Amtlich

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2001,2002 in [] und der Anmeldung in St.Gallen abgestellt. Die Tatsache, dass der Rekurrent bei der Anmeldung in St.Gallen die Rückwirkung auf den 1 .Januar gewünscht hat, ändert am Datum der Abmeldung bzw. Anmel­dung nichts. Die Rückwirkung ist denn auch in St.Gallen steuerlich nicht berücksichtigt worden. Vielmehr sind beide Steuerverwaltungen zu Recht davon ausgegangen, die Steuerpflicht habe bis Ende Februar 1985 in Appenzell A.Rh. bestanden. Demgemäs

Schlagwörter

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Besteuerung des Kapitalgewinns Steuerveranlagungen Eigentumserwerb Wert der Umsätze Liegenschaftssteuer Mietzinsfestlegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20 Abs. 2 StG

Establishes that the transfer of business assets into private assets is equivalent to a disposal of business assets, justifying the taxation.

Art. 34 Abs. 1 Ziff. 2 StG

Provides the basis for taxing capital gains realized upon the transfer into private assets with an annual tax.

Art. 8 Abs. 1 StV

Complements the main statute by defining the lease of a business operation as a transfer into private assets.

Art. 8 Abs. 2 StV

Governs the calculation of the taxable gain by referencing the difference between the income tax value and the proceeds or the market value at the time of transfer.

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Volltext

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2001,2002

in [] und der Anmeldung in St.Gallen abgestellt. Die Tatsache, dass der Rekurrent bei der Anmeldung in St.Gallen die Rückwirkung auf den

1 .Januar gewünscht hat, ändert am Datum der Abmeldung bzw. Anmel­ dung nichts. Die Rückwirkung ist denn auch in St.Gallen steuerlich nicht berücksichtigt worden. Vielmehr sind beide Steuerverwaltungen zu Recht davon ausgegangen, die Steuerpflicht habe bis Ende Februar 1985 in Appenzell A.Rh. bestanden. Demgemäss ist auch die direkte Bundes­ steuer für 1985/86 noch durch den Kanton Appenzell A.Rh. zu erheben.

StRK 20.12.1985 (Nr. 383)

2002

Liquidationsg ew innsteuer. Das Abstellen auf das anlässlich der Liegen­ schaftenschätzung erstellte amtliche Protokoll zwecks Ermittlung des Ver­ hältnisses zwischen geschäftlicher und privater Nutzung einer Liegen­ schaft ist nicht zu beanstanden. Dem Steuerpflichtigen steht es frei, mit geeigneten Unterlagen ein anderes Nutzungsverhältnis darzutun.1

1. Gemäss Art. 20 Abs. 2 StG ist die Überführung von Geschäftsvermö­ gen ins Privatvermögen einer Veräusserung von Geschäftsvermögen gleichgestellt. Art. 8 Abs. 1 StV bestimmt ergänzend, dass die Verpach­ tung eines Geschäftsbetriebes als Überführung ins Privatvermögen zu gel­ ten habe. Kapitalgewinne, welche bei der Überführung ins Privatvermögen erzielt werden, sind gemäss Art. 34 Abs. 1 Ziff. 2 StG mit einer Jahressteuer zu erfassen.

2. Der Rekurrent bestreitet nicht, dass seine Liegenschaft teilweise ge­ werblich genutzt war und zum Geschäftsvermögen gehört hat. Ebenfalls unbestritten ist die Tatsache, dass der Rekurrent seine Geschäftstätigkeit Ende 1983 aufgegeben und die Räume bei gleichzeitigem Verkauf des In­ ventars einem Dritten zur geschäftlichen Nutzung überlassen hat. Der Tat­ bestand der Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen ist somit gegeben.

3. Gemäss Beilage zum Schätzungsprotokoll vom 4 .Juli 1984 beläuft sich der Mietwert der ganzen Liegenschaft auf Fr. 14400 - (Stand 1984). Der Mietwert der gewerblich genutzten Räume, der aufgrund des effektiv

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2002

bezahlten Mietzinses festgestellt worden ist, beläuft sich auf Fr.9 6 0 0 - (damalige Miete monatlich Fr. 800.-), was zirka zwei Drittel des gesamten Mietwertes ausmacht. Die kantonale Steuerverwaltung ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die Liegenschaft zu zwei Dritteln ge­ schäftlich genutzt werde. Sie hat den Rekurrenten am 12. November 1984 unter Fristansetzung aufgefordert, Unterlagen für eine andere Berech­ nung des Geschäftsanteils beizubringen (Geschäftsund Privatanteil nach m2), doch ist der Rekurrent dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Er hat sich mit der Behauptung begnügt, der geschäftlich genutzte Teil betrage 16% . Diese Behauptung findet in den Akten keine Stütze. Die Berechnungsweise der kantonalen Steuerverwaltung aufgrund der durch eine neuere Schätzung ausgewiesenen Mietwerte ist korrekt.

4. Für die Höhe des Gewinnes wird gemäss Art. 8 Abs. 2 StV auf den Unterschied zwischen dem Einkommenssteuerwert und dem Erlös bzw. dem Verkehrswert zur Zeit der Überführung abgestellt. Fehlen Geschäfts­ bücher, so gelten als Einkommenssteuerwert die ausgewiesenen Geste­ hungskosten. Im vorliegenden Fall steht der Verkehrswert der gesamten Liegenschaft zurZeit der Überführung aufgrund der Schätzung vom 4. Juli 1984 mit Fr. 174000 - fest. Ein Einkommenssteuerwert liegt mangels Füh­ rung von Geschäftsbüchern nicht vor, so dass die Gestehungskosten zu ermitteln sind. Die kantonale Steuerverwaltung hat den Rekurrenten am

12. November 1984 unter Fristansetzung aufgefordert, Berechnungs­ unterlagen für die Gestehungskosten, insbesondere eine Zusammenstel­ lung der wertvermehrenden Investitionen der letzten Jahre, einzureichen. Der Rekurrent ist aber dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Viel­ mehr hat er in einem Schreiben vom 1 .April 1985 an die Steuerdirektion erklärt, zwischen 1977 und 1985 habe er sozusagen nur Unterhalts­ arbeiten ausgeführt und das renovationsbedürftige Haus habe während dieser Zeit an Wert verloren.

5. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich eine Differenz zwischen dem Wert der gesamten Liegenschaft im Zeitpunkt der Über­ führung (Fr. 1 74000.-) und den massgebenden Gestehungskosten (Fr. 105 000.-) von Fr. 6 9 0 0 0 .-. Davon entfällt gemäss der vorstehenden Ziff.3 ein Anteil von zwei Dritteln auf den geschäftlich genutzten Teil, somit Fr.460 0 0 - Dieser Betrag ist als Kapitalgewinn aus teilweiser Über­ führung der Liegenschaft ins Privatvermögen zu betrachten.

StRK 15.11.1985 (Nr.369)