Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ARGVP 1988 1151 • KG AR ARGVP 1988 1151 KI-generiert

Administrative Permit Conditions for Road Traffic Permit Upheld Against Appeal

Geschäftsnummer ARGVP 1988 1151
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative authority granted a road traffic permit for the construction of a garage near a state road, contingent upon imposing two conditions: granting an unrestricted right of way across the permitted exit for adjacent parcels upon future development, and registering this as a public-law property restriction in the land registry at the developer's expense. The governing council upheld the appeal against these conditions, reasoning that while conditions attached to permits are permissible to achieve the statutory purpose, they must be traceable to a legal norm or a public interest directly related to the main authorization, and the imposed obligations cannot exceed what the law requires or relate to matters outside the scope of the permit's purpose, like demanding rights of way or property encumbrances not legally mandated.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Entscheide des Regierungsrates 1150,1151 nommen, etwa zu einem einzelnen Haus oder zu einer abgeschlossenen, kleinen und verkehrsmässig bedeutungslosen Überbauung. RRB 24.4.1973 1151 Strassenwesen. Bewilligung einer Garageausfahrt mit Auflagen1. Die Baudirektion erteilte E .K . die strassenpolizeiliche Bewilligung für den Bau einer Garage auf seiner an die Staatsstrasse angrenzende Liegen­schaft Nr. 223 u.a. mit folgenden Auflagen: (11.) «Den Parzellen Nr. 222 und 225 oder Teilstücken davon i

Schlagwörter

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Strassenverkehrsrecht Strassenbau Wegrecht Verwaltungsbehörde öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung Baubewilligungsauflagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 73 I 200
Für Bewilligungen gilt der Grundsatz, dass Verhältnisse, die ihrer Art nach eine Verweigerung der Bewilligung nicht zu rechtfertigen vermöchten, auch nicht Inhalt einer Bedingung oder Auflage werden können (BGE 73 I 200).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 702 ZGB

Cited in the challenged condition (13) which the Council subsequently ruled upon regarding registration in the land register.

Art. 962 ZGB

Cited in the challenged condition (13) which the Council subsequently ruled upon regarding registration in the land register.

Art. 127 EG zum ZGB

Cited in the challenged condition (13) which the Council subsequently ruled upon regarding registration in the land register.

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Volltext

A. Entscheide des Regierungsrates 1150,1151

nommen, etwa zu einem einzelnen Haus oder zu einer abgeschlossenen, kleinen und verkehrsmässig bedeutungslosen Überbauung.

RRB 24.4.1973

1151

Strassenw esen. Bewilligung einer Garageausfahrt mit Auflagen1.

Die Baudirektion erteilte E .K . die strassenpolizeiliche Bewilligung für den Bau einer Garage auf seiner an die Staatsstrasse angrenzende Liegen­ schaft Nr. 223 u.a. mit folgenden Auflagen:

(11.) «Den Parzellen Nr. 222 und 225 oder Teilstücken davon ist, soweit nicht eine andere bestehende Einfahrt benützt werden kann, bei einer all­ fälligen Überbauung zu gegebenerZeit das unbeschränkte Fahrund Weg­ recht über die heute in Parzelle Nr. 223 bewilligte Ausfahrt zu den orts­ üblichen Bedingungen einzuräumen.»

(13.) «Die Ziffer 11 ist im Sinne von Art. 702 und 962 ZGB sowie Art. 127 EG zum ZGB als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung durch den Bauherrn und auf seine Kosten im Grundbuch der Gemeinde L. anzumerken.»

Der Regierungsrat hiess den gegen diese Auflagen gerichteten Rekurs u.a. mit folgender Begründung gut:

Die grundsätzliche Zulässigkeit von Nebenbestimmungen zu einer strassenpolizeilichen Bewilligung steht ausser Frage. Anstatt eine Bewilli­ gung zu verweigern, kann die Behörde diese mit Bedingungen, Auflagen, evtl. Befristungen versehen, wenn dadurch der vom Gesetz geforderte Zweck dennoch erreicht wird. Die Behörde ist aber nicht völlig frei, den Inhalt dieser Nebenbestimmungen festzusetzen; es sind vielmehr die fol­ genden Grundsätze zu beachten, die die Praxis herausgebildet hat:

Wie die Hauptverfügung selber, müssen auch die Nebenbestimmun­ gen auf einen Rechtssatz zurückgeführt werden können (SGGVP 1951

S. 148; B G E 8 8 I2 1 5 ,9 3 12 5 4 ff.). Es geht nicht an, vom Privaten durch eine

1 Vgl. heute: Art. 88 des Gesetzes vom 30. April 1972 über die Staatsstrassen (bGS 731.11)

A. Entscheide des Regierungsrates 1151,1152

Auflage ein Verhalten zu fordern, das ihm nicht durch allgemeines Gesetz vorgeschrieben ist (Zbl.1967 S. 22; vgl. auch Zimmerlin, Bauordnung der Stadt Aarau, 1960, S. 77). Es dürfen ihm nicht Leistungen Überbunden werden, die das Gesetz nicht vorsieht. So ist es nicht zulässig, ohne gesetz­ liche Grundlage die Erteilung einer Baubewilligung davon abhängig zu machen, dass der Gesuchsteller Parkierungsflächen erstellt (Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 3. Aufl., Nr. 441 IV).

Fehlt es an einem die Nebenbestimmung ausdrücklich rechtfertigen­ den Rechtssatz, so muss die Nebenbestimmung aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck, aus einem mit der Hauptanordnung (hier: der strassenpolizeilichen Bewilligung) in Sachzusammenhang stehenden öffentlichen Interesse hervorgehen (Imboden, a.a.0., mit Verweisungen). Sachfremde Auflagen und Bedingungen sind unzulässig. Für Bewilligungen gilt der Grundsatz, dass Verhältnisse, die ihrer Art nach eine Verweigerung der Bewilligung nicht zu rechtfertigen vermöchten, auch nicht Inhalt einer Bedingung oder Auflage werden können (BGE 73 I 200). Unzulässig sind nach diesen Überlegungen z.B. «Baubedingungen, die auf nichtpolizei­ lichem Gebiet liegen und gänzlich baufremde, mit der betreffenden Baute in keinem Zusammenhang stehende Zwecke verfolgen» (Zimmerlin, a.a.0.).

Schliesslich ist auch mit Bezug auf Nebenbestimmungen der Grund­ satz der Verhältnismässigkeit zu beachten; d.h. mit einer Auflage darf nicht mehr verlangt werden, als es der Zweck der Massnahme verlangt (Imboden, a.a.O„ Nr. 222 IV, 327 II).

RRB 28.7.1970

1152

Strassenverkehr. Zulässigkeit zeitlich befristeter Verkehrsbeschränkun­ gen, um auf einer Gemeindestrasse das Schlitteln zu ermöglichen.

Der Gemeinderat R. veröffentlichte im Amtsblatt folgende Verkehrsbe­ schränkung:

Bei guten Schneeverhältnissen (günstigem Schlittelweg) wird nachfol­ gende Strasse temporär als Einbahnstrasse erklärt (Fahrtrichtung nur tal­ wärts möglich):